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Neuer Ausfallsbonus III für Unternehmen

Der bereits bekannte Ausfallsbonus wurde für die Zeiträume November 2021 bis März 2022 verlängert. Im Unterschied zum Ausfallsbonus I für die Zeiträume November 2020 bis Juni 2021 und zum Ausfallsbonus II für die Zeiträume Juli 2021 bis September 2021 kommt es beim Ausfallsbonus III neben den bereits bekannten Voraussetzungen auch zu einigen Neuerungen, welche in der Folge in aller Kürze dargestellt werden.

Wer kann beantragen?

Den Ausfallsbonus III beantragen können Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 40%, wobei für die Monate November und Dezember 2021 ein Umsatzausfall von 30% genügt.

Ergänzend müssen ua folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führt;
  • kein Insolvenzverfahren und keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren (außer diese übersteigt nicht EUR 10.000);
  • keine Kündigung von mehr als 3% der MitarbeiterInnen (nur bei Unternehmen mit mehr als 250 MitarbeiterInnen), es sei denn, es gibt eine entsprechende Begründung;
  • Durchführung schadensmindernder Maßnahmen, um den Umsatzausfall zu reduzieren;
  • keine Gewinnausschüttungen im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2021 und 30. Juni 2022.

Analog zum Ausfallsbonus II gibt es auch einen Ausschlussgrund für Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze zu reduzieren bzw um den Ausfallbonus zu erhöhen. Neu ist, dass Strafen gegen Corona-Maßnahmen (zB bei wiederholter Unterlassung von Einlasskontrollen) der Gewährung des Ausfallsbonus entgegenstehen.

Wie ermittelt sich der Umsatzausfall?

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und des Vergleichszeitraums ermittelt wird. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Kalendermonate zwischen November 2021 und März 2022. Für die Monate November und Dezember 2021 sowie März 2022 gelten die entsprechenden Kalendermonate aus 2019 als Vergleichszeitraum. Für die Monate Jänner und Februar 2022 gelten die entsprechenden Monate aus 2020 als Vergleichszeitraum. Der Umsatz des Vergleichszeitraumes wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich automatisiert übernommen. Verglichen wird hiernach zB der Jänner 2022 mit dem Jänner 2020 oder der März 2022 mit dem März 2019.

Wie hoch ist der Ausfallsbonus?

Die Ersatzrate ist branchenabhängig und beträgt zwischen 10% (zB KFZ-Händler) und 40% (zB Gastronomie). Insofern es zu keiner Verlängerung des Fixkostenzuschusses kam gibt es im Unterschied zum Ausfallsbonus I auch keinen zusätzlichen Vorschuss mehr. Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt, wobei zusätzlich die Summe aus Ausfallbonus und Kurzarbeitsbeihilfe nicht den Vergleichsumsatz übersteigen darf.

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist allgemein mit EUR 2,3 Mio gedeckelt, wobei hier bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (siehe unten). Für Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben (außer bei Klein-/Kleinstunternehmen), gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen EUR 200.000.

Wo und bis wann kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen.

Was muss beim Ausfallsbonus III gegengerechnet werden?

Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der neuen Obergrenze von EUR 2,3 Mio gegengerechnet werden. Das betrifft ua folgende Förderungen:

  • Umsatzersatz (II).
  • Fixkostenzuschuss 800.000.
  • Ausfallsbonus I und II.
  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100%, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammenzuzählen und werden von der angeführten Obergrenze in Abzug gebracht.

Nicht gegengerechnet werden muss die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss I oder 90%- und 80%-Haftungen der AWS oder der ÖHT sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds. Es wurde auch klargestellt, dass der Ausfallsbonus III den Höchstbetrag eines bereits gewährten FKZ 800.000 sowie eines bereits gewährten Ausfallsbonus II in Höhe von EUR 1,8 Mio nicht verringert.

Was ist mit Neugründungen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits vor dem 1. November 2021 Umsätze erzielt haben. Ausnahmen hiervon gibt es, wenn ein bestehender Betrieb aus bestimmten Gründen (zB Pensionierung bisheriger Unternehmer und Schenkung an nahen Angehörigen) nach dem angeführten Stichtag übertragen wird. In den Fällen der Übertragung bestehender Betriebe wird auch betreffend Vergleichsumsatz grundsätzlich auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abgestellt. Liegen bei Neugründern aus den Vorjahren noch keine Umsatzdaten vor, so wird auf den Durchschnitt der monatlichen Umsätze ab der erstmaligen Umsatzerzielung als Vergleichsgröße abgestellt.

Wo findet man nähere Details?

Nähere Details finden Sie in der relevanten Richtlinie sowie unter den FAQ des BMF, welche laufend aktualisiert und erweitert werden.

Fazit

Der Ausfallsbonus III soll helfen, den von starken Umsatzrückgängen betroffenen Unternehmen verhältnismäßig einfach und schnell neue Liquidität zur Verfügung zu stellen. Ab einem Umsatzrückgang von 40% (bzw 30% für die Monate November und Dezember 2021) wird der Rückgang mit einer Ersatzrate zwischen 10% und 40% ersetzt. Der Ausfallsbonus ist mit EUR 80.000 pro Monat gedeckelt. Vorsicht ist betreffend neuer Vorgaben geboten: So sind zB Gewinnausschüttungen zwischen 1. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 wie auch bestimmte Strafen gegen Corona-Maßnahmen schädlich.

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