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Anwendung des Backstop-Verfahrens für Problemkredite

Auswirkungen für die handelsrechtliche Praxis

Nach wie vor liegen Problemkredite wie Blei schwer auf den Bilanzen vieler Institute in der Europäischen Union - vor allem in Südeuropa - und lähmen damit die Kreditversorgung der Realwirtschaft und beeinträchtigen die Rentabilität oder mitunter sogar die Existenz einzelner Institute. Bankenaufseher fordern von Instituten ein Mindestmaß an (frühzeitiger) Risikovorsorge für notleidende Positionen und fördern mit einheitlichen quantitativen Vorgaben eine harmonisierte Bildung der aufsichtlichen Risikovorsorge in Europa.

Die EU-Kommission hat am 14. März 2018 ein vierteiliges Maßnahmenpaket vorgestellt, welches unter anderem auch die Einführung eines Risiko-Backstops für neu herausgegebene Kredite vorsieht. Der Legislativvorschlag der EU-Kommission richtet sich unmittelbar an alle Institute in den Mitgliedsländern der Europäischen Union. Parallel hierzu ist die Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten veröffentlicht worden, welche einen ähnlichen - aber nicht identischen - Vorschlag zur Einführung eines aufsichtlichen Risikovorsorge-Backstops macht, sich dabei aber an bedeutende von der EZB beaufsichtigte Institute (SI) richtet.

In unserem Artikel in den Betriebswirtschaftlichen Blättern, den wir Ihnen rechts zum Download zur Verfügung stellen, werden anhand von Anwendungsbeispielen in verschiedenen Szenarien die Funktionsweise, die Auswirkungen und die Unterschiede zwischen dem EU-Kommissionsvorschlag und dem EZB-Ansatz für die Einführung der Risikovorsorge-Backstops gezeigt. Hierbei wird vor allem auf die Höhe der jeweiligen Risikovorsorge, den höheren organisatorischen und prozessualen Aufwand und die Änderungen in den sicherheitenbezogenen Prozessen eingegangen, sollten die gegenwärtigen Vorschläge finalisiert und in geltendes Recht umgesetzt werden. Abschließend wird in einem Fazit bewertet, ob die Backstops ihre Intention erfüllen können und inwieweit tatsächlich Änderungen, vor allem in Bezug auf die Risikovorsorge und sonstigen Anpassungen, auf die zugrunde gelegten HGB-Institute zukommen werden.

 

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