Deloitte Titelbild Planungsmöglichkeiten bei der gewerblichen SV

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Planungsmöglichkeiten

bei der Gewerblichen Sozialversicherung

Viele (Jung-)unternehmer erleben im vierten Jahr ihrer Tätigkeit eine böse Überraschung – die erste SVA-Nachzahlung. Aber auch im weiteren Unternehmerleben können sich durch schwankende Gewinne ungewollte Nachzahlungen ergeben. Grund genug um im vorliegenden Beitrag aufzuzeigen, wie sich die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zusammensetzen, wie man durch eine vorausschauende Planung hohe Nachzahlungen vermeiden und dabei auch noch Steuern sparen kann.

Laufende Vorauszahlungen

In Österreich besteht für alle selbständig Erwerbstätigen eine Sozial­versicherungspflicht. Die dahingehende Meldung ist innerhalb eines Monats ab Beginn der selbständigen Tätigkeit der Sozial­versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) des jeweiligen Bundeslands bekanntzu­geben. Die Versicherungserklärung erfolgt mittels Formular und kann auch online eingebracht werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zB für freiberuflich selbständig Erwerbstätige und für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige eigene Rechtsgrundlagen gelten.

Die SV-Beiträge bemessen sich grundsätzlich nach den jeweiligen Einkünften des Versicherten. Da aber der tatsächliche Jahresgewinn erst nach Ablauf eines Kalenderjahres festgestellt bzw. ermittelt werden kann, kommt es seitens der SVA zur Vorschreibung von vorläufigen Beiträgen. Bei Unternehmensgründern wird dafür als Basis die Mindestbeitragsgrundlage für die SV-Beiträge herangezogen. Ab dem vierten Jahr der Betätigung werden dann die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid herangezogen. Demzufolge dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 als Grundlage für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2018.

Endgültige Abrechnung

Sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Beitragsjahres bei der SVA eingelangt ist, wird eine endgültige Beitragsabrechnung durchgeführt, wobei bereits getätigte Vorauszahlungen abgezogen werden. Mögliche Differenzen werden als Nachzahlung für das Folgejahr vorgeschrieben. Kurz gesagt: Ist der Gewinn höher, kommt es zu einer Nachzahlung. Eine solche Nachzahlung hat aber auch positive Aspekte, so führen beispielsweise erhöhte Pensionsbeiträge auch zu einer höheren Pension.

Diese Vorschreibungen sind aber nach oben hin gedeckelt. Die maximale Beitragsgrundlage – die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage – beträgt im Jahr 2018 EUR 71.820,00. Für jenen Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, fallen keine SV-Beiträge mehr an.

Planung

Bei Jungunternehmern oder bei jährlich schwankender Gewinn-/Verlustsituation sollte unbedingt eine Planung der Sozialversicherungsbelastung erstellt werden. Hier gilt es im Vorfeld die voraussichtlichen Beiträge des betreffenden Kalenderjahres vorauszuberechnen. Werden die Einkünfte wesentlich höher oder niedriger sein, als die vorläufige Beitragsgrundlage, kann mittels Antrag eine Herab- oder Hinaufsetzung bei der SVA beantragt werden. Zur Glaubhaftmachung wird zu meist eine vorläufige Gewinnberechnung des Steuerberaters mitübermittelt.

Besonders Einnahmen-Ausgaben-Rechner können auch durch freiwillige Vorauszahlungen von SV-Beiträgen am Jahresende eine Nachzahlung vermeiden, eine Reduktion des steuerlichen Gewinnes bewirken und so Steuersparpotenziale ausschöpfen. Diese Vorauszahlungen führen vorerst zu einem Guthaben auf dem Beitragskonto der SVA. Ein solches Guthaben kann jederzeit wieder abgerufen werden, z.B. im Falle eines Liquiditätsengpasses. Dabei sollte der Bogen aber nicht überspannt werden, denn für die Finanzverwaltung stellen die Vorauszahlungsbeträge nur dann absetzbare Betriebsausgaben dar, wenn diese sorgfältig geschätzt wurden. Für einen bilanzierenden Unternehmer hat eine Vorauszahlung oder Erhöhung auf die voraussichtlichen Beiträge keine steuerlichen Auswirkungen, da ohnehin durch die Bildung einer Rückstellung die möglicherweise zu niedrig angesetzten Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.

Kommt es nun doch zu einer größeren Nachzahlung an SV-Beiträgen, besteht für den Versicherten noch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung, wobei hier die Anzahl der Raten individuell vereinbart werden kann. Eine Anzahlung ist aber grundsätzlich notwendig. Auch eine Stundung ist denkbar, wobei der vereinbarte Zeitraum stark von den Umständen abhängig ist und auch hier ist grundsätzlich eine Anzahlung zu leisten. Der Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung ändert aber nichts daran, dass die betreffenden Beiträge in aller Regel bereits fällig waren und daher auch bei vereinbarungsgemäßer Bezahlung der Beiträge bis zur Zahlung Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben werden.

Praxistipp

Sind Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann eine sorgfältige Planung Ihrer SV-Beiträge sogar Steuerschwankungen vermeiden.

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