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Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Deloitte Partner Gerhard Marterbauer widmet anlässlich seiner Emeritierung Universitätsprofessor Romuald Bertl einen Beitrag zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einer Festschrift zu seinen Ehren.

Mit der Richtlinie 2014/95/EU (NFI-Richtlinie) wurden erstmals bestimmte Unternehmen öffentlichen Interesses, Finanzdienstleister und Versicherungen dazu verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen, die sich zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Bestechung und Korruption beziehen. Den berichtspflichtigen Unternehmen wurden in Österreich im Zuge der Umsetzung in die nationale Gesetzgebung – unter dem Namen „Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz“ (kurz: NaDiVeG) – weitreichende Spielräume sowohl formaler als auch inhaltlicher Natur eingeräumt, wodurch sich ein sehr heterogenes Bild der österreichischen Berichtslandschaft ergab , worunter zum Teil auch die Vergleichbarkeit und der Gehalt der offengelegten Informationen litt. Auch die fehlende Prüfungspflicht sowie die fehlende Vorgabe, sich bei der Berichterstattung an anerkannte Standards wie bspw. an jene des Global Sustainability Standards Board (GRI Standards) oder des Sustainability Accounting Standards Board (SASB) zu halten, können als Ursache für die Heterogenität und mangelnde Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen genannt werden. Ein weiterer Kritikpunkt war zudem der relativ kleine Kreis an berichtspflichtigen Unternehmen, die von der NFI-Richtlinie erfasst werden, wodurch die Auswirkung der NFI-Richtlinie auf die europäische Berichterstattung zumindest als eingeschränkt bezeichnet werden kann.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den ersten 3 Jahren verpflichtender nichtfinanzieller Berichterstattung in den EU-Mitgliedsstaaten startete die EU-Kommission im ersten Halbjahr 2020 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der NFI-Richtlinie, deren Ergebnisse in den am 21.04.2021 seitens des EU-Parlaments und -Rats veröffentlichten Vorschlages für eine „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (kurz: CSRD) dargestellt werden. Die CSRD adressiert jedoch nicht nur alle oben genannten Punkte, sondern geht zum Teil noch sehr viel weiter und steht eindeutig unter dem Zeichen des Green Deal und stellt den Anspruch der EU, eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu schaffen, eindrucksvoll unter Beweis.

Die wesentlichsten Änderungen sind dabei:

  • Ausweitung der Berichtspflicht auf alle großen Kapitalgesellschaften (Umsatz > EUR 40 Millionen, Bilanzsumme > EU 20 Millionen, Anzahl der Mitarbeiter > 250), alle börsennotierten Unternehmen unabhängig von ihrer Größe (ausgenommen Kleinstunternehmen), alle Kreditinstitute und Versicherungen jeder Rechtsform sowie ausländische Unternehmen, die an geregelten Kapitalmärkten in der EU notieren.
  • Verpflichtende Verwendung eines EU-Berichterstattungsstandards, mit dessen Entwicklung das European Lab der EFRAG betraut wurde und dessen ersten Teile im Oktober 2022 von der Kommission veröffentlicht werden sollen.
  • Verpflichtende Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht. Die aktuell noch gültige Wahlmöglichkeit, einen eigenständigen Nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts zu erstellen, ist nicht mehr vorgesehen.
  • Die offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen werden einer Prüfungspflicht unterworfen, wobei in einem ersten Schritt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) (revised) mit geplantem Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“), wie sie bspw. ISAE 3000 definiert, vorgesehen ist.

Der Zeitplan, der hierbei ins Auge gefasst wird, kann als sehr ambitioniert angesehen werden. So soll die Umsetzung der CSRD in nationale Gesetzgebungen bis Dezember 2022 erfolgt sein und Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, bereits unter die neue Nachhaltigkeitsrichtlinie fallen.

Der Fokus des gegenständlichen Textes soll jedoch nicht auf der gesamten CSRD liegen, sondern vielmehr wird er auf die angekündigte Prüfungspflicht der von den Unternehmen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen gerichtet, womit einerseits die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit dieser Informationen erhöht und andererseits vor allem auch ihre Bedeutung gegenüber den Finanzinformationen und deren Wechselwirkung miteinander unterstrichen werden soll. Viele Unternehmen, die aktuell unter die NFI-Richtlinie bzw. unter das NaDiVeG fallen, unterziehen ihre nichtfinanziellen Erklärungen bzw. Berichte bereits einer freiwilligen Prüfung, wobei sämtliche freiwilligen Prüfungen in Österreich, welche von Wirtschaftsprüfungskanzleien vorgenommen werden, mit begrenzter Sicherheit nach dem Prüfungsstandard ISAE 3000 durchgeführt werden. Der Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist dabei ein sehr herausfordernder, und die wesentlichen Unterschiede sollen nachfolgend ebenfalls herausgearbeitet und dargestellt werden.

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