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Entscheidung des EU-Parlaments zu IFRS9-Einführungseffekten auf die Eigenmittel sowie zur Behandlung von Großkrediten

Verordnung (EU) 2017/2395 zur Änderung der CRR in Bezug auf den Übergangszeitraum zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und der Auswirkungen der Behandlung von bestimmten nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite vom 30. November 2017.

Aufbauend auf dem vorangegangenen Kompromissvorschlag des EU-Rates wurde zwischenzeitlich eine Vereinbarung zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Rat geschlossen auf Basis dessen der Text mit Änderungen nunmehr finalisiert und vom EU-Parlament mit Änderungen verabschiedet wurde.

Im Vergleich zum Kompromisstext wurden im Wesentlichen u.a. diejenigen Institute klarer bestimmt, denen es gestattet ist, einen Entlastungsbetrag als hartes Kernkapital anzurechnen, um negative Effekte aus der Einführung des IFRS 9 auszugleichen. Hierbei handelt es sich um Institute, die ihre Abschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, ihre Vermögenswerte und Eigenmittel nach diesen bewerten oder mit diesen im Einklang stehen. Nunmehr wird der Entlastungsbetrag im Standardansatz und im IRB-Ansatz gesondert aufgrund steuerlicher Abzugsfähigkeit der maßgeblichen Risikobeträge gemindert. Korrespondierend hierzu werden die Risikobeträge selbst vor Steuern ermittelt (Art. 473a Abs. 3 CRR-E).

Des Weiteren wird im Rahmen der Günstigerprüfung zur Ermittlung des Entlastungsbetrags (Art. 473a Abs. 2 CRR-E) der Wertminderungsaufwand in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente und Anteile an OGAW nicht mehr erhöhend berücksichtigt. Die Skalierungswerte für den 5-jährigen Übergangszeitraum bleiben unverändert. Klargestellt wird, dass die Übergangsvorschrift auch dann genutzt werden darf, wenn die internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstmals nach 2018 angewendet werden. Den Instituten wird ein Wahlrecht zur Anwendung der Übergangsregelungen eingeräumt, dessen Ausübung während des Übergangszeitraums einmalig rückgängig gemacht werden kann.

Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift bzw. ihre Rückgängigmachung ist offenzulegen. Die bisher geplante Ermächtigungsgrundlage der EBA zum Erlass von konkretisierenden Leitlinien zur Offenlegung über die Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften wird bis zum 30. Juni 2018 befristet. In Bezug auf die Vorschriften für Großkredite wurden lediglich redaktionellen Änderungen vorgenommen. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und am 1. Januar 2018 verbindlich werden.

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