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Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden

Durch das AbgÄG 2023 wurde eine Erleichterung der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen geschaffen. Damit sollen vor allem leerstehende Betriebsgebäude leichter außerbetrieblich z.B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung genutzt werden können, um die Bodenversiegelung einzudämmen. Die Entnahme von Gebäuden erfolgt zukünftig ebenso wie die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten, anstatt wie bisher zum Teilwert. Auch die Regelung von Gebäudeentnahmen im Rahmen einer Betriebsaufgabe wurde modifiziert.

Teilwert ist jener Betrag, den ein:e Erwerber:in des ganzen Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut bei Betriebsfortführung ansetzen würde. Beim Buchwert handelt es sich um jenen Betrag, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz buchhalterisch erfasst ist. Die Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dies galt bisher auch für die Entnahme von Gebäuden. Grund und Boden konnte bereits in der Vergangenheit mit dem Buchwert entnommen werden. Bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen waren bis zur Änderung durch das AbgÄG 2023 die stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme versteuert. Dies führte dazu, dass betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen belassen wurden. Durch die Neuregelung erfolgt die Entnahme von Gebäuden auch zum Buchwert. Dadurch werden Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte nunmehr bei der Entnahme einheitlich behandelt. Von der Änderung sind Grundstücke, die nicht dem besonderen Steuersatz gemäß §30a Abs. 1 EStG unterliegen, ausgenommen. Aus diesem Grund ist die Neuerung nicht auf Entnahmen von Grundstücken von gewerblichen Grundstückshändler:innen und auf Grundstücke, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, anwendbar. Für die Anwendung dieser Neuregelung ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein leerstehendes Gebäude handelt.

Da die Gebäudeentnahme ohnehin zum Buchwert und somit steuerneutral erfolgt, ist der für die Betriebsaufgabe vorgesehene Antrag auf Nichterfassung der stillen Reserven des Gebäudes nicht mehr erforderlich. Anstelle des Besteuerungsaufschubs auf freiwilliger Basis ist es möglich eine (abschließende) Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes herbeizuführen. Es kann beantragt werden, das Gebäude bei der Betriebsaufgabe in den im Gesetz genannten Fällen nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies kann insbesondere dann gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Hälftesteuersatzes vorliegen.

Die Änderungen sind auf Entnahmen und Betriebsaufgaben anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Für Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 ist die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. Um Gestaltungen von betrieblich genutzten, selbst hergestellten Gebäuden zu vermeiden, ist § 30 Abs. 2 Z 2 EStG dahingehend präzisiert worden, dass die Herstellerbefreiung nur für im Privatvermögen selbst hergestellte Gebäude gilt.

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