Neuregelung im Koalitionsvertrag

Article

Unternehmenssanktionen – Neuregelung im Koalitionsvertrag

Wird Compliance Management zukünftig mehr belohnt?

Durch die Zustimmung der SPD zum Eintritt in die Koalition tritt auch der 177-seitige Koalitionsvertrag mit dem Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa, eine neue Dynamik für Deutschland, ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ in Kraft. Bestandteil dieses Koalitionsvertrags ist ebenfalls das Thema Unternehmenssanktionen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Abkehr vom Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und eine zukünftige Verpflichtung der Behörden zu der Aufnahme von Ermittlungen entgegen dem bisher geltenden Ermessensspielraum. Darüber hinaus sieht der Vertrag die Einführung klarer Verfahrensregelungen sowie spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen vor. Letzteres gilt insbesondere, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen.

Die Neuregelung der Unternehmenssanktionen betreffen besonders die Höhe der möglichen Bußgelder: Künftig sollen diese von der Wirtschaftskraft des Unternehmens abhängen. Eine Obergrenze soll für Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Umsatz gelten. Mögliche Bußgelder können in diesen Fällen bei bis zu 10 Prozent des Umsatzes liegen. Die konkrete Höhe einzelner Bußgelder soll darüber hinaus künftig anhand „nachvollziehbarer Zumessungsregeln“ erfolgen. Gleichzeitig sollen verhängte Sanktionen öffentlich bekannt gemacht werden. Zusätzlich sind gesetzliche Vorgaben für „Internal Investigations“ sowie gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ – unternehmensinterne Ermittlungen –  und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse geplant.

Die hier beschriebenen Neuregelungen lassen wesentliche Rückschlüsse auf die zukünftige Bedeutung von Compliance-Management-Systemen (CMS) für Unternehmen zu. Die mögliche finanzielle Belastung durch Bußgelder steigt während gleichzeitig eine transparentere Bußgeldbemessung eingeführt werden soll. Zusätzlich steigt das Risiko des Ausschlusses vom Wirtschaftsleben durch die geplante Veröffentlichung der Sanktionen. Ein entscheidender Aspekt hinsichtlich der Bemessung von Sanktionen könnte in dem Vorhandensein eines angemessenen und wirksamen CMS liegen. Die bußgeldmindernde Wirkung von Kontroll- und Sicherungssystemen ist aktuell noch nicht im Gesetz verankert. Jedoch zeigen aktuelle Urteile, wie zuletzt der Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München vom 9. Februar 2018, dass die Bedeutung solcher Systeme von der Rechtsprechung bereits anerkannt wird und eine rechtliche Verankerung ein möglicher nächster Schritt sein kann, diese Anerkennung zu festigen und zu systematisieren.