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ESEF-Umsetzung in nationales Recht

Vorlage eines Referentenentwurfs

Zur Umsetzung des neuen europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (European Single Electronic Format, ESEF) liegt nun ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen vor. Der Entwurf bietet Orientierungspunkte für die laufenden Implementierungsmaßnahmen.

Für die vor der Tür stehende Umsetzung des Europäischen Einheitlichen Elektronischen Berichtsformat (ESEF) zeichnet sich eine weitere Präzisierung der Anforderungen ab. Am 23. September 2019 wurde der durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gemeinsam entwickelte Referentenentwurf zur Umsetzung der ESEF-Anforderungen in nationales Recht auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Der Referentenentwurf sieht Änderungen im HGB, EGHGB, WpHG, URV, AktG, GenG und UmwG vor. Änderungen in der Transparenzrichtlinie in Verbindung mit der ESEF-Verordnung („ESEF-VO“) machten einen nationalen Implementierungsakt notwendig.
 

Aufstellungsvorgabe

Nach dem Referentenentwurf besteht für die betroffenen Kapitalmarktunternehmen die Verpflichtung, die Formatvorgaben der ESEF-VO bereits bei der Aufstellung, und nicht erst bei der Offenlegung zu beachten. Folge dieser Aufstellungsvorgabe ist die Prüfung der Einhaltung der Formatvorgaben im Rahmen der Abschlussprüfung und in einem etwaigen Bilanzkontrollverfahren durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bzw. Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin).

Verstöße gegen die Formatvorgaben sollen bußgeldbewährt sein und die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Verstöße soll übergreifend bei der BaFin liegen.
 

Gegenstand der Formatvorgaben

Die betroffenen Kapitalmarktunternehmen müssen künftig ihre Jahres- und Konzernabschlüsse, ihre Lage- und Konzernlageberichte, sowie Bilanzeide und Lageberichtseide elektronisch im xHTML-Format erstellen. Dies betrifft sowohl HGB- als auch IFRS-Anwender. IFRS-Anwender müssen ihre Konzernabschlüsse nach der ESEF-Taxonomie, basierend auf der IFRS-Taxonomie, auszeichnen (taggen). Dazu wurde die Kennzeichnungspflicht (Tagging) im iXBRL-Format für IFRS-Konzernabschlüsse im Handelsrecht verankert.

Bilanz- und Lageberichtseide sind als eigenständige offenlegungspflichtige Rechnungslegungsunterlagen zu betrachten und somit auch gesondert in xHTML zu erstellen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Zudem sieht der Referentenentwurf vor, dass die Einreichung beim Bundesanzeiger im gesetzlich vorgegebenen Format, sprich für Kapitalmarktunternehmen im xHTML-Format, zu erfolgen hat.
 

Inkrafttreten

Im EGHGB wurde das Inkrafttreten dieser Änderungen fixiert. Betroffen sind Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
 

Prüfungspflicht

Entsprechend der oben genannten Aufstellungsvorgabe ist die Einhaltung der Formatvorgaben Gegenstand der Abschlussprüfung. Diese Vorgehensweise steht ein Einklang mit den Äußerungen der EU-Kommission, welche von einer Prüfpflicht der ESEF Vorgaben ausgeht.
 

Handlungsbedarf

Zur Vorbereitung auf die vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben besteht seitens der betroffenen Unternehmen Handlungsbedarf. Sollte das sich aktuell noch in der Entwurfsfassung befindliche Gesetz verabschiedet werden, stehen die betroffenen Unternehmen u.a. vor den folgenden prozessualen und technischen Herausforderungen:

  • Einbettung der formalen Anforderungen der ESEF-VO in den Erstellungsprozess, d.h. originäre Erstellung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lage- und Konzernlageberichts, sowie Bilanz- und Lageberichtseide im xHTML-Format
  • Vorbereiten zur möglichen Auszeichnung (Tagging) im iXBRL-Format für nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellte Konzernabschlüsse, differenziert nach den unmittelbar auszuzeichnenden Finanzgrößen („Zahlen“) in den primären Abschlussbestandteilen (Bilanz, Gesamtergebnis-, Kapitalfluss- und Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie wenigen ausgewählten Basisinformationen und den erst in einer späteren Phase (ab 1. Januar 2022) auszuzeichnenden weiteren Angaben im Anhang („blockweise“ oder freiwillig in einer feineren Granularität)
  • Bereithaltung einer qualifizierten elektronischen Signatur der gesetzlichen Vertreter für die Unterzeichnung der Abschlüsse und Eide. Hierfür müssen elektronische Signaturkarten und Kartenlesegeräte angeschafft und vorgehalten werden.
  • Berücksichtigung der auf die Einhaltung der Formatvorgaben ausgeweiteten Prüfungspflicht seitens des Abschlussprüfers
  • Vorbereitung zur Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen in xHTML beim Bundesanzeiger

Den betroffenen Unternehmen wird empfohlen, das Gesetzgebungsverfahren eng zu verfolgen und die notwendigen Umsetzungen anzustoßen.


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