Banner

Artikel

Multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit

Überblick

Wie bereits in unserem Artikel im letzten Payroll Newsletter zu den Rahmenvereinbarungen bezüglich der grenzüberschreitenden Telearbeit innerhalb der EU angeführt, war, um grenzüberschreitende Telearbeit auch nach Auslaufen der Covid-Sonderregelungen weiterhin zu ermöglichen, der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der EU vorgesehen. Um jedoch eine einheitliche Regelung innerhalb der EU zu erreichen und den Abschluss einzelner Ausnahmevereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten einzustellen, soll nun eine multilaterale (europäische) Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.


Multilateral Framework Agreement [MFA]

Der Entwurf der multilateralen Rahmenvereinbarung beziehungsweise Multilateral Framework Agreement [MFA] soll ab dem 01.07.2023 den EU-, den EWR-Staaten und auch der Schweiz zur Unterzeichnung offenstehen. Der MFA-Entwurf ermöglicht, wie die bisher abgeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen Österreichs mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei, dass Dienstnehmer:innen im Fall von grenzüberschreitender Telearbeit bzw. Homeoffice im Wohnsitzstaat, weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Dienstgeberstaates unterliegen. Neu ist nunmehr, im Vergleich zu den bilateralen Rahmenvereinbarungen, dass grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice im Wohnsitzstaat des:der Dienstnehmer:in nicht mehr bis 40 %, sondern bis zu 49,99 % möglich ist. Zu beachten ist, dass diese Regelung nur insofern gilt, wenn auch beide betroffenen Mitgliedstaaten den Entwurf unterzeichnet haben sowie es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Telearbeit des:der Dienstnehmer:in im Wohnsitzstaat handelt und dabei Informationstechnologie verwendet wird.


Bedeutung für bisher abgeschlossene Rahmenvereinbarungen

Österreich und seine derzeitigen bilateralen Partner Deutschland, Tschechien und die Slowakei sowie die Nachbarländer Schweiz und Liechtenstein haben bereits angekündigt, diese Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen. Die kürzlich abgeschlossenen bilateralen Abkommen mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei werden nach Unterzeichnung des multilateralen Abkommens durch die jeweiligen Mitgliedstaaten naturgemäß hinfällig. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass Anträge, die noch auf Basis der bilateralen Rahmenvereinbarungen gestellt wurden, auch nach dem 01.07.2023 aufrecht bzw. die von der Österreichischen Gesundheitskasse als Nachweis ausgestellten PD A1 bis zum Ablauf des entsprechend angegebenen Zeitraums gültig bleiben.


Sollten künftig weitere Staaten die Vereinbarung unterzeichnen, erlangt diese ab dem 1. Folgemonat nach der Signatur Gültigkeit.


Technische Details und Umsetzung

Die technischen Details sowie die Umsetzung bleiben noch abzuwarten. Verfahrenstechnisch soll es sich um einen vereinfachten Ausnahmeantrag im Sinne des Art 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 handeln, der für eine mögliche Dauer von bis zu 3 Jahren gestellt werden kann. Auf dieser Grundlage wird dann dementsprechend eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Außerdem soll auch bei den Anträgen gemäß der multilateralen Rahmenvereinbarung eine Verlängerung des Antrags möglich sein.

War der Artikel hilfreich?