Berichterstattung zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen

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Herausforderungen der erweiterten Berichterstattung zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen

Schnittstellen zwischen der Offenlegung nach EBA/GL/2018/10 und dem EBA Reporting Framework 2.9 (FinRep DPM 2.9)

Mit dem finalen Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10) wird im Wesentlichen eine Ableitung der offenzulegenden Daten aus dem Meldebestand zu FinRep 2.9 (EBA Reporting Framework 2.9) ermöglicht.

Am 28. August 2018 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Konsultationspapier über Änderungen der technischen Durchführungsstandards für aufsichtliche Meldungen in Hinblick auf FinRep (Reporting Framework 2.9). Die Konsultationsphase endete am 27. November 2018. Nach dem aktuellen Zeitplan der EBA ist eine Veröffentlichung der finalen FinRep-Tabellen im Juni 2019 (statt bislang April 2019) vorgesehen. Die erstmalige Anwendung der überarbeiteten Meldepflichten ist unverändert zum Meldestichtag 31. März 2020 vorgesehen. Durch die damit notwendige Datenerhebung ab dem 1. Januar 2020 ist der Implementierungszeitraum der Datenbereitstellung begrenzt. Von der vorgesehenen erstmaligen Anwendung der überarbeiteten Vorschriften sind sowohl IFRS- als auch nGAAP- (HGB)-Anwender betroffen.

Das Konsultationspapier umfasst Anpassungen und Ergänzungen des Reportings von Non-Performing und Forborne Exposures, Änderungen der Reportinganforderungen zu Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu Leasingvereinbarungen nach IFRS 16.

Ein wesentlicher Teil der Änderungen im Rahmen von FinRep DPM 2.9 bezieht sich auf Anpassungen und Ergänzungen in Bezug auf die Meldepflichten für Non-Performing (NPL/NPE) und Forborne Exposures (FBE). Die Überarbeitung des NPL/NPE- und FBE-Reportings dient dem Ziel einer besseren Beurteilung der Strategie der Institute zum Management von NPLs/NPEs und folgt einem modularen Ansatz nach dem Proportionalitätsprinzip. Während Modul 1 der überarbeiteten Anforderungen Änderungen an bestehenden Templates umfasst und für alle Anwender relevant ist, erweitert Modul 2 die Reportingpflichten für Institute mit einer NPL-Quote von 5 % oder größer durch die Einführung von fünf weiteren Templates signifikant. Modul 2 fokussiert gegenüber Modul 1 dabei auf Kredite und Darlehen (Loans and Advances) als NPE bzw. FBE.

Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die FinRep DPM 2.9 -Templates mit NPL/NPE und FBE Bezug.

 

FinRep DPM 2.9 - Relevante Templates in Bezug auf NPE und FBE

FinRep DPM 2.9
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Modul 1 sieht letztlich für alle Anwender ergänzende Aufschlüsselungen zu Commercial-Real-Estate-Finanzierungen, Finanzierungen von KMUs und Haushalten sowie durch Immobilien gesicherte Finanzierungen mit hoher Loan To Value (LTV)-Quote (> 80 % / > 100%) vor. Darüber hinaus sind Ergänzungen der IFRS 9 Wertminderungsstufen bei PEs und NPEs vorzunehmen. Weitere Änderungen betreffen den Ausweis von Zu- und Abgängen aus dem NPE-Portfolio auf Bruttobuchwertbasis, Ergänzung der Überfälligkeitenbänder zu NPEs sowie ergänzende Angaben zu erhaltenen Sicherheiten wie die granulare Aufteilung nach Art der Sicherheit sowie Angaben zur Wertentwicklung.

Mit Modul 2 soll der Informationsgrad hinsichtlich des Managements der NPL-Bestände erhöht werden und insbesondere die Umsetzung und Handhabung des Umgangs mit Non Performing-Loans und die Einhaltung der NPL-Strategie durch die betroffenen Anwender gemeldet werden. Entsprechend sind Angaben zu Engagements, bei denen Vollstreckungsmaßnahmen geplant oder durchgeführt werden, sowie zu Engagements mit einer sehr hohen Abdeckung in Bezug auf Wertminderungen erforderlich. Zudem sind die Treiber für Zu- oder Abflüsse aus dem NPL-Portfolio, Veränderungen der Risikovorsorge und Abschreibungen zu melden. Weitere Angabeerfordernisse beziehen sich auf Sicherheitenzu/-abflüsse sowie den Wert der Sicherheiten (Bilanzierung). Zudem sind detaillierte Informationen über das Forbearance-Management und die Qualität der Forbearance (ins. quantitative Angabe durchgeführter Forbearance-Maßnahmen, z.B. Stundungen, Laufzeitverlängerungen etc.) zu melden.

Die Umsetzung der zusätzlichen Meldeangaben zum NPL-Management stellt die Institute vor große Herausforderungen, da Angaben, die zuvor nur qualitativ beschrieben wurden, jetzt in den Templates quantitativ zu erheben und zu reporten sind.

Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte die EBA den finalen Entwurf der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10). Als Ergebnis der Konsultation wurden noch Anpassungen vorgenommen, um insbesondere eine Annäherung an die FinRep DPM 2.9 Meldevorgaben zu gewährleisten. Die Vorgaben gelten für Institute, welche die Offenlegungsanforderungen des achten Abschnitts der CRR zu beachten haben.

Analog der FinRep DPM 2.9 Meldevorgaben folgt der finale EBA Entwurf dem Proportionalitätsprinzip. Insgesamt sind zehn Templates von den Offenlegungsanforderungen betroffen, wobei vier Templates von allen Instituten offenzulegen sind und sechs weitere Templates, wenn das Kreditinstitut als bedeutsam eingestuft wird und eine NPL-Ratio von 5% oder größer aufweist.

Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die offenzulegenden Templates und gibt eine erste Implikation bzgl. der Ableitung der offenzulegenden Daten aus der FinRep DPM 2.9-Meldung.

 

Offenlegung EBA (EBA/GL/2018/10)

Offenlegung EBA
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Letztlich sind durch die Anpassung der offenzulegenden Informationen im Rahmen der Konsultation die Daten aus dem Datenbestand der FinRep DPM 2.9-Meldung grundsätzlich ableitbar. Es ist anzumerken, dass teilweise Informationen offenzulegen sind, die nicht explizit in den FinRep DPM 2.9-Templates ausgewiesen werden, deren Ermittlung aber grundsätzlich anhand des FinRep-Meldebestands möglich sein sollte. Bei hinreichend detailliertem Meldedatenbestand lassen sich aus einer Kombination verschiedener Abfragen die erforderlichen Angaben und Aufrisse generieren. Hierzu sind analog zu neuen FinRep-Angabepflichten entsprechende Logiken zu entwickeln und zu implementieren. Dies beinhaltet z.B. den Ausweis der Übersicherung von Darlehen und Krediten in Template 7 der Offenlegungsanforderungen.

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass sich aus der FinRep DPM 2.9-Konsultationsphase, die am 27. November endete, noch Anpassungen in den finalen FinRep DPM 2.9 -Templates ergeben können. Entsprechend bietet sich die enge Verzahnung der Umsetzungsaktivitäten der regulatorischen Meldungs-/Offenlegungsvorgaben zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen an. Das erste Offenlegungsdatum der EBA-Anforderungen ist der 31. Dezember 2019, sodass trotz der Anlehnung der EBA-Offenlegungsvorschriften an FinRep DPM 2.9 diese zu einem früheren Stichtag offenzulegen sind als die FinRep-Vorgaben, die erstmalig für den 31. März 2020 zu melden sind.

Darüber hinaus hat die EBA im Rahmen der Veröffentlichung des finalen Entwurfs der Leitlinien der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen klargestellt, dass die direkt durch die EZB beaufsichtigten Institute mit der Befolgung der EBA-Leitlinien gleichzeitig auch die Offenlegungsvorgaben des EZB Leitfadens erfüllen und umgekehrt. Eine Erklärung der EZB zur Einhaltung der EBA-Leitlinien steht derzeit noch aus.

Gerne unterstützen wir Sie bei der zielsicheren und zugleich effizienten Umsetzung in einer immer komplexer werdenden Regulierungslandschaft zu notleidenden Engagements durch Aufzeigen der verschiedenen Abhängigkeiten und Verknüpfung der diversen Umsetzungsaktivitäten.

Hierbei empfehlen wir eine Einbettung in die Umsetzung des Gesamtpakets von regulatorischen Anforderungen von Seiten der EU-Kommission, der EBA und der EZB zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen.

 

Ihre Autoren

Stefan Lüke
Senior Manager FSI Audit & Assurance
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Dr. Ralf Struffert
Director FSI Audit & Assurance
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Director FSI Audit & Assurance
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