Perspektiven
Entwurf Gasversorgungsgesetz (GasVG): Was auf Gasversorger zukommt
Noch bis zum 14. Februar 2020 läuft die Vernehmlassung zum Schweizer Gasversorgungsgesetz. Grundlegend ist die Festlegung der Anforderungen für eine zuverlässige Gasversorgung und Annäherung der gesetzlichen Regeln an die EU. Doch die Vorlage wirft auch Fragen auf – insbesondere in Bezug auf die Marktöffnung.
Versorgungssicherheit und Rechtssicherheit sind zwei zentrale Punkte, die im GasVG definiert und dargelegt werden. Wichtig ist es dabei für Gasversorger, wie das Gesetz die Themen Energiewende, Finanzen und Marktöffnung behandelt – und daraus Schlüsse für ihre Zukunft zu ziehen.
Zu Bedenken gibt im aktuellen Gesetzesentwurf besonders die Erwähnung des Rückbaus der Gasinfrastruktur, womit die angestrebte Sektorenkopplung zu sehr eingeschränkt wird. Denn weshalb sollte in Zukunft nicht das Strom- mit dem Gasnetz – mit synthetischen Gasen aus erneuerbarem Strom – gekoppelt werden? Begründet wird die künftige Stilllegung von Teilen des Gasnetzes mit einem voraussichtlichen Rückgang des Gaskonsums von Privathalthausen zur Erreichung der Energie- und Klimaziele.
Dieser Rückgang wird auch als Begründung für eine Teilmarktöffnung ins Feld geführt. Diese führt jedoch in eine argumentatorische Sackgasse. Bedingt durch den Umbau der Infrastruktur, zusammen mit der langen Abschreibdauer, ist gemäss Gesetzestext eine vollständige Gasmarktöffnung nicht möglich, da bei einer vollständigen Marktöffnung die Planungssicherheit fehlen würde. Inwiefern sind diese Argumente sinnvoll? Sind sie nicht vielmehr eine verpasste Chance für die Beschleunigung der Sektorkopplung und eine vollständige Marktöffnung?
Kosten: Fragen bleiben offen
Die bestehenden Langfristverträge der Transgaspipeline werden voraussichtlich nach deren Ablauf nicht erneuert. Stattdessen basiert der Transitanteil der Transitgaspipeline auf einem Entry-/Exit-Modell, das grundsätzlich durch die Tarifeinnahmen gedeckt werden muss. In der jährlichen Betrachtung lässt es im Transitbereich jedoch Abweichungen zu, um einen international konkurrenzfähigen Betrieb zu gewährleisten. Wer im Falle einer Minderauslastung und/oder einem zu geringen Preisspread im Transitbereich zwischen den angrenzenden Gasgrosshandelsmärkten für die fehlenden Erlöse zur Deckung der OPEX-Kosten aufkommt beziehungsweise allfällige Kosten übernimmt, sollten die Spreads der Nachbarmärkte dauerhaft tief liegen, bleibt unklar.