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Europäische Crowdfunding Plattform in den Startlöchern

Die EU treibt die Kapitalmarktunion weiter voran und plant mit dem Entwurf einer EU Verordnung für Europäische Crowdfunding Plattformen einheitliche Regelungen für das unionsweite Anbieten von Crowdfunding-Dienstleistungen. Diese Initiative soll die stark wachsende Start-up Szene in der EU fördern und Finanzierungen erleichtern. Geplant ist die Einführung einer Registrierung als European Crowdfunding Service Provider („ECSP“). Start-Ups sollen ihre Projekte auf der jeweiligen Online-Plattform präsentiert können und damit Unterstützung in Form von Krediten („Peer-to-Peer-Kredite“) oder in Form von Eigenkapital, durch die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren, erhalten.
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass erstmals die ESMA (die „European Securities and Markets Authority“) als Aufsichtsbehörde fungiert und die Zulassungen erteilt. Eine eigenständige Beaufsichtigung der dort registrierten Crowdfunding-Dienstleister durch die nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen. Auch bleibt es weiterhin möglich, sich nur auf nationaler Ebene als Crowdfunding-Plattform bei der jeweiligen Finanzmarktaufsichtsbehörde zu registrieren.

Neben zahlreichen organisatorischen und betrieblichen Anforderungen für Crowdfunding-Dienstleister, welche vor allem auf die Vermeidung von Interessenkonflikten, der Einführung von angemessenen Beschwerdeverfahren und eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung des Crowdfunding-Dienstleisters abzielen, sind auch verschiedene Pflichten bei Auslagerung von Aufgaben an Dritte, bei der Verwahrung des Kundenvermögens und bei der Erbringung von Zahlungsdiensten vorgesehen. Ebenso wird ein Investorenschutz und Transparenzbestimmungen eingeführt. Durch die Möglichkeit i) Kredite zu vermitteln, ii) übertragbare Wertpapiere zu platzieren und iii) Kundenaufträge in Bezug auf diese übertragbaren Wertpapiere anzunehmen und zu übermitteln, werden zusätzlich Compliance Vorschriften eingeführt, die an die bestehenden Regelungen für Wertpapierfirmen angelehnt sind.

Die Crowdfunding Dienstleistung soll Unternehmen, die als Projektträger auftreten, für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten mit einem Betrag von EUR 1 Million finanzieren. Wobei dieser niedrige Wert bereits zu massiver Kritik geführt hat, sodass derzeit diskutiert wird, die Schwelle auf EUR 5 bis 8 Millionen anzuheben. Diese Grenze gilt allerdings nicht für ein einzelnes Projekt, sondern für alle Projekte desselben Unternehmens über einen Zeitraum von 12 Monaten.

Geplant war eine Verabschiedung der Verordnung in 2 Quartal 2020, jedoch ist der Zeitplan durch die Covid-19 Krise umgeworfen, sodass es unklar bleibt, wann mit einem finalen Verordnungstext und der Einführung der Maßnahmen zu rechnen ist.

Wir freuen uns, wenn die Expertinnen und Experten von Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal Sie bei der Registrierung als Crowdfunding Plattform oder bei der Inanspruchnahme von Crowdfunding Dienstleistungen unterstützen dürfen.

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