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Ab 1. Januar 2019: Arbeitgeberbeteiligung bei Entgeltumwandlung
Die Erste Ausprägung
Mit Beginn des Jahres 2019 ist es soweit: Arbeitgeber müssen sich bei Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer am Aufbau der betrieblichen Altersversorgung beteiligen.
Dies gilt ausschließlich in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse sowie (zunächst) nur für ab Januar 2019 neu erteilte Zusagen. Das Zusagedatum sollte also sorgfältig eruiert werden.
Arbeitnehmer in diesem Sinne sind diejenigen, die nach § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf entgeltumwandlungsfinanzierte betriebliche Altersversorgung haben und diesen auch umsetzen bzw. umgesetzt haben.
Soweit sich durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen reduziert, muss sich der Arbeitgeber mit einem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von (maximal) 15 %, bemessen an dem umgewandelten Entgelt, an der Finanzierung der bAV beteiligen. Für den Arbeitgeberbeitrag gelten im Falle der sogenannten spitzen Berechnung die Unverfallbarkeitsregeln für Entgeltumwandlung: die Leistungen daraus sind also sofort unverfallbar. Leistet der Arbeitgeber stets 15 % pauschal – verzichtet der Arbeitgeber also auf die vorgenannte spitze Berechnung –, kann für die die spitze Berechnung übersteigenden Arbeitgeberbeitragsanteile eine vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.
Beitragsbemessungsgrenzen |
Beitragssätze in der Sozialversicherung 2019 AG AN |
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Arbeitslos.: 1,25 % |
Arbeitslos.: 1,25 % |
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Pflege: 1,525 % |
Pflege: 1,525 % |
* laut aktuellen Verordnungs- bzw. Gesetzesentwürfen, Stand 04.10.2018
Beispiel 1:
Einkommen des Arbeitnehmers: 64.000 EUR
(das Einkommen liegt also oberhalb der Bemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung)
Entgeltumwandlungsbetrag im Jahr: 2.000 EUR
Sozialversicherungsersparnis Arbeitgeber: 2.000 EUR • (9,35 + 1,25)% = 212 EUR
15 % des Entgeltumwandlungsbetrags: 300 EUR
Damit muss der Arbeitgeber 212 EUR Zuschuss zahlen, denn der Zuschuss ist zu gewähren, soweit sich eine Sozialversicherungsersparnis ergibt.
Eine Zahlung der 300 EUR (= 15 % der 2.000 EUR Umwandlungsbetrag) ist nicht erforderlich, aber grundsätzlich zulässig.
Beispiel 2:
Einkommen des Arbeitnehmers: 82.400 EUR
Entgeltumwandlungsbetrag im Jahr: 2.000 EUR
Sozialversicherungsersparnis Arbeitgeber: 0 EUR
15 % des Entgeltumwandlungsbetrags: 300 EUR
Damit braucht der Arbeitgeber keinen Arbeitgeberzuschuss zu gewähren.
Für vor dem 01.01.2019 vereinbarte Zusagen in den genannten Durchführungswegen gilt diese Verpflichtung (die Zweite Ausprägung) zur Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags erst ab dem Januar 2022. Hier besteht also eine Übergangsfrist. Auch jetzt beteiligen sich viele Arbeitgeber schon auf Basis diverser Regelungen am Aufbau der betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter.
Im Folgenden sei der Spezialfall betrachtet, dass die bisherige Arbeitgeberbeteiligung schon mit klarem Bezug auf die Sozialversicherungsbeitragsersparnis erfolgt. In einem derartigen Fall kann die bestehende Arbeitgeberbeteiligung auf die ab Januar 2022 einsetzende neue Verpflichtung angerechnet werden. Es empfehlen sich klarstellende Erklärungen bzw. ein Nachtrag / eine Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung.
Andere bestehende Regelungen zu Arbeitgeberbeteiligungen sind gesondert auf Anrechnungsfähigkeit auf die neue Verpflichtung ab Januar 2022 zu prüfen. Es gibt Konstellationen, in denen eine Anrechnung nicht möglich ist und andere, für die eine Klarstellung bis zum Ende der Übergangsfrist möglich und erforderlich sein kann. Eine individuelle Überprüfung ist zu empfehlen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist dabei zu wahren. Bei auf zukünftigen Tarifverträgen beruhenden Arbeitgeberzuschüssen zu Entgeltumwandlungs-Zusagen ist zu beachten, dass § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv ist.
Die vorstehend skizzierte Regelung ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen einer durch Entgeltumwandlung finanzierten reinen Beitragszusage 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags, soweit Sozialversicherungsbeitragsersparnis gegeben ist, zu zahlen. Diese Regelung bei der auf tarifvertraglicher Grundlage basierenden reinen Beitragszusage (die Dritte andersartige Ausprägung) gibt der Gesetzgeber den Tarifparteien vor; sie ist damit – anders als die oben skizzierte Regelung – nicht tarifdispositiv, also nicht durch Tarifvertrag abdingbar.
Abschließend sei angemerkt, dass die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach
§ 1a Abs. 1a BetrAVG nicht zwingend in den bestehenden Entgeltumwandlungs-finanzierten Vertrag erfolgen muss.
Autoren:
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