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Fristen bis zum 30.09.2023

Der 30.09. ist im Bereich Steuern und Rechnungswesen ein bedeutender Stichtag. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Themen geben, die bis dahin erledigt sein müssen.

Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

Bis zum 30.09.2023 können noch Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2023 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die aktuellen Vorauszahlungen, im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des laufenden Jahres, zu hoch sind. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (z.B. durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung).

Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.

Offenlegung des Jahresabschlusses mit Stichtagen 31.12.2022

Die Sonderregelung zur verlängerten Offenlegung für Jahresabschlüsse endete für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.03.2022, sodass für Bilanzstichtage danach wieder die Neunmonatsfrist gilt. Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2022 endet daher am 30.9.2023.

Umgründungen

Umgründungen (Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen, etc.) können rückwirkend bis zu 9 Monate auf den letzten Bilanzstichtag vorgenommen werden. Die Anmeldung einer Umgründung mit Stichtag 31.12.2022 beim Firmenbuch bzw. Finanzamt muss daher bis spätestens 30.9.2023 erfolgen.

Rückerstattung ausländischer Vorsteuer aus EU-Staaten

Sind im Jahr 2022 ausländische Vorsteuern (z.B. anlässlich von Dienstreisen, Messebesuchen, etc.) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.9. des Folgejahres zur Rückerstattung beantragt werden. Achtung: Es handelt sich um eine Fallfrist. Eine Fristversäumnis ist nicht sanierbar und führt zum Verlust der erstattungsfähigen Vorsteuer. Der Antrag auf Rückerstattung ist zwingend über FinanzOnline einzubringen.

Anspruchszinsen bei Steuernachzahlungen

Noch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr unterliegen ab 01.10. des Folgejahres der sogenannten Anspruchsverzinsung.

Durch das AbgÄG 2022 wurde mit § 205c BAO nun auch eine Verzinsung u.a. für Nachforderungen und Gutschriften aus Umsatzsteuerveranlagungen eingeführt. Diese kommt erstmalig für Veranlagungen des Jahres 2022 zur Anwendung. Kommt es im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung zu Nachforderungen oder Gutschriften, unterliegen diese nun ebenfalls erstmals ab 01.10.2023 der Anspruchsverzinsung.

Ergibt sich daher aus einem Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2022 eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 2 % über dem Basiszinssatz (von derzeit 3,88 %), somit 5,88 % zu entrichten (§ 205 BAO). Anspruchszinsen, die einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind jedoch nicht festzusetzen.

Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erlassung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Sollte ein Bescheid noch nicht vorliegen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, bis zum 30. September 2023 bzw. bis zum Anfall von Zinsen von EUR 50,00 (Freigrenze, bis zu der keine Anspruchszinsen festgesetzt werden) eine Anzahlung zu leisten. Durch die Entrichtung einer Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung können Anspruchszinsen vermieden werden. Abschlagszahlungen sind unter Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu leisten.

Leistungs- und Strukturstatistik – Statistik Austria

Unternehmen sind bei Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte zur Meldung für die Leistungs- und Strukturerhebung verpflichtet. Der gesetzliche Meldetermin ist grundsätzlich der 30. September des Folgejahres. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine individuelle Fristverlängerung zu beantragen.

Fazit

Bis zum 30.09.2023 ist in vielen Bereichen Handlungsbedarf geboten. Vor allem das signifikant gestiegene Zinsniveau, das sich auf die Anspruchsverzinsung auswirkt, und die erstmalige Einbeziehung von Nachforderungen aus Umsatzsteuerjahresbeträgen in die Verzinsungsregelung stellen eine planerische Herausforderung dar. Wir empfehlen eine rechtzeitige Planung bzw. Erledigung der offenen Punkte – aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben.

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