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Überstundenzuschläge eines leitenden Angestellten

BFG verneint die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen eines leitenden Angestellten

Überblick

Das BFG hat klargestellt, dass leitende Angestellte, die weder dem Arbeitszeitgesetz noch einem Kollektivvertrag unterliegen, keine Überstundenzuschläge steuerfrei gem. § 68 Abs. 2 EStG abrechnen können. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss, jedoch nur aus formellen Gründen, zurückgewiesen.

Rechtliche Grundlage

Überstunden genießen im Bereich der Lohnsteuer besondere Begünstigungen. So sind Überstundenzuschläge iHv 50 % für die ersten zehn Überstunden im Monat, insgesamt jedoch nur bis zu maximal EUR 86,00 monatlich steuerfrei. Der lohnsteuerrechtliche Begriff der „echten“ Überstunden wird als jede über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde definiert. Zu beachten ist, dass die Normalarbeitszeit auf einer lohngestaltenden Vorschrift zu basieren hat. Im privatwirtschaftlichen Bereich wäre dies insbesondere auf Basis eines Kollektivvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Vorschrift.

Vorsicht bei leitenden Angestellten

In einem kürzlich ergangenen BFG Erkenntnis (vgl. BFG 3. 3. 2022, RV/2100605/2019) wurde ausgesprochen, dass leitende Angestellte, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen und deren Normalarbeitszeit sich nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, sondern aufgrund von Einzeldienstvereinbarungen ergibt, keinen Anspruch auf die Geltendmachung des Überstundenfreibetrags haben. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Abgeltung pauschal oder durch Einzelverrechnung erfolgt. Zudem führten die leitenden Angestellten im streitgegenständlichen Fall auch zu keiner Zeit Arbeitszeitaufzeichnungen.

Festzuhalten ist vorliegend jedoch, dass die Verwaltungspraxis was die leitenden Angestellten betrifft „großzügiger“ ist. Sofern die in den Lohnsteuerrichtlinien publizierten Voraussetzungen eingehalten werden, kann auch für diese Gruppe der Steuerfreibetrag für Überstunden gem. § 68 Abs 2 EStG berücksichtigt werden. Essenziell hiefür ist unter anderem, dass die tatsächlich geleisteten Überstunden in Form von Arbeitszeitaufzeichnungen nachgewiesen werden.

Besonderheiten bei Gleitzeit

Eine Gleitzeitvereinbarung ist ein beliebtes Tool, um Arbeitnehmer:innen einerseits mehr Flexibilität zu bieten und andererseits für Arbeitgeber:innen im Regelfall die Auszahlung von Überstundenzuschlägen zu vermeiden. Bei diesem Arbeitszeitmodell ist in Hinblick auf die Geltendmachung des Überstundenfreibetrags iSd § 68 Abs. 2 EStG die Unterscheidung zwischen Überstunden und Gleitstunden essenziell. Echte Überstunden bei Gleitzeit liegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen vor (z.B. Stunden außerhalb des Gleitzeitrahmens oder Stunden, welche am Ende der Gleitzeitperiode nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können). Die Berücksichtigung des Überstundenfreibetrags gem. § 68 Abs 2 EstG bei Gleitzeit setzt voraus, dass eine „echte“ Überstunde vorliegt. In allen anderen Fällen liegen lediglich Gleitstunden vor, welche während der Gleitzeitperiode ausgeglichen werden können, für die aber kein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden kann.

Fazit

Für die Geltendmachung des Steuerfreibetrages für Überstundenzuschläge ist es u.a. erforderlich, dass die Normalarbeitszeit auf einer lohngestaltenden Vorschrift basiert. Ist daher keine lohngestaltende Vorschrift (d.h. Kollektivvertrag) anwendbar, kann die Steuerfreiheit des Überstundenzuschlags für leitende Angestellte laut Ansicht des BFG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu ist es laut des Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien jedoch auch für diese Gruppe möglich den steuerlichen Überstundenfreibetrag geltend zu machen, sofern Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen.

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