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Update 2019 zur CRR-Forderungsklasse „Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen“ 

EBA-Leitlinien zur Konkretisierung der Positionsklasse Art. 128 CRR ab 2020 für alle Institute relevant

Das Deloitte White Paper No. 85 gibt ein aktuelles Update zur CRR-Forderungsklasse „mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen“ und erläutert die EBA-Leitlinien.

Am 17. Januar 2019 veröffentlichte die EBA Leitlinien zur Klarstellung, welche Arten von Forderungen mit einem besonders hohen Risiko im Sinne von Artikel 128 CRR verbunden sind. Darüber hinaus enthalten die EBA-Leitlinien Mitteilungspflichten für den Fall, dass die Institute selbst weitere – also nicht in den Leitlinien explizit genannte – Positionen ermitteln, die auch mit besonders hohem Risiko versehen sind. Die Positionen dieser Forderungsklasse erhalten grundsätzlich ein Risikogewicht von 150 %.

Im Rahmen des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) sind Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften, Beteiligungen an alternativen Investmentfonds, Positionen aus privatem Beteiligungskapital und spekulative Immobilienfinanzierungen gemäß Artikel 128 CRR Absatz 2 der Risikopositionsklasse zuzuordnen. Darüber hinaus werden in Absatz 3 weitere Kriterien genannt, die ebenfalls zu einer Zuordnung zu dieser Risikopositionsklasse führen, sofern ein Engagement diese Eigenschaften aufweist.

Diese Anforderungen der CRR wurden nun durch die EBA-Leitlinien weiter spezifiziert. Grundsätzlich betonen die Leitlinien, dass alle in Artikel 112 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen auch Positionen mit besonders hohem Risiko beinhalten können, diese aber insbesondere in den Risikopositionsklassen Unternehmen, Beteiligungsrisikopositionen und den sonstigen Positionen zu finden sind.

Mit Anwendung der CRR II ab Juni 2021 ändern sich die Regelungen nur unwesentlich. Im Zuge der Umsetzung des neuen Kreditrisikostandardansatzes in europäisches Recht sind hingegen insbesondere hinsichtlich der Behandlung von spekulativen Immobilienfinanzierungen weitere Anpassungen möglich. Der Kommissionsentwurf zur CRR III, die der Umsetzung der verbleibenden Basler Beschlüsse dient, wird für den Sommer 2020 erwartet.

Sofern die Bestimmungen zu Positionen mit besonders hohem Risiko auch in der CRR III bestehen bleiben, werden sie auch für Institute relevant, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) verwenden. Aufgrund des Output-Floors sind von IRBA-Instituten die RWA nach KSA zwingend parallel zu ermitteln und auch offenzulegen.

Im White Paper No. 85 beschreiben wir die Leitlinien der EBA im Detail und erläutern diese. Die Leitlinien sind bereits seit Sommer 2019 von den EZB-beaufsichtigten Instituten zu beachten. Für kleinere Institute werden sie ab dem 1. Januar 2020 relevant, da die BaFin diese Leitlinien auch für die national beaufsichtigten Institute für maßgeblich hält.

Bei der Validierung von bestehenden Prozessen und der Implementierung von neuen Prozessen zur Erkennung von Positionen mit besonders hohem Risiko unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.