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Veranschaulichung der neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Extraterritoriale Reichweite internationaler Vorschriften erweitert  nichtfinanzielle Berichterstattung

Weltweit reagieren Regulatoren auf den zunehmenden Fokus auf Nachhaltigkeit mit der Einführung von nichtfinanziellen Berichtspflichten. Unsere Beispiele zeigen, dass die neuen Vorschriften weitreichend sind und die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung für einige Schweizer Unternehmen erhöhen werden.

1. Übersicht

Das Schweizer Parlament hat neue Berichts-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten erlassen, die 2022 in Kraft getreten sind. Art. 964a-c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bezieht sich auf die Berichterstattungspflichten im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) für grosse Schweizer Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) und ist ab dem Kalenderjahr 2023 anzuwenden mit einer Berichterstattung im Jahr 2024. Um künftig eine klare und vergleichbare Berichterstattung zu gewährleisten, wird den Unternehmen empfohlen, die Offenlegungsanforderungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) für ihre Offenlegungen im Bereich Umwelt ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.

Veranschaulichung der neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeits-berichterstattung

Die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union (EU) haben eine erhebliche extraterritoriale Reichweite und werden die nichtfinanzielle Berichtslandschaft grundlegend verändern. Im November 2022 genehmigten der Europäische Rat und das Europäische Parlament den endgültigen Text der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Diese schreibt eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, die weit über das hinausgeht, was die meisten Unternehmen heute offenlegen, und die umfangreicher ist als die Berichts- und Prüfungsanforderungen des OR. Die CSRD erfasst alle Drittlands-Unternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union tätig sind, einschliesslich nicht notierter Schweizer Unternehmen mit lediglich einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU. Die Anforderungen werden schrittweise ab dem 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Darüber hinaus ist das International Sustainability Standards Board (ISSB) der IFRS Foundation für die Entwicklung von IFRS-Nachhaltigkeitsstandards zuständig, die eine globale Grundlage für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bilden. Das ISSB geniesst internationale politische Unterstützung und wird von der G7, der G20, der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO), dem Financial Stability Board, Finanzministern und Zentralbankpräsidenten aus mehr als 40 Ländern unterstützt. Die potentielle Einführung der ISSB Standards in der Schweiz hängt davon ab, ob die ISSB-Standards durch lokale Schweizer Gesetze und Richtlinien vorgeschrieben werden.

Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) hat ebenfalls Regelungen vorgeschlagen, die von den SEC-registrierten Unternehmen verlangen würden, bestimmte klimabezogene Angaben in ihre Registrierungserklärungen und periodische Berichterstattung aufzunehmen, einschliesslich Informationen über klimabezogene Risiken und Kennzahlen im Anhang des geprüften Jahresberichts.

Für Schweizer Unternehmen kann es zu einer Herausforderung werden, herauszufinden, welche Vorschriften ab wann anzuwenden sind. Diese Publikation beschreibt die sich abzeichnende Landschaft für eine standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und gibt Beispiele dafür, welche Berichterstattungsvorschriften für Schweizer Unternehmen gelten können und wann diese anwendbar sind. Diese Beispiele konzentrieren sich auf die CSRD und das OR, die für Schweizer Unternehmen wahrscheinlich sehr relevant sein werden.

2. Beispiele für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD der EU und des OR fallen können

ALPHA ist ein nicht börsennotiertes multinationales Unternehmen (ALPHA-Gruppe) mit weltweiten Aktivitäten2. Die Muttergesellschaft ist in der Schweiz ansässig. In den beiden letzten Berichtszeiträumen hatte die ALPHA-Gruppe:

  • EUR 400 Mio. Bilanzsumme
  • EUR 600 Mio. Umsatzerlöse/Nettoumsatz3, davon EUR 200 Mio. in der EU
  • 1000 Beschäftigte

Die Gruppe hat drei hundertprozentige, nicht börsennotierte Tochtergesellschaften, die in der EU domiziliert und tätig sind und die nach IFRS auf Gruppenstufe konsolidiert werden. Im letzten Berichtszeitraum hatte jede der einzelnen EU-Tochtergesellschaften:

  • weniger als EUR 20 Mio. Bilanzsumme
  • weniger als EUR 40 Mio. Umsatzerlöse/Nettoumsatz
  • weniger als 250 Beschäftigte

Die ALPHA-Gruppe ist in der Schweiz domiziliert, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 964a-c OR, da es sich nicht um ein Schweizer PIE handelt. Die ALPHA-Gruppe muss folglich keinen Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss OR vorlegen.

Die ALPHA-Gruppe und ihre Tochtergesellschaften sind nicht an einem EU-regulierten Markt notiert und die EU-Tochtergesellschaften erfüllen keines der drei Kriterien für die Einstufung als «grosses EU-Unternehmen»4. Daher fällt die ALPHA-Gruppe erst ab dem 1. Januar 2028 in den Anwendungsbereich der CSRD, da die Gruppe in den letzten beiden Geschäftsjahren in der EU einen Nettoumsatz von jeweils mehr als EUR 150 Mio. erzielt hat.

Die CSRD verlangt, dass der Nachhaltigkeitsbericht ebenfalls Informationen auf Gruppenstufe der Nicht-EU-Muttergesellschaft bereitstellt. Damit fallen ab dem 1. Januar 2028 die gesamte Schweizer Muttergesellschaft und ihre weltweiten Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD. Die EU-Tochtergesellschaft des Schweizer Unternehmens sind für die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsinformationen verantwortlich5.

In diesem geänderten Szenario ist die ALPHA-Gruppe an der Pariser Börse Euronext notiert. Daher fällt die Gruppe für das Geschäftsjahr 2023 in den Anwendungsbereich von Art. 964a-c OR, da sie eine Schweizer PIE ist und die Grössenkriterien erfüllt. Die Gruppe hat einen Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Vorgaben des OR zu erstellen.

Die ALPHA-Gruppe fällt ab dem 1. Januar 2024 in den Anwendungsbereich der CSRD, da die ALPHA-Gruppe an einem EU-regulierten Markt notiert ist und mehr als 500 Beschäftigte hat.

Die CSRD verlangt, dass der Nachhaltigkeitsbericht Informationen auf Gruppenstufe bereitstellt. Damit fallen ab dem 1. Januar 2024 die Nicht-EU-Muttergesellschaft und ihre weltweiten Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD. Die in diesen Nachhaltigkeitsberichten geforderten Informationen müssen in Übereinstimmung mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) oder als gleichwertig erachteten Standards erstellt werden.

Es ist möglich, dass die EFRAG-Regelungen als gleichwertig mit den Anforderungen des OR angesehen werden, da diese weitgehend auf der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) basieren, der Vorgangsregelung der CSRD. Wenn die ESRS als gleichwertig zu den Schweizer Anforderungen gesehen würden, könnte das Unternehmen nur nach den ESRS berichten.

In diesem angepassten Szenario erfüllt eine der nicht börsennotierten EU-Tochtergesellschaften zwei der drei Kriterien, um als «EU-Grossunternehmen» zu gelten, und würde daher ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der CSRD fallen6. Die ALPHA-Gruppe fällt ab dem 1. Januar 2028 in den Anwendungsbereich der CSRD, da die Gruppe in den letzten beiden Geschäftsjahren in der EU jeweils einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielt hat (wie bei Szenario 2.1). Für die Zwecke des OR ist die ALPHA-Gruppe keine PIE und muss keinen Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss OR vorlegen.

Übergangsbestimmung: Die CSRD enthält eine Übergangsbestimmung, die die EU-Tochtergesellschaft, die kein PIE ist, für sieben Jahre von der Erstellung eines separaten Nachhaltigkeitsberichts befreit, wenn die Tochtergesellschaft in einen «konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht» einer anderen EU-Tochtergesellschaft desselben obersten Nicht-EU-Mutterunternehmens einbezogen ist7.

Die ALPHA-Gruppe hat keine zwischengeschaltete EU-Gesellschaft, die einen konsolidierten Bericht auf EU-Ebene erstellt, der die Befreiung ermöglichen würde. Es könnte eine Alternative sein, dass die ALPHA-Gruppe ab dem 1. Januar 2025 freiwillig einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht für die gesamte Gruppe erstellt, so dass die Befreiung für die grosse EU-Tochtergesellschaft gilt. In diesem Szenario gibt es zwei wichtige Überlegungen:

  • Die konsolidierten Nachhaltigkeitsangaben der Gruppe müssen in Übereinstimmung mit den ESRS oder als gleichwertig erachteten Standards erstellt werden. Was als «gleichwertig» angesehen werden kann, muss noch von der Europäischen Kommission festgelegt werden. Die ALPHA-Gruppe kann die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einem anderen Regelwerk als den ESRS erstellen. In der Praxis ist jedoch ungewiss, ob die konsolidierte Berichterstattung der Gruppe, die auf einer anderen Grundlage als den ESRS erstellt wird, als gleichwertig anerkannt werden würde und eine Befreiung der EU-Tochtergesellschaft ab 2025 ermöglichen würde.
  • Die frühzeitige Anwendung der CSRD-Anforderungen durch die Gruppe würde dazu führen, dass die weltweiten Tochtergesellschaften von ALPHA ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der CSRD fallen würden, d.h. drei Jahre früher als die verbindliche Anwendung für Nicht-EU-Unternehmen ab dem 1. Januar 2028. Je nach Konzernstruktur und anderen Faktoren, ist die denkbar aufwändige und kostspielige vorzeitige Erstellung einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung für die gesamte weltweite Geschäftstätigkeit, um die Befreiung der grossen EU-Tochtergesellschaft zu ermöglichen, für die ALPHA-Gruppe möglicherweise nicht praktikabel.

In diesem Szenario werden zwei der drei EU-Tochtergesellschaften in die dritte EU-Tochtergesellschaft konsolidiert, und die daraus entstehende EU-Gruppe erfüllt zwei der drei Kriterien für die Einstufung als «EU-Grossunternehmen»8. Diese Gruppe fällt ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der CSRD. Erfüllt eine der konsolidierenden EU-Tochtergesellschaften die Kriterien, um als EU-Grossunternehmen zu gelten (wie in Beispiel 2.3), dann könnte diese EU-Tochtergesellschaft die Übergangsbestimmung zur Befreiung von der Erstellung einer eigenständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung in Anspruch nehmen, da sie nun in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht einer anderen EU-Tochtergesellschaft desselben obersten Nicht-EU-Mutterunternehmens einbezogen ist.

3. ISSB-Standards und SEC-Offenlegungsvorschriften

Die ALPHA-Gruppe fällt nur dann in den Anwendungsbereich der ISSB-Standards, wenn diese in die lokalen Gesetze und Vorschriften der Schweiz übernommen werden oder wenn die Gruppe in einem Land kotiert ist, das die Anwendung der ISSB-Standards verbindlich vorgeschrieben hat. Die drei nicht börsennotierten EU-Tochtergesellschaften können auch einzeln in den Anwendungsbereich der ISSB-Standards fallen, wenn diese in die jeweiligen Gesetze und Vorschriften der EU-Länder, in denen die Tochtergesellschaften domiziliert sind, übernommen werden. Das ISSB sieht als Datum des Inkrafttretens von IFRS S1 und IFRS S2 den 1. Januar 2024 vor, jedoch können lokale Regulierungsbehörden ein anderes Datum des Inkrafttretens wählen.

Die ALPHA-Gruppe und ihre Tochtergesellschaften fallen in ihrer derzeitigen Form nicht in den Anwendungsbereich der SEC-Klimaberichterstattungsvorschriften, da keines der Unternehmen an einem in den USA regulierten Markt notiert ist. Das Datum des Inkrafttretens der SEC-Klimaoffenlegungsvorschriften wurde noch nicht bekannt gegeben.

4. Wechselwirkung zwischen den internationalen Regelwerken

Es gibt Unterschiede zwischen den von EFRAG, ISSB und SEC vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsstandards.

Stakeholder: Die Vorschriften richten sich an verschiedene Zielgruppe. Die ISSB- und SEC-Vorschriften sind auf die Bedürfnisse von Investoren ausgerichtet. Die EFRAG-Vorschriften sind hingegen auf einen breiteren Kreis von Stakeholdern ausgerichtet und sollen nicht nur den Bedürfnissen der Anleger gerecht werden.

Wesentlichkeit: Die verschiedenen Zielgruppen haben zur Folge, dass es eine unterschiedliche Definition von Wesentlichkeit innerhalb der Standards gibt, was eine besondere Herausforderung für die praktische Anwendung darstellen kann. Die ISSB-Standards verwenden die gleiche Definition von Wesentlichkeit, die in den IFRS-Rechnungslegungsstandards verwendet wird. In ähnlicher Weise schlägt die SEC-Regelung vor, ihre Definition von finanzieller Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden. EFRAG schlägt jedoch das Konzept der doppelten Wesentlichkeit vor, d.h. die finanzielle Wesentlichkeit und die Wirkungsperspektive. Ein Unternehmen muss somit sowohl über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht erstatten also auch über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt.

Standardsetzungsprozess: Die ISSB-Standards sind prinzipienbasiert und sehr allgemein gehalten. Im Gegensatz dazu verlangen die ESRS umfangreiche detaillierte Angaben und Datenpunkte.

Anwendungsbereich: Wir gehen davon aus, dass sich die Anwendung der jeweiligen Vorschriften in der Schweiz wie folgt gestalten wird.

  • EFRAG: Der Anwendungsbereich der ESRS ist in der CSRD definiert. Die EU-Länder haben 18 Monate Zeit, die CSRD in ihre lokalen Gesetze und Vorschriften umzusetzen. Die Herausforderung für Schweizer Unternehmen besteht darin, dass die CSRD eine erhebliche extraterritoriale Reichweite hat. Es ist daher zu erwarten, dass bestimmte Schweizer Unternehmen verpflichtet sein werden, nach den ESRS zu berichten.
  • ISSB: Die Anwendbarkeit der ISSB-Standards hängt davon ab, ob diese Standards in lokale Gesetze und Vorschriften übernommen werden. Werden die ISSB-Standards beispielsweise von der britischen Wertpapierregulierungsbehörde vorgeschrieben, können Schweizer Unternehmen mit einer Börsennotierung im Vereinigten Königreich in den Anwendungsbereich fallen.
  • SEC: Nur Schweizer Unternehmen, die in den USA börsennotiert sind, fallen in den Anwendungsbereich.

5. Schlussfolgerung

Die vielfältigen Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung haben teilweise eine erhebliche extraterritoriale Reichweite, und es kann für Schweizer Unternehmen zu einer Herausforderung werden, herauszufinden, welche Vorschriften für sie anzuwenden sind. Folglich müssen sich Schweizer Unternehmen mit den verschiedenen Vorschriften vertraut machen und die Auswirkungen auf ihre Berichterstattung sorgfältig abwägen. Unterschiedliche Nachhaltigkeitsvorschriften bringen auch unterschiedliche Prüfungsvorschriften mit sich, z. B. gibt es derzeit keine Verpflichtung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des OR, aber es besteht durch die CSRD die Notwendigkeit, eine Prüfbestätigung einzuholen, wenn ein Schweizer Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD fällt.

Viele Unternehmen haben aktuell Bedenken, dass sie möglicherweise mehr als ein Regelwerk anwenden müssen, denn theoretisch könnte ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der OR-, EFRAG-, ISSB- und SEC-Vorschriften fallen. Die Angleichung dieser Standards ist eine anhaltende und wichtige Debatte unter den Regulatoren. Für die betroffenen Unternehmen wird es wichtig sein, zu verstehen, wie diese Standards zusammenhängen und wie sie miteinander in Einklang gebracht werden können.

Fussnoten: 1) Art. 2 lit. c RAG definiert PIEs als (a) Publikumsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, (i) deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind; (ii) die Anleihensobligationen ausstehend haben; oder (iii) die mindestens 20 % der Aktiven oder Umsätze zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach (i) oder (ii) beitragen, und (b) beaufsichtigte Unternehmen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt werden, wie Banken, Versicherungen. 2) Die Abbildung wurde vereinfacht, um nur die Schweizer Muttergesellschaft und die EU-Tochtergesellschaften aufzuzeigen und andere weltweite Aktivitäten auszuklammern. 3) «Nettoumsatz» sind die Erlöse aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Rabatten und der Mehrwertsteuer sowie anderer direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Die Definition ist für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Unternehmen im Anwendungsbereich von Artikel 40a (1) der CSRD angepasst. 4) «Grosse EU-Unternehmen» (börsennotiert oder nicht und einschliesslich Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Muttergesellschaften) sind Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien überschreiten: mehr als EUR 20 Mio. Bilanzsumme, mehr als EUR 40 Mio. Nettoumsatzerlöse und mehr als 250 Beschäftigte. 5) Die EU-Tochtergesellschaft, die den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellt, muss eine der EU-Tochtergesellschaften sein, die in mindestens einem der vorangegangenen fünf Geschäftsjahre den grössten Umsatz in der EU erwirtschaftet hat, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis. Ein solcher konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht müsste alle EU-Tochterunternehmen des nicht in der EU ansässigen Mutterunternehmens umfassen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. 6) Nehmen wir bspw. an, dass die EU-Tochtergesellschaft 1 im letzten Berichtszeitraum eine Bilanzsumme von 30 Mio. EUR und 400 Mitarbeiter hatte. Die EU-Tochtergesellschaft fällt ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der CSRD und ist verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für die EU-Tochtergesellschaft zu veröffentlichen. 7) Vgl. Fussnote 5. 8) Ob solche Unternehmen gross sind, wird anhand der gleichen Schwellenwerte wie für grosse Unternehmen in der EU bestimmt, wobei das Kriterium des Nettoumsatzes für solche Unternehmen angepasst wird.

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