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KIRB für angekaufte Forderungen

EBA-Entwurf zu Verbriefungen im SEC-IRBA

Am 19. Juni 2018 hat die EBA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht für die Bedingungen, zu denen Instituten die Berechnung von KIRB im Einklang mit dem Ansatz für angekaufte Forderungen nach Art. 255 Abs. 4 CRR gemäß der CRR-Änderungsverordnung im Zuge der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2401) gestattet wird.

Ausgangspunkt ist die neu eingeführte Rangfolge der Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Verbriefungspositionen, bei der die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA) an erster Stelle steht. Ein Institut darf nur dann auf die Anwendung des Verbriefungs-Standardansatzes (SEC-SA) zurückgreifen, wenn die Anforderungen für den SEC-IRBA nicht erfüllt sind (z.B. bei nicht ausreichenden Informationen über die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, wie es im Fall angekaufter Forderungen vorkommen kann). In den vorliegenden RTS wird deshalb ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung von KIRB für angekaufte Forderungen vorgeschlagen, bei denen die Institute nicht über dieselben Informationen wie ein Forderungunsverwalter verfügen, so dass der SEC-IRBA dennoch angewendet werden kann.

Die vorliegenden RTS berücksichtigen die besonderen Umstände, unter denen Institute Eigenmittelanforderungen für Verbriefungstransaktionen berechnen, als auch angemessene Anforderungen an die interne Modellierung von Eigenmittelanforderungen. Hierzu wird klargestellt, dass von Instituten, die KIRB gem. Art. 255 Abs. 4 CRR ermitteln, grundsätzlich neben den europäischen Level 1- und Level 2-Maßnahmen auch die Leitlinien zum IRB-Rahmenwerk anzuwenden sind. Ferner wird die Verwaltung des Portfolios als wesentliches Kriterium für den Zugriff auf das verbriefte Portfolio und die Verfügbarkeit der zur Beurteilung erforderlichen Informationen betrachtet. Das vereinfachte Verfahren für angekaufte Forderungen zur Berechnung von KIRB gemäß vorliegenden RTS ist daher grundsätzlich nur für Verbriefungspositionen anzuwenden, bei denen das Institut das zugrunde liegende Portfolio nicht selbst verwaltet und somit nur über eingeschränkte Informationen verfügt. Die in den Art. 153, 154 und 184 CRR enthaltenen Vorgaben für angekaufte Forderungen werden zum Teil inhaltlich übernommen und redaktionell an die Besonderheiten von Verbriefungsstrukturen angepasst.

 

Zulassungsbedingungen zur Berechnung von KIRB

Damit eine Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes zur Berechnung von KIRB für die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß dem Ansatz für angekaufte Forderungen nach Art. 255 Abs. 4 CRR erteilt wird, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Das betreffende Institut ist nicht der Forderungsverwalter (Servicer) der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung;
  • Alle Anforderungen an die Verwendung des IRB-Ansatzes aus Teil 3, Titel II, Kapitel 3 der CRR in Bezug auf Ratingsysteme sind – Ausnahme siehe untern – erfüllt; 
  • Die Anforderungen der Art. 3 bis 9 des vorliegenden RTS-Entwurfs sind anstelle der entsprechenden CRR-Regelungen zu angekauften Forderungen erfüllt.

 

Beziehung zwischen den IRB-Regeln für angekaufte Forderungen und dem SEC-IRBA-Rahmenwerk

Anstelle der Anforderungen des Art. 145 CRR zur Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen genügt es, wenn das Institut für mindestens ein Ratingsystem für die IRB-Risikopositionsklasse, zu der die der Verbriefung zugrunde liegende Risikoposition gehört, die Erlaubnis zur Anwendung des IRBA erhalten hat. Eine dreijährige Anwendungszeit des Ratingsystems wird für vorliegende Zwecke nicht vorausgesetzt.

Desweiteren umfasst der RTS-Entwurf verbriefungsbezogene Umformulierungen und Anpassungen bestehender CRR-Regelungen zu angekauften Forderungen (u.a. ersetzt der vorliegende Art. 4 die Anforderungen an angekaufte Forderungen des Art. 184 CRR zur Risikoquantifizierung, indem verbriefungsbezogene Umformulierungen im Vergleich zum ursprünglichen Portfoliokaufkontext vorgenommen werden).

Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools sollen Institute die Kreditvergabestandards des Originators und die Erholungspraktiken und Verwaltungsstandards des Forderungsverwalters als Risikotreiber ansehen, sofern sie nicht für verschiedene Originatoren und Servicer jeweils getrennte Kalibrierungssegmente verwenden.

 

Berechtigung der Verwendung von Retail-Risikoquantifizierungsregeln

Für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber Unternehmen werden die Anforderungen des Art. 153 Abs. 6 CRR ersetzt. Für Nicht-Retail-Risikopositionen können die Risikoquantifizierungsstandards der Mengengeschäftsforderungen gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der CRR angewendet werden, wenn

die verbriefungsbezogen umformulierten Anforderungen aus Art. 154 Abs. 5 a) bis d) CRR erfüllt sind und
es das Institut unverhältnismäßig belasten würde, die Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen anzuwenden.

Im Entwurf der technischen Regulierungsstandards wird darüber hinaus präzisiert, wann eine solche unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Hierbei werden Implementierungskosten, Datenverfügbarkeit und operationelle Fertigkeiten des Instituts berücksichtigt, eine Mindestgranularität für einen gegeben Pool vorausgesetzt sowie das Risiko, dem das Institut aus seiner Verbriefungsinvestitionstätigkeit ausgesetzt ist, einbezogen.

Bei der Neuformulierung der Anforderungen, wann gekaufte Forderungen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft behandelt werden dürfen, wird Anforderung a) aus Art. 154 Abs. 5 CRR nicht übernommen, so dass bei Verbriefungen auch Forderungen von verbundenen Dritten oder vom Käufer direkt oder indirekt begründete Forderungen angekauft werden dürfen.

Berechnung der risikogewichteten Positionswerte für Kreditrisiken aus Verbriefungspositionen:

1) Institute sollen für Risikopositionen des Mengengeschäfts, die den gestellten Anforderungen genügen, zur Berechnung des risikogewichteten Positionswert auf die Berechnungen des Art. 154 CRR für das Mengengeschäft zurückgreifen.

2) Institute sollen für Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen (unabhängig davon, ob sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen und die Risikoquantifizierungststandards des Mengengeschäfts anwenden dürfen oder nicht) für die Berechnung des risikogewichteten Positionswert auf die Berechnungen des Art. 153 CRR für Risikopositionen gegenüber Unternehmen zurückgreifen.

 

Datenanforderungen

Wenn die den Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen und deren Schuldner vor dem Transfer an die Verbriefungszweckgesellschaft nicht Schuldner oder Risikoposition des Instituts waren, müssen die für die Modellentwicklung herangezogenen Daten nicht in Bezug auf die Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts gemäß Art. 174 c) CRR, sondern in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung repräsentativ sein.

Die Institute sollen keine internen Daten gemäß Art. 180 Abs. 2 c) erster Satz CRR, sondern Daten, die mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in Verbindung stehen, als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale heranziehen.

Verwendete Näherungswerte können interne, externe oder zusammengefasste Daten im Sinne der CRR sein. Die in Art. 179 Abs. 1 f) CRR beschriebenen Konservatismusanforderungen sind auch anzuwenden, wenn Schätzungen und Näherungswerte für Zwecke der Modellentwicklung, Risikoparameterkalibrierung und Anwendung interner Modelle für die KIRBBerechnung eingesetzt werden.

Die Kalibrierung der Risikoparameter soll auf der institutsinternen Ausfalldefinition, die für das betreffende interne Modell zur Berechnung von KIRB gemäß Art. 255 Abs. 4 CRR herangezogen wird, basieren. Sofern externe Daten oder Näherungswerte eingesetzt werden, müssen weitere Anforderungen erfüllt sein. Die Ausfalldefinition der externen Daten oder der Näherungswerte soll in Einklang mit Art. 178 CRR und konsistent mit den institutsintern implementierten Ausfalldefinitionen sein, wobei umfassende Dokumentationen anzufertigen und Abweichungen zu identifizieren sind.

Identifizierte Abweichungen sollen auf ihre Auswirkungen auf die Höhe der Ausfallraten analysiert werden, ggf. zu angemessenen Anpassungen führen oder, sofern dies nicht möglich ist, mit entsprechenden Sicherheitszuschlägen versehen werden.

Ihre Ansprechpartner

Andrea Flunker
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Dr. Tanja Schlösser
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