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Neuer Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass
Klarstellungen zur organisatorischen Umsetzung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das mit der Steuerreform 2016 eingeführte Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) wurde zuletzt mit einer Novelle im Bereich des Kontenregisters um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert. Der Anwendungserlass zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz ist nun von der Finanzverwaltung am 19.7.2021 überarbeitet worden und ersetzt die Vorversion (Erlass vom 4.10.2016 , BMF280000/0165-IV/3/2016).
KontRegG
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I 2015/116 idgF, stellt den Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Prüfungen sowie Maßnahmen der Abgabensicherung bestimmte Informationen und Möglichkeiten zur Verfügung.
Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass
Der Erlass regelt die organisatorische Umsetzung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörden im abgabenrechtlichen Bereich sowie durch das Amt für Betrugsbekämpfung bzw des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörden.
Im neuen Erlass werden unter der Überschrift „Voraussetzungen“ nun einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörden, von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskunft zu verlangen, und andererseits die Unterlagen, die die Abgabenbehörde dem BFG für die Erlangung der Bewilligung eines Auskunftsverlangens elektronisch vorzulegen hat, in einer gemeinsamen Aufzählung zusammengefasst.
Das Auskunftsverlangen ist an das Kreditinstitut gemeinsam mit einer Frageliste zu richten, welche konkrete Fragen zu bestimmten Tatsachen der Geschäftsverbindung, über die Auskunft verlangt wird, beinhalten muss. Zur Wahrung des Parteiengehörs hat die Abgabenbehörde dem BFG durch die Vorlage einer Niederschrift oder eines Schriftverkehrs nachzuweisen, dass der Abgabepflichtige vom Vorhaben eines Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Konteneinschau durch eigene Offenlegung abzuwenden.
Bei der Bewilligung der Konteneinschau führt der neue Erlass zudem aus, dass das BFG über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss zu entscheiden hat und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern darf.
Fazit
Im neuen Erlass sind ua Anpassungen aufgrund der Finanzorganisationsreform (FORG) erfolgt. Weiters sind Ergänzungen nach ersten Erfahrungen mit der Kontoregisterabfrage / Konteneinschau aufgenommen worden, insbesondere in Punkt 2.4. zum Verfahren der Bewilligung von Konteneinschau beim BFG.
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