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FinRep DPM 2.9 – Release Validierungsregeln

Mit Einführung des Datenpunktmodells 2.9 (DPM 2.9) wurden auch zahlreiche Anpassungen an den Validierungsregeln vorgenommen. Auch bei reiner Umsetzung des Moduls 1 lohnt sich ein Blick in die Validierungsregeln zum Modul 2, um ein besseres Verständnis über die erwarteten Daten zu erlangen und dies als Implementierungshilfe zu nutzen.

Nachdem die EBA am 16. Juli 2019 die finalen FinRep-Meldevorschriften zum Datenpunktmodell 2.9 (DPM 2.9) veröffentlicht hat, wurden am 19. August 2019 das technische Datenpunktmodell sowie die neuen Validierungsregeln auf der Homepage der EBA veröffentlicht. Das Release des DPM 2.9 beinhaltet und definiert über 1150 neue Validierungsregeln für FinRep. Neben der Prüfung auf sachgerechte und konsistente Umsetzung und Befüllung der Tabellen helfen die Validierungsregeln im Rahmen der Umsetzung auch Datenbeziehungen sowohl innerhalb einzelner Tabellen als auch zwischen verschiedenen Tabellen herzustellen. Somit kann die Analyse der Validierungsregeln dazu beitragen, ein besseres Verständnis über die erwarteten Daten zu erlangen und als Implementierungshilfe dienen.

Die Analyse der Validierungsregeln zeigt, dass sich die Anzahl der veröffentlichten Regeln proportional zu den Veränderungen in den einzelnen Tabellen entwickelt hat. Durch die ansteigende Komplexität und den erhöhten Detaillierungsgrad bei den Templates zu Non-Performing- und Forbearance-Beständen (F18 und F19) ist somit auch eine Häufung neuer Validierungsregeln festzustellen. Darüber hinaus wurden viele neue Regeln aufgenommen, die nur für sog. High-NPL-Institute (d.h. Institute mit einer NPL-Quote von mehr als 5 %) Anwendung finden und sich auf Modul 2 relevante Tabellen beziehen.

Anhand der in den Validierungsregeln enthaltenen zweiten Hierarchieebene werden die inhaltlichen Verbindungen zu anderen Tabellen deutlich - beispielsweise kann die Summe der Bruttobuchwerte (BBW) pro Bewertungskategorie für Kredite und Darlehen aus Tabelle F18.00 mit dem gemeldeten BBW für Kredite und Darlehen in Tabelle F 23.02 validiert werden.

Zur Verdeutlichung der engen inhaltlichen Beziehung der NPE- und FBE-Tabellen zueinander sind im folgenden Schaubild die Validierungsregeln und deren Beziehung zueinander visualisiert:

 

 

Insbesondere zwischen den Tabellen F 18 (Angaben zu Performing- und Non-Performing-Exposures) und F 23 (Weiterführende Informationen zu Krediten und Darlehen) besteht ein sehr enger inhaltlicher und sachlogischer Zusammenhang. Dieser lässt sich auch anhand der Anzahl der Validierungsregeln, welche sich auf die entsprechenden Tabellen beziehen, ableiten. Auch wenn eine Vielzahl der Validierungsregeln exklusiv für Modul 2-Anwender von Bedeutung ist, lohnt auch für Modul 1-Anwender bei der Umsetzung der neuen DPM 2.9 Anforderungen ein Blick auf die Modul 2–Tabellen und die dazugehörigen Validierungsregeln.

 

Beispiele für die Verknüpfung von Modul 1- und Modul 2-Templates

Mit dem DPM 2.9 wurde der Informationsgehalt zu notleidenden Krediten signifikant erweitert. In den nur für Modul 2-Anwender relevanten Tabellen F 23 und F 24 wird die Datengranularität ggü. Modul 1 nochmals gesteigert. Hierbei dienen die Datenanforderungen aus den 18er Tabellen meist als Ausgangspunkt für die in F 23 und F 24 geforderten Informationen.

In Tabelle F 18.01 werden Informationen zu Zu- und Abgängen im Non-Performing-Portfolio abgefragt. Diese Informationen müssen entsprechenden Gegenpartei-Gruppen zugeordnet werden und bilden wiederum den Ausgangspunkt zur Tabelle F 24, welche z.B. zusätzlich die Gründe für die Zu- und Abgänge je Gegenpartei-Gruppe fordert. Weiterhin können auch die Periodenendbestände aus den F 18er Tabellen auf die Endbestände der F 24er Tabellen übergeleitet werden.

In Tabelle F 18.02 werden zudem beispielsweise Daten für durch Gewerbeimmobilien bzw. Grundstücke besicherte Kredite an Nicht-Finanzunternehmen (NFC) abgefragt. Diese Datenanforderungen haben einen engen Bezug zu den in der Tabelle F 23.03 abgefragten Datenbeständen. In F 23.03 wird lediglich das Attribut des Nicht-Finanzunternehmens nochmals in Klein- und Mittelständische Unternehmen (SME) und andere Nicht-Finanzunternehmen außer SME unterteilt, welches in Summe den in Tabelle F 18.02 abgefragten Daten entspricht.

Somit ist es ratsam, bei der Umsetzung der oben beschriebenen Anforderungen für F 18.02, ebenfalls die Möglichkeit im Datenhaushalt zu berücksichtigen weitere Untergliederungen der Gegenpartei vorzunehmen.

 

Fazit

Die ergänzenden Meldepflichten für Modul 2–Anwender und deren Verknüpfung zu den bereits in Modul 1 bereitgestellten Daten mögen für deutsche Institute aufgrund der bisher stabilen konjunkturellen Lage und den niedrigen Ausfallquoten derzeit eine untergeordnete Rolle spielen. Dennoch sollten mit Blick auf die Anpassung des Datenhaushalts und die Implementierung des DPM 2.9 die weitergehenden Informationen des Moduls 2 nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Insbesondere Institute, welche nicht signifikant unter dem berichtspflichtigen NPL-Schwellenwert liegen, sollten bei der Implementierung auch die Anforderungen des Moduls 2 berücksichtigen. Hierbei bieten die durch die EBA bereitgestellten Validierungsregeln einen guten Einstieg zur Analyse von Daten-Gaps und redundanten Datenabfragen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner

Marcel Raible
Senior - FSI Audit & Assurance
mraible@deloitte.de
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