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Öffentliche Konsultation zum signifikanten Risikotransfer durch Verbriefungstransaktionen

EBA veröffentlicht Diskussionspapier (EBA/DP/2017/13)

Die EBA, welche u.a. die Praxis zur Ausübung eines signifikanten Risikotransfers (SRT) überwacht, hat gemäß Art. 243 Abs. 6 und Art. 244 Abs. 6 CRR den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2017 die europäische Kommission darüber zu beraten, ob ein „verbindlicher technischer Standard“ für die Überwachung des SRT durch die Aufsichtsbehörden notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat die EBA am 19. September 2017 ein Diskussionspapier veröffentlicht, auf dessen Basis bis zum 19. Dezember 2017 die Möglichkeit zur Kommentierung eingeräumt wird.

Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen im Diskussionspapier sind die Erfahrungen der EBA aus der laufenden Überwachung der ihr gemeldeten SRT-Transaktionen sowie eine Umfrage bei den zuständigen Behörden zur praktischen Umsetzung des SRT-Rahmenwerks (CRR, EBA Leitlinien) in allen EU-Jurisdiktionen. Hierbei hatte sich herausgestellt, dass die Vorgehensweisen zum Teil sehr heterogen sind, so dass die EBA auch im Hinblick auf ihr durch den Entwurf der CRR-Änderungen zu Verbriefungen in Art. 244 Abs. 6 und Art. 245 Abs. 6 CRR II-E erweitertes Mandat in dem Diskussionspapier umfangreiche Änderungen vorgeschlagen hat.

Drei Kernbereiche der EBA-Vorschläge

Mit Hilfe ihrer Untersuchung zur Umsetzung des regulatorischen Rahmenwerks hat die EBA drei Teilbereiche im SRT Rahmenwerk herausgearbeitet, die die größte Heterogenität aufweisen.

Zunächst soll der Prozess zur Bewertung des SRT weiter standardisiert werden. Sowohl die Anzeige des Vorhabens durch den Originator als auch die Rückmeldungen der zuständigen Behörden möchte die EBA weiter vereinheitlichen. Auch für alle Benachrichtigungen während der Laufzeit der Transaktion sollen Standards eingeführt werden.

Weiterhin wird vorgeschlagen, bei einer Reihe von strukturellen Merkmalen wie z.B. dem Excess Spread oder Pro-Rata-Tilgungen, die den Risikotransfer über die Lebensdauer der Verbriefung hinweg gefährden können, einheitliche Vorkehrungen zu treffen. Solchen strukturellen Merkmalen könnten sogenannte Schutzbestimmungen („Safeguards“) zugeordnet werden, deren Vorliegen die Prüfung erleichtern und die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung ceteris paribus erhöhen soll. Zudem strebt die EBA für alle Transaktionen mit besonderen Strukturmerkmalen die Einreichung einer Selbsteinschätzung durch den Originator an, welche die Gewährung des SRT stützt.

Die letzte Säule der Änderungen behandelt die Feststellung gewisser Lücken bei den bisherigen Regelungen der Art. 243 und 244 CRR sowie eine Erweiterung des Begriffs der Angemessenheit des Risikotransfers. Eine vorgeschlagene Möglichkeit wäre, die rein rechnerischen Tests durch eine vorgeschriebene Mindestgröße für die First-Loss-Tranche zu ergänzen, und die Angemessenheit an einen Vergleich von erzielter Eigenkapitalentlastung beim Originator mit dem übertragenen Verlustrisiko zu binden. Die zweite, eher als mittel- bzw. langfristige Lösung angedachte Möglichkeit könnte die Einführung eines geänderten Tests in der CRR sein, welcher auf die Einhaltung sowohl der Signifikanz als auch der Angemessenheit des Risikotransfers abzielt.

Änderungen mit dem neuen Verbriefungsregelwerk

Die Vorschläge der EBA berücksichtigen bereits Änderungen im Kontext des neuen europäischen Verbriefungsregelwerkes, welche voraussichtlich Anfang 2019 zur Anwendung kommen werden.

Die wichtigste Änderung im Zusammenhang mit SRT-Transaktionen ist die neue Definition von Mezzanine-Tranchen. Eine Mezzanine-Tranche wird künftig definiert als eine Tranche, die (i) der Senior Tranche untergeordnet und der First-Loss-Tranche übergeordnet ist sowie (ii) ein Risikogewicht zwischen 25% und 1250% aufweist. Durch den Verzicht auf Bonitätsstufen in der neuen Definition, hängt die Mezzanine-Tranche nun auch vom verwendeten Ansatz zur Bestimmung der Risikogewichte ab.

So könnte eine Tranche unter SEC-SA und SEC-ERBA das erforderliche Risikogewicht von 25% überschreiten, nach dem SEC-IRBA aber darunter bleiben. Denkbar sind auch Fälle, in denen einzelne Tranchen unter Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-ERBA in Abhängigkeit von der verbleibenden Restlaufzeit hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Mezzanine-Tranche unterschiedlich eingestuft werden.

Ansonsten bleiben die jeweiligen Tests unverändert bestehen. Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1250% werden jedoch nunmehr im Einklang mit der neuen Definition für Mezzanine-Tranchen als First-Loss-Tranche bezeichnet.

Ausblick

Eine Vereinheitlichung der Prozesse zur Bewertung des signifikanten Risikotransfers und darauf basierend der Erhalt verlässlicher Aussagen dürften aus Sicht der Marktteilnehmer durchaus wünschenswert sein – auch vor dem Hintergrund, dass die zahlreichen Vorschläge, z.B. zur Einreichung einer umfangreichen Selbsteinschätzung durch den Originator, zu einem erhöhten Aufwand bei den Instituten führen werden. Die EBA hat ihren finalen Bericht der EU-Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Verbriefungsregelwerks zu übergeben.

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Ihre Ansprechpartner

Andrea Flunker                                                       Ulrich Lotz
Senior Manager | Audit & Assurance                   Partner | Audit & Assurance
aflunker@deloitte.de                                               ulotz@deloitte.de