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Die Verordnung zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie

Die „Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird (VAG-Informationspflichtenverordnung, VAG-InfoV)“ wurde am 27. Juni 2019 im BGBl 2019 Teil 1, Nr. 23, S 871 verkündet. Die Vorgaben zu den aus der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie resultierenden Informationsplichten nach §§ 234k - 234p VAG werden konkretisiert. Gegenüber der Entwurfsfassung gibt es einige redaktionelle Verbesserungen und inhaltliche Klarstellungen.

Der Begriff des Altersversorgungssystems wird in der Begründung zur VAG-InfoV erläutert: „Im einfachsten Fall ist ein Altersversorgungssystem ein Tarif, der Leistungen und Beiträge (ggf. kollektive Finanzierungsbeiträge für die Leistungen) bestimmt. Allgemeiner ist ein Altersversorgungssystem eine Zusammenfassung gleichartiger Tarife, die die durchführende Einrichtung im Wesentlichen nach einheitlichen Grundsätzen durchführt. Insbesondere können auch verschiedene Tarifgenerationen gebündelt werden. Welche Kriterien für die Zusammenfassung von Tarifen angewendet werden, hängt vom Einzelfall ab.“

Begründung zur VAG-InfoV

Auch wird in der Begründung zur VAG-InfoV klargestellt, dass schwankende Überschussbeteiligungen für einen Versorgungsanwärter kein Anlagerisiko darstellen: „Der Versorgungsanwärter trägt ein Anlagerisiko, wenn in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalanlagen das erreichte Versorgungs­kapital (ohne Überschussbeteiligung) bzw. die erreichte Anwartschaft auf Alters­versorgungs­leistungen (ohne Überschussbeteiligung) auch sinken kann. Der Versorgungsempfänger trägt ein Anlagerisiko, wenn in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalanlagen die fälligen Altersversorgungsleistungen (ohne Überschussbeteiligung) auch sinken können. Die Versorgungs­anwärter und Versorgungsempfänger tragen das Anlagerisiko bei der reinen Beitrags­zusage ganz, in allen anderen Fällen tragen sie es teilweise oder gar nicht.“

Die Formerfordernisse bestimmt die VAG-InfoV inhaltlich etwas missverständlich in § 2: Generell soll die Information in Papierform oder elektronisch erfolgen. Anwärter haben einen Anspruch auf Unterrichtung in Papierform. Erfolgt die Information nicht in Textform, soll die PK sicherstellen, dass die Informationen den Anwärtern und Empfängern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind. Rechtlich dürfte folgendes gelten: Das Erfordernis der elektronischen Bereithaltung umfasst nicht die elektronische Form nach
§ 126a BGB; ausreichend dürfte die Speicherung und personenbezogene Anzeige der relevanten Informationen auf einer geeigneten elektronischen Plattform (z.B. Webportal, App) sein. Die Papierform inkludiert nicht die Schriftform nach § 126 BGB; hier dürfte die dauerhafte Visualisierung der Informationen in einem Papierdokument ausreichend sein, die für sich im Ergebnis das Formerfordernis der Textform (§ 126b BGB) erfüllt. Anbieter, die die Zusagen über eine für den einzelnen Begünstigten zugängliche elektronische Plattform administrieren, werden daher die zur Verfügung zu stellenden Informationen in diese integrieren können.

Zwar ist, wie eingangs erläutert, der Begriff des Altersversorgungssystems in der Begründung der VAG-InfoV erläutert. Gleichwohl wird immer noch eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen (Wann ist eine Darstellung prägnant? Welche sprachlichen Anforderungen sind an die Verständlichkeit oder gar Lesefreundlichkeit zu stellen?) in der VAG-InfoV nicht näher bestimmt. Die Reihenfolge der zu erteilenden Informationen braucht – anders als noch im Entwurf der VAG-InfoV – nicht mehr der von § 3 Abs. 1-3 VAG-InfoV zu folgen.

Es wird klargestellt, dass die Beiträge, die in den vergangenen zwölf Monaten oder in einem längeren Zeitraum in das Versorgungsverhältnis eingezahlt worden sind, nur für Zusagen im Rahmen von beitragsorientierten Leistungszusagen, Beitragszusagen mit Mindestleistung oder reinen Beitragszusagen angegeben zu werden brauchen. Dieses ist zu begrüßen, da bei reinen Leistungszusagen eine derartige Angabe regelmäßig keinen Mehrwert für den Begünstigten darstellt (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 VAG-InfoV). Ferner entfällt die Aufteilung der anzugebenden Beiträge nach Einzahlungen vom Trägerunternehmen und vom Versorgungsanwärter.

Die Renteninformation enthält, allerdings sprachlich etwas überarbeitet, – wie auch schon im Entwurf der VAG-InfoV – die Projektion zu einem Elementarszenario sowie darüber hinaus zu

  1. einem Ertragsszenario oder 
  2. einem Szenario zum besten Schätzwert.
  • Im Elementarszenario werden die garantierte Leistungen projiziert; weitere Performanceangaben werden nicht zugrunde gelegt. Wenn es zu geringeren Altersversorgungsleistungen als den derart projizierten kommen kann, ist dies in der Renteninformation anzugeben.
  • Im Ertragsszenario ist eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zu unterstellen. Verwendet man ökonomische Szenarien im Rahmen eines stochastischen Modells, ist der besten Schätzwert anzugeben. Das ist der Mittelwert aus den Projektionen zu den zugrundeliegenden verschiedenen Szenarien.

Die Projektionen der beiden letztgenannten Szenarien können entfallen, wenn sich keine anderen Werte als im Elementarszenario ergeben. Die Verordnungsbegründung ergänzt „Das ist der Fall, wenn der künftige Anspruch in Euro durch eine Leistungsstaffel festgelegt ist.“

Das Elementarszenario projiziert garantierte Leistungen. In der Verordnungsbegründung wird erfreulicherweise klargestellt: „Insoweit entsprechen die Projektionen den Leistungsangaben nach § 155 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. …“. Für das Elementarszenario ist auch der Wert zu projizieren, der sich aus den bislang bezahlten Beiträgen ergibt; das entspricht bei kollektiven Leistungszusagen bis auf einen etwaigen Schlussüberschussanteil der bis zum Stichtag erworbene Anwartschaft.

Die Verordnung gilt seit dem 28. Juni 2019 ohne Übergangsfristen.

Presse Echo:

Sozialpartnermodelle erlauben größere Freiheiten | Private Banking Magazin, Ausgabe Juli 2019

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Das Grundgerüst von Sozialpartnermodellen | Private Banking Magazin, Ausgabe August 2019

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