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FinRep 2.9 auf der Zielgeraden

Veröffentlichung des finalen Entwurfs der EBA FinRep 2.9 Tabellen und Verschiebung des Stichtags für die erste Meldung auf den 30. Juni 2020

Mit der Veröffentlichung des finalen Entwurfs des EBA Reporting Frameworks 2.9 in Bezug auf FinRep hat die EBA noch Anpassungen im Vergleich zum Konsultationspapier vorgenommen. Darüber hinaus wurde der Stichtag zur Meldung nach den neuen EBA FinRep 2.9 Anforderungen vom 31. März auf den 30. Juni 2020 verschoben.

Am 28. August 2018 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Konsultationspapier zu Änderungen der technischen Durchführungsstandards für aufsichtliche Meldungen in Hinblick auf FinRep (Reporting Framework 2.9). Die Konsultationsphase endete am 27. November 2018. Am 16. Juli 2019 erfolgte nun die finale Entwurfsveröffentlichung der EBA-FinRep 2.9 Tabellen. Die in der Konsultationsphase erhaltenen Anmerkungen wurden bei der Entwicklung bzw. Anpassung der finalen Tabellen berücksichtigt.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass im Vergleich zu früheren FinRep Konsultationsphasen im Rahmen der Finalisierung noch zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden.
 

Verschiebung des Stichtags für die erste Meldung

Auf der Homepage der EBA wurde kurz vor Veröffentlichung des finalen Entwurfs der Zeitstrahl mit den Terminen der Veröffentlichung und Anwendung des modularen EBA-Reporting Frameworks 2.9 aktualisiert. Danach ist eine Verschiebung des Stichtags für die erste FinRep-Meldung nach den neuen Anforderungen vom 31. März auf den 30. Juni 2020 vorgesehen.

 

Überblick über wesentliche Änderungen zum Konsultationspapier

Die Änderungen im Vergleich zum Konsultationspapier umfassen im Wesentlichen Anpassungen am Reporting zu Non-Performing und Forborne Exposures (Modul 1 und Modul 2), Anpassungen der Reportinganforderungen zu Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anpassungen zur Angleichung an den finalen EBA Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10), wobei sich der wesentliche Teil der Anpassungen auf die Meldepflichten für Non-Performing (NPL/NPE) und Forborne Exposures (FBE) bezieht.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über Änderungen im Vergleich zum Konsultationspapier:

Angleichung an den finalen EBA Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10)

Die Änderungen, die aus der Angleichung an den finalen EBA Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10) resultieren, betreffen die Tabellen 6.1, 20.4 und 20.5. Hier ist nunmehr eine zusätzliche Spalte für nach Artikel 178 CRR ausgefallene Geschäfte zu befüllen. Darüber hinaus sind in der neuen Tabelle 23.5 Sicherheitenwerte ohne die Kappung auf den aktuellen Buchwert zu melden.

 

Strukturelle Anpassungen am Modul 1

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Konsultationspapier betreffen die Tabellen 18 und 19. Die Tabelle 18 wurde nunmehr in drei Tabellen unterteilt, wobei die Tabelle 18.1 Angaben zu den Zu- und Abgängen aus dem NPE-Portfolio auf Bruttobuchwertbasis fordert und die Tabelle 18.2 Angaben zu mit Immobilien besicherten Darlehen, deren Zuordnung zu Loan To Value Bandbreiten und Angaben zu Commercial Real Estate Loans. Die in Tabelle 19 im Rahmen des Konsultationspapiers neu geforderten Informationen wurden ebenfalls teilweise in die Tabelle 18.2 integriert. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese Änderungen zu keinen neuen Datenanforderungen führen, sondern die benötigten Daten für die Befüllung der neuen Tabellen 18.1 und 18.2 bereits im Konsultationspapier in der alten Tabellenstruktur enthalten waren.

 

Strukturelle Anpassungen am Modul 2

Auch im Modul 2 ergeben sich noch Anpassungen aus dem finalen Entwurf der EBA FinRep 2.9 Tabellen und hier insbesondere in den 23er Tabellen, die noch einmal grundlegend angepasst wurden. So wurden die im Konsultationspapier geforderten Informationen auf jetzt insgesamt sechs Tabellen aufgeteilt, um die Übersichtlichkeit zu verbessern. So existiert nun jeweils eine separate Tabelle für den Bestand an Darlehen und Krediten in Bezug auf die Anzahl der Instrumente (Tabelle 23.1), für zusätzliche Informationen auf Bruttobuchwertbasis (Tabelle 23.2), für die Aufschlüsselung der mit Immobilien besicherten Darlehen und Kredite nach Loan To Value-Quote (Tabelle 23.3), für zusätzliche Informationen in Bezug auf Wertberichtigungen und kreditrisikobezogene negative Fair Value Änderungen (Tabelle 23.4), für Informationen in Bezug auf Sicherheiten und Finanzgarantien (Tabelle 23.5) und für Angaben zu kumulierten Teilabschreibungen (Tabelle 23.6). Auch wenn im Wesentlichen die im Konsultationspapier enthaltenen Datenanforderungen in der finalen Entwurfsversion in eine neue Struktur überführt wurden, sind ergänzend zum Teil andere bzw. detailliertere Aufgliederungen vorzunehmen. Bzgl. der Angabe der Forbearance-Maßnahmen in der Tabelle 26 wurden die auszuwählenden Maßnahmen im finalen Entwurf reduziert und allgemeinere Maßnahmen aufgenommen, um eine einfachere Zuordnung zu ermöglichen.

 

Kleinere Anpassungen der Angaben zur GuV

Bzgl. der GuV-Angaben erfolgt durch den finalen Entwurf für die Tabelle 22.1 z.B. für die zu berücksichtigenden Gebühren und Provisionen aus Zahlungsverkehrsdienstleistungen nun ein Verweis auf den Anhang 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, um die zu berücksichtigenden Zahlungsverkehrsdienstleistungen eindeutig abzugrenzen. Weiterhin sind in der Tabelle 44.3 nun die Personalaufwendungen für das IT-Personal nicht mehr separat aufzuführen. In der Tabelle 2 sind die Bankenabgabe bzw. Beiträge zur Einlagensicherungsfonds nun nicht mehr als Davon-Ausweis der sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu melden, sondern in einer separaten Zeile.

 

Weitere Änderungen

Im Vergleich zum Konsultationspapier wurde in der Tabelle 12.1 eine neue Spalte eingefügt, in welcher die Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von Schuldinstrumenten auszuweisen sind.

Daneben wurden im Rahmen der Finalisierung noch kleinere, z.T. redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Entfall der separaten Tabelle zu nicht finanziellen Informationen

Um einen besseren Einblick über die wesentlichen externen Kostentreiber von Kreditinstituten und auch deren Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere auch im Verhältnis zu FinTechs, zu erhalten, hatte die Aufsicht erstmalig die Meldung von nicht finanziellen Informationen im Konsultationspapier über die Tabelle 48 in den Meldeumfang aufgenommen. Im finalen Entwurf ist die Tabelle 48 nicht mehr enthalten, sodass die Erhebung der zuvor geforderten Informationen für FinRep-Zwecke nicht mehr umzusetzen ist. Lediglich in Tabelle 44.4 wurde eine neue Zeile bzgl. der Angabe der Anzahl der Mitarbeiter aufgenommen.

 

Handlungsbedarf

Durch die Veröffentlichung des finalen Entwurfs der EBA FinRep 2.9 Tabellen besteht nunmehr Klarheit bzgl. des erstmalig per 30. Juni 2020 zu übermittelnden Meldebestands, sodass eine validere Planung für die FinRep 2.9 Umsetzung vorgenommen werden kann.

Institute, die erst auf Grundlage der Veröffentlichung des finalen Entwurfs der EBA FinRep 2.9 Tabellen mit der Umsetzung beginnen, haben aufgrund der Vielzahl der Änderungen trotz des verschobenen Meldestichtags auf den 30. Juni 2020 einen vergleichsweise kurzen Umsetzungszeitraum für Fach- und IT-Konzeption, technische und prozessuale Umsetzung sowie Testing.

Für Institute, die bereits mit der Umsetzung auf Grundlage des Konsultationspapiers begonnen haben, gilt es die bereits vorgenommenen Umsetzungen zu validieren. Zwar handelt es sich bei einem Großteil der Änderungen insbesondere um eine Verschiebung der zu meldenden Inhalte in separate Tabellen und somit nicht um neu zu erhebende Informationen, aber die Änderungen können u.a. zu notwendigen Anpassungen der Kontenpläne sowie bereits erfolgter Parametrisierungen in den einzelnen Instituten führen, was weitere Kapazitäten im Rahmen des Umsetzungsprojektes bindet.

Von der FinRep-Meldung betroffene Institute sollten bei der Planung der Umsetzung bzw. deren Überarbeitung zudem nicht außer Acht lassen, dass weiterhin eine enge Verzahnung zum finalen EBA Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10) besteht und das erste Offenlegungsdatum der EBA-Anforderungen der 31. Dezember 2019 ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die nach FinRep 2.9 zu meldenden GuV-Zahlen bereits ab dem 1. Januar 2020 zu erheben sind. Letztlich besteht zwar eine Entlastung durch die Verschiebung des FinRep 2.9 Meldestichtags, gleichwohl empfiehlt es sich im Wesentlichen an den Umsetzungszeitplänen festzuhalten.
 

Nächste Schritte

In ihrer Pressemitteilung vom 16. Juli 2019 hat die EBA angekündigt, dass der finale Entwurf nunmehr der Europäischen Kommission zusammen mit dem finalen Entwurf zu COREP zur Übernahme in europäisches Recht vorgelegt wird.

Die Veröffentlichung des zugehörigen Data Point Model (DPM) und der XBRL Taxonomie wird für August 2019 erwartet.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Ihre Autoren

Dr. Ralf Struffert
Director FSI Audit & Assurance
rstruffert@deloitte.de | +49 211 8772 3736

Stefan Lüke
Senior Manager FSI Audit & Assurance
slueke@deloitte.de | +49 69 75695 6646

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