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Neue Anforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Neufassung des Rundschreibens der BaFin (Konsultation 13/2017 BA)

Mit der Überarbeitung reagiert die BaFin auf die Entwicklungen in den internationalen Standards.

Die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung der Strategien, Verfahren und Mechanismen hinsichtlich des Managements des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch wurde in Art. 98 Abs. 5 CRD IV definiert. Demnach hat die Aufsicht Maßnahmen zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert eines Instituts aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der EBA definierten Änderung um mehr als 20% der Eigenmittel absinkt.

Die Vorgabe der CRD IV wurde in § 25a Abs. 2 KWG umgesetzt, auf dessen Basis die BaFin Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches festlegen kann.

Die Anforderungen des standardisierten Zinsschocks wurden seitens des Basler Ausschusses bereits i.R.d. Entwicklung des Basel 2-Rahmenwerks erarbeitet und im BCBS-Papier Nr. 108 „Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk“ dargestellt. Auf dieser Basis veröffentlichte die BaFin in 2007 ihr Rundschreiben 7/2007 (BA) zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung. Bereits dieses Rundschreiben beinhaltete die Möglichkeit für Banken, die Zinsänderungsrisiken ausschließlich ertragsorientiert steuerten, auf das Ausweichverfahren zur Ermittlung barwertiger Effekte von Zinsänderungen zurückzugreifen.

Das Ausweichverfahren war auch Bestandteil des überarbeiteten Rundschreibens 11/2011 (BA) der BaFin zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, welches durch das nun i.R.d. Konsultation 13/2017 (BA) zur Diskussion stehende Rundschreiben der Aufsicht novelliert werden soll. Die Änderungen wurden deshalb notwendig, weil sowohl die EBA in ihren Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuches (EBA/GL/2015/08) als auch der Basler Ausschuss in seinem Standard zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (BCBS Nr. 368) aus 2016 Vorgaben treffen, die sich mit den ursprünglichen Basler Vorschlägen nicht mehr in Einklang bringen lassen.

Eine zentrale Änderung des aktuellen Konsultationspapiers der BaFin betrifft den Wegfall des Ausweichverfahrens. Bereits die EBA-Leitlinien aus 2015 nebst Appendix geben Instituten vor, Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragswertorientiert zu messen. Daher entfällt auch die Grundlage für das bisher national anerkannte Ausweichverfahren. Ohnedies hatte das nach den Vorgaben des Basler Ausschusses aus 2004 konzipierte Ausweichverfahren Schwachstellen, sah es doch die barwertige Messung von Zinsänderungsrisiken auf Basis einer allgemein anzuwendenden flachen Zinskurve von 5% und eine relativ grobe Laufzeitbänderstruktur vor. Negativzinsen kennt das Ausweichverfahren daher nicht. Die Verfahrensweise zur Berücksichtigung von aktuellen Negativzinsen oder solchen, die sich im Szenario der Parallelverschiebung der Zinskurve nach unten ergeben, wird im aktuellen Konsultationspapier im Detail vorgegeben.

Das Konsultationspapier eröffnet nunmehr auch die Möglichkeit, Margen aus den zinssensitiven Zahlungsströmen herauszurechnen, um den reinen Effekt von Zinsänderungen auf den Wert des Zinsbuchs zu ermitteln. Damit wird eine eindeutige Abgrenzung von Zinsänderungseffekten zu anderen Risikotreibern, insb. dem Kreditrisiko, ermöglicht.

Die grundlegende Systematik des standardisierten Zinsschocks bleibt jedoch bestehen. Die Ermittlung der Barwertänderung des Zinsbuchs soll künftig weiterhin durch Parallelverschiebung der Zinskurve um +200 bzw. -200 Basispunkte und Gegenüberstellung der Barwertänderungen zu den regulatorischen Eigenmitteln erfolgen. Das Papier des Basler Ausschusses sieht hingegen eine Barwertänderung im Verhältnis zum Tier 1-Kapital vor. Als Indikation für ein erhöhtes Risiko soll für die Aufsicht die Relation von Barwertänderung zu regulatorischen Eigenmitteln gelten. Hierbei wird vorgeschlagen, einen Wert von 20% oder mehr als Richtwert heranzuziehen. Die EBA hat zwischenzeitlich auf den Standard des Basler Ausschusses aus 2016 (BCBS Nr. 368) reagiert und in ihr Arbeitsprogramm für 2017 die Überarbeitung ihrer Leitlinien aus 2015 aufgenommen. Da die EBA-Leitlinien maßgeblich für die BaFin-Regelungen sind, kann die bevorstehende Veröffentlichung der neuen EBA-Leitlinien eine erneute Überarbeitung des BaFin-Rundschreibens notwendig machen.

Zwischenzeitlich hat die EBA ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem sie Änderungen der bisherigen EBA-Leitlinien zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch diskutiert (EBA/CP/2017/19). Ob und inwieweit die BaFin diese Regelungsvorschläge in das Konsultationsverfahren einfließen lässt, bleibt abzuwarten.

Klicken Sie hier um zur BaFin-Konsultation 13/2017 (BA) zu gelangen

Ihre Ansprechpartner

Frank Müller
Partner | Financial Services
frmueller@deloitte.de

Christian Seiwald
Director | Risk Advisory
cseiwald@deloitte.de

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