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Covered Bonds-Regulierung

Harmonisierung in der EU

Ein weiterer Baustein der im Jahr 2015 gestarteten Kapitalmarktunion betrifft die Harmonisierung der Covered Bonds-Regulierung in der EU. Die EU-Kommission hat am 12. März 2018 ein Regelungspaket vorgelegt, das die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten EU unterstützen und stärken soll.

Gedeckte Schuldverschreibungen haben sich in der Vergangenheit, auch in Zeiten der Finanzkrise, als zuverlässige und stabile Finanzierungsquelle für Banken der EU erwiesen. In einigen Mitgliedstaaten haben gedeckte Schuldverschreibungen jedoch eine größere Bedeutung als in anderen - entsprechend verschieden sind die derzeit geltenden nationalen Regelungen ausgestaltet. Der EU-Markt für gedeckte Schuldverschreibungen gilt, maßgeblich infolge der unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen und Aufsichtspraktiken, gegenwärtig als fragmentiert. Vor diesem Hintergrund ist die einheitliche aufsichtliche Bevorzugung gedeckter Schuldverschreibungen wegen ihres geringen Risikos bei der Eigenmittelunterlegung gemäß CRR überaus kritisch zu sehen.

Ein einheitlicher Rechtsrahmen in der EU soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen sicher und solide sind sowie EU-weit denselben Vorschriften unterliegen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird eine kosteneffiziente, langfristige Finanzierungsquelle erschlossen, die Banken die Finanzierung der Wirtschaft erleichtern soll. Neben der grenzüberschreitenden Ausweitung der Kapital- und Investitionsströme, kann den Anlegern ein breiteres und sichereres Spektrum von Investitionsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Regelungsvorschläge sollen zur Stabilität des Finanzsystems beitragen und bei der Finanzierung der Realwirtschaft helfen.

Die Vorschläge umfassen eine prinzipiengestützte Richtlinie zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen und damit einhergehende Änderungen der CRR bzgl. der Risikopositionen aus gedeckten Schuldverschreibungen.

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der OGAW-Richtlinie und der BRRD (2018/0043 (COD)) regelt (iSe Mindestharmonisierung basierend auf nationalen Regelungen)

  • eine gemeinsame und sektorübergreifende Definition für gedeckte Schuldverschreibungen, die beim Erlass von Aufsichtsvorschriften einen kohärenten Bezugspunkt darstellt;
  • die strukturellen Merkmale des Instruments (Doppelbesicherung, Qualität der Vermögenswerte im Deckungspool, Liquiditäts- und Transparenzanforderungen usw.);
  • Aufgaben und Pflichten für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und
  • die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldver-schreibung“.

Ausschließlich qualitativ hochwertige Vermögenswerte sollen anerkennungsfähig und somit im Deckungspool enthalten sein. Hierfür ist es u.a. erforderlich, entweder den Markt- oder den Beleihungswert der Vermögenswerte bestimmen zu können.

Aus der Pressemitteilung der EU-Kommission geht hervor, dass KMU- und Infrastrukturkredite risikoreichere Vermögenswerte darstellen und demnach die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllen dürften. Die EU-Kommission prüft mit der „Europäischen besicherten Anleihe“ (European Secured Note, ESN) derzeit die Vorteile eines Ersatzinstruments für KMU- und Infrastrukturkredite. Diese würde die gleichen strukturellen Merkmale wie gedeckte Schuldverschreibungen aufweisen.

Infolge der vorgeschlagenen Covered Bonds-Richtlinie sind Änderungen an der OGAW-Richtlinie und der BRRD erforderlich. Die bisher in Art. 52 Abs. 4 OGAW-Richtlinie enthaltene Definition von gedeckten Schuldverschreibungen wird durch Verweise auf die neue Richtlinie ersetzt. OGAW dürfen weiterhin die Investitionsobergrenze von 5% auf 25% für gedeckte Schuldverschreibungen anheben, sofern die entsprechenden Anforderungen – zukünftig basierend auf der vorliegenden Richtlinie – erfüllt sind. Für die Definition von gedeckten Schuldverschreibungen wird in der BRRD nicht nur auf die bestehende Definition gemäß OGAW-Richtlinie für Altbestände, sondern für Neuemissionen auch auf die neue Richtlinie verwiesen.

Einhergehende Änderungen der CRR hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf zur Änderung der CRR hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen soll v.a. der gegenwärtige Art. 129 CRR angepasst werden - mit dem Ziel, durch Hinzufügung weiterer Anforderungen (bezüglich der Mindestübersicherung und der substituierenden Aktiva) die Bedingungen für die Gewährung der regulatorischen Vorzugsbehandlung zu verschärfen. Bisherige Bestimmungen zur Transparenz werden in die oben erläuterte Richtlinie in den Teil über die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen verschoben. Die übrigen Bestimmungen werden beibehalten.

Abhängig von den Vermögenswerten im Deckungspool wird der Wert der Übersicherung (Sicherheiten, die über die Deckungsanforderungen hinausgehen) auf in Ausnahmefällen 2%, ansonsten 5% festgesetzt. Die vorge-schlagene Höhe der Übersicherung steht im Einklang mit der Empfehlung der EBA, liegt aber unter den neuen Basler Standards. In der Mehrheit der Mitgliedstaaten ist das erforderliche Mindestmaß der Übersicherung derzeit niedriger als 5%, so dass die Emission gedeckter Schuldverschreibungen nach Inkrafttreten des vorliegenden Regelungspaketes für viele Banken mit steigenden Anforderungen einhergehen könnte.

Die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen soll auf einem EU-weit einheitlich hohen Niveau sichergestellt werden und die aufsichtliche Bevorzugung rechtfertigen. Für Anleger ist besonders interessant, dass die zuständigen Behörden zukünftig auf ihrer Website offenlegen müssen, welche gedeckten Schuldverschreibungen die neuen Anforderungen erfüllen und das Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ führen dürfen. Der Bezeichnungsschutz für die in Deutschland etablierten Pfandbriefe bleibt davon unberührt. Aus Sicht des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp) lässt das Regelungspaket zur Reform des europäischen Covered Bonds-Marktes ausreichend Spielraum, um den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, da Minimumstandards für die wesentlichen Qualitätsmerkmale von gedeckten Schuldverschreibungen vorgegeben werden. Nach Annahme der Vorschläge ist eine 12-monatige Umsetzungsphase vorgesehen, bevor die neuen Regelungen Anwendung finden.

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