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Anforderungen an die Meldung von Gewerbeimmobilien im Rahmen von FinRep DPM 2.9

Gewerbeimmobilien nach der Verordnung EU Nr. 575/2013 (CRR) und ESRB/2016/14

Mit dem Entwurf zu FinRep DPM 2.9 verwendet die Aufsicht in einer Meldung zwei unterschiedliche Definitionen von Gewerbeimmobilien. Dementsprechend besteht die Notwendigkeit eines differenzierten Datenbestands, welches die Komplexität im Rahmen der FinRep-Umsetzung weiter erhöht.

Am 28. August 2018 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) ein Konsultationspapier über Änderungen der technischen Durchführungsstandards für aufsichtliche Meldungen im Hinblick auf FinRep (Reporting Framework 2.9). Das Konsultationspapier umfasst Anpassungen und Ergänzungen des Reportings von Non-Performing und Forborne Exposures, Änderungen der Reportinganforderungen zu Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu Leasingvereinbarungen nach IFRS 16. 

 

Im Rahmen der Anpassungen und Ergänzungen in Bezug auf das Reporting von Non-Performing und Forborne Exposures sind erstmalig Informationen zu Commercial-Real-Estate Finanzierungen (Gewerbeimmobilienkredite) und durch Immobilien gesicherte Finanzierungen (Commercial immovable property) mit hoher Loan To Value (LTV)-Quote (> 80 % / > 100%) im Modul 1 zu melden.

Für die Definition der Commercial Real Estate Finanzierungen verweist der Annex V in Part 2.239vii auf Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 der Empfehlung des europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14).

Demnach handelt es sich bei einem Gewerbeimmobilienkredit (Commercial Real Estate Loan) um einen Kredit, der aufgenommen wird, um eine Gewerbeimmobilie (oder mehrere Gewerbeimmobilien) zu erwerben oder der durch eine Gewerbeimmobilie (oder mehrere Gewerbeimmobilien) besichert ist (Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 (5)).

Gewerbeimmobilien werden nach ESRB/2016/14 Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 (4) als bestehende oder in Entwicklung befindliche Renditeobjekte definiert, wobei Sozialwohnungen, selbst bewohnte Immobilien und zur Weitervermietung erworbenes Wohneigentum ausgeschlossen werden und es sich nach Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 (17) bei Renditeobjekten um alle Immobilien, mit denen Erträge durch Vermietung oder durch Gewinn aus dem Verkauf erzielt werden, handelt. Für die Fälle in denen eine Immobilie gemischt als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt wird, soll gemäß Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 (4) die Immobilie als zwei getrennte Objekte betrachtet werden (beispielsweise auf Basis der für die jeweilige Nutzung vorgesehenen Fläche), sofern eine solche Aufteilung möglich ist. Ist dies nicht möglich, kann die Immobilie nach ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden. Darlehen und Kredite, welche unter die zuvor aufgeführte Definition fallen, sind in der Tabelle 18 und 19 des Moduls 1 in den relevanten Zeilen zu berücksichtigen.

Hiervon abzugrenzen sind die in Tabelle 13.1 der FinRep-Meldung anzugebenden Commercial immovable properties.

In der Tabelle 13.1 der FinRep-Meldung sind Sicherheiten und Garantien zur Absicherung von Darlehen und Krediten unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen. Die Angaben sind zu differenzieren in Darlehen und Kredite, die durch Immobilien besichert sind und Darlehen und Kredite mit sonstiger Besicherung sowie ergänzend nach solchen mit empfangenen Finanzgarantien. Die in der Tabelle 13.1 auszuweisenden Immobiliensicherheiten (Loans collateralized by immovable property) sind aufzuteilen in Wohn- und Gewerbeimmobilien. Für die Definition der Gewerbeimmobilien in Tabelle 13.1 verweist der Annex V in Part 2.173(a) auf die Bestimmung der CRR (EU/575/2013).

In der CRR existiert grundsätzlich keine explizite Definition von Gewerbeimmobilien, sondern Gewerbeimmobilien werden anhand einer Negativ-Abgrenzung definiert, wobei alle Objekte, die keine Wohnimmobilie sind, als Gewerbeimmobilie definiert werden. In der Verordnung 575/2013 (CRR) wird in Art. 4 (75) eine Wohnimmobilie als eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Genossenschaften, definiert. Demnach gelten alle Objekte, die nicht die Definition der Wohnimmobilie erfüllen als Gewerbeimmobilie.

Neben der Berücksichtigung der Gewerbeimmobilien in Tabelle 13.1 der FinRep-Meldung sind darüber hinaus zum Beispiel in den Tabellen 5.1 und 7.1 durch Immobilien besicherte Darlehen ohne Unterteilung in Wohn- und Gewerbeimmobilien und in den Tabellen 18, 19 und 20.4 durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen in einzelnen Zeilen der jeweiligen Tabellen unter Berücksichtigung der Wohn- und Gewerbeimmobilien-Definition nach der CRR separat auszuweisen.

Die nachfolgende Abbildung stellt die beiden Definitionen gegenüber.


Vergleicht man die beiden Definitionen, so wird ersichtlich, dass die Definition auf Grundlage der CRR einen größeren Bestand an Immobilien als Gewerbeimmobilie im Vergleich zur Definition nach ESRB/2016/14 umfasst.

Die Komplexität in Bezug auf die Berücksichtigung von Gewerbeimmobilien im Rahmen der FinRep-Umsetzung ist auch bei der Ermittlung und Angabe von Loan To Value Quoten zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Konsultationspapiers im Hinblick auf FinRep 2.9 sind im Modul 1 auch erstmalig Informationen zu durch Immobilien gesicherte Finanzierungen mit hoher Loan To Value (LTV)-Quote (> 80 % / > 100%) in den Tabellen 18 und 19 zu melden.

Für die Ermittlung der LTV-Ratio erfolgt über Annex V Part 2.239viii ein Verweis auf ESRB/2016/14 Abschnitt 2, Paragraph 1, Art. 1 (7), wonach der aktuelle LTV als das Verhältnis zwischen der Summe aller Kredite und Kredittranchen, die der Kreditnehmer zum Berichtstermin durch eine Immobilie besichert hat, und dem aktuellen Wert der Immobilie, ermittelt wird.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass für die einzubeziehenden mit Immobilien besicherten Geschäfte nicht auf die Definition der Gewerbeimmobilien nach ESRB/2016/14 abgestellt wird, sondern über den Verweis auf Annex V Part 2.86 (a) und 2.87 für Tabelle 5.1 die Immobilieneinteilung nach CRR zu Grunde zu legen ist. Dieses bekräftigt auch die EBA Q&A 2014_1108, welche aufführt, dass die mit Immobilien besicherten Darlehen und Kredite für Tabelle 5.1, welche nicht die Definition der Wohnimmobilie nach CRR erfüllen, als Gewerbeimmobilien analog der Tabelle 13.1 zu klassifizieren sind.


Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei der Umsetzung der FinRep-Vorgaben die unterschiedlichen Definitionen für Gewerbeimmobilien zu berücksichtigen sind, um eine korrekte FinRep-Meldung der Aufsicht zu übermitteln. Dementsprechend besteht die Notwendigkeit eines differenzierten Datenbestands, welches die Komplexität im Rahmen der FinRep-Umsetzung weiter erhöht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der zielsicheren und zugleich effizienten Umsetzung der Anforderungen des neuen EBA Reporting Frameworks 2.9 und stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.  

 

Ihre Autoren

Stefan Lüke
Senior Manager FSI Audit & Assurance
slueke@deloitte.de | +49 69 75695 6646

Christophe Crnkovic
Director FSI Audit & Assurance
ccrnkovic@deloitte.de | +49 69 75695 6565