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EbAV-II-Richtlinie - Ein Schlaglicht auf den Regierungsentwurf zur Umsetzung 

Nach 10-jähriger Diskussions- und Entwicklungsphase wurde Ende 2016 die EbAV-II-Richtlinie für Pensionsfonds und Pensionskassen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Betroffene Unternehmen finden nachfolgend Informationen zu den wesentlichen Handlungsfeldern der EbAV-II-Richtlinie.

Inkrafttreten am Sonntag, den 13. Januar 2019

Die EU-Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (2016/2341, sog. EbAV-II-Richtlinie) setzt erhöhte Standards für die Governance sowie das Risikomanagement und erweitert die Informationspflichten gegenüber Aufsicht, Anwärtern und Leistungsempfängern. Der im September 2018 veröffentlichte Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie orientiert sich weitestgehend an den Regelungen der Richtlinie. Mitte Januar tritt die Gesetzesänderung in Kraft. Ob einzelne Regelungen, wie beispielsweise neue Anforderungen an die Information von Versorgungsanwärtern, erst im weiteren Verlauf des Jahres umgesetzt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.
 

Ausgewählte Handlungsfelder

Zu den wesentlichen Handlungsfeldern für die Praxis der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Pensionskassen und Pensionsfonds gehören

  • Interne Leitlinien und das interne Kontrollsystem (IKS) sowie das Einrichten von Schlüsselfunktionen,
  • die Berücksichtigung von sogenannten ESG-Kriterien (environmental, social and governance risk) insbesondere bei der allgemeinen Geschäftsführung,
  • das Risikomanagement und die Durchführung einer eigenen Risikobeurteilung (Own Risk Assessment, ORA),
  • die Erklärung zur Anlagepolitik,
  • die erweiterten Informationspflichten den Begünstigten gegenüber und
  • die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Ausgewählte Details obiger Handlungsfelder

Die internen Leitlinien müssen nun auch Angaben zu einer Versicherungsmathematischen Funktion (VMF) enthalten. Diese ist im Regelfall einzurichten. Neben der VMF – auch diese Funktion kann i.d.R. vom Verantwortlichen Aktuar ausgeübt werden – sind eine Risikomanagementfunktion und ein Interne Revision zu benennen. Die Etablierung einer dezidierten Compliance-Funktion (z.B. analog den Anforderungen von Solvency II) ist nicht erforderlich.

Die Geschäftsorganisation umfasst auch die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren (sogenannte ESG-Faktoren) in Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentscheidungen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Kapitalanlage, diese ESG-Faktoren zu berücksichtigen. Jedoch muss der Umgang mit diesen von der EbAV transparent gemacht werden. Dies erfolgt in der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik, die im Übrigen nun auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Den Schlüsselfunktionen kommt eine entscheidende Bedeutung beim Risikomanagement zu. Sie haben unter anderem den Vorstand vollständig über wesentliche Feststellungen in ihrem Bereich zu informieren sowie Empfehlungen auszusprechen. Sollte der Vorstand nicht rechtzeitig entsprechend geeignete (Gegen-)Maßnahmen treffen, sind die Schlüsselfunktionen zur Meldung an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.

Auch die VMF hat in geeigneter Weise zur eigenen Risikobeurteilung beizutragen. Unter anderem hat sie die Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Modelle zu beurteilen. Die für die Risikobeurteilung verwendeten Methoden müssen auch die oben schon erwähnten ESG-Risiken erfassen.

Die Neuregelung sieht unter anderem vor, dass auch potenziellen Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, eine Reihe von Informationen zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Neuerung betrifft die Renteninformationen für Versorgungsanwärter: diese Informationen müssen eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Rentenbeginnalter beinhalten.

Schließlich müssen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Pensionskassen ausnahmslos ihren Jahresabschluss und Lagebericht offenlegen.
 

Hier nicht ausgewählte Regelungen

Zu den hier nicht schlaglichtartig beleuchteten Regelungen gehören unter anderem solche zur Beachtung des Proportionalitätsgrundsatzes, zu Vergütungsregeln, zur Ausgliederung von Funktionen, zu den Eigenmitteln oder grenzüberschreitenden Aktivitäten von EbAVs.
 

EbAV-II – Erfolgreiche Umsetzung mit Deloitte

Den EbAVs verbleibt für die Umsetzung der neuen Anforderungen nur wenig Zeit: Wir empfehlen daher, in einem ersten Schritt eine profunde Analyse des Status quo mit Blick auf die jeweiligen Anforderungen und die Identifikation erforderlicher Anpassungen vorzunehmen – dies führt zu einer klaren Sicht auf Ihre erforderlichen Maßnahmen. Wie vorstehend skizziert nehmen insbesondere aktuarielle, rechtliche und organisatorische Fragestellungen einen wichtigen Stellenwert ein. Mit einem erfahrenen und interdisziplinärem Spezialistenteam, bestehend aus Solvency II-Experten, Risikomanagern, bAV-Experten, Aktuaren und Juristen kann Deloitte auch Ihre EbAV-II-Initiative und deren Umsetzungsschwerpunkte umfassend begleiten und dabei einen substantiellen Mehrwert liefern. Unser Dienstleistungsspektrum ist flexibel auf Ihre Bedürfnisse und Schwerpunkte adaptierbar – von der punktuellen Unterstützung bis hin zu einer holistischen EbAV-II-Umsetzung.
 

Presse Echo:

Sozialpartnermodelle erlauben größere Freiheiten | Private Banking Magazin, Ausgabe Juli 2019

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Das Grundgerüst von Sozialpartnermodellen | Private Banking Magazin, Ausgabe August 2019

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