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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
Hier erhalten Sie kompakte, verständliche und praxisnahe Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie zur EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Dazu finden Sie auf dieser Seite spezifische Informationen zu den einzelnen Themengebieten. In unserer ersten Broschüre (Download #1) finden Sie Antworten auf die 10 zentralen Fragen zum LkSG aus Unternehmenssicht. Unsere zweite Broschüre (Download #2) gibt Ihnen einen Überblick zur CSDDD. Darüber hinaus haben wir in einer Kurzstudie im Juni 2023 einen Zwischenstand zur LkSG-Umsetzung in Unternehmen ermittelt (Download #3). Informationen zur Rolle des Menschenrechtsbeauftragten und wie wir Sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe extern unterstützen können, erhalten Sie in Download #4.
Inhaltsübersicht
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft
- 10 zentrale Fragen und Antworten zum LkSG (Download #1)
- 10 zentrale Fragen und Antworten zur CSDDD (Download #2)
- Kurzstudie „Die Umsetzung des LkSG“ (Download #3)
- Überwachung des LkSG-Risikomanagements – Der Menschenrechtsbeauftragte (Download #4)
- Weiterführende Informationen
- Deloitte Beratungsansatz
- Ihre Ansprechpartner zum LkSG
- Unsere LkSG-Expert:innen im Überblick
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft
Seit dem 1. Januar 2023 ist das LkSG in Kraft und gilt zunächst für alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 (ab 2024: 1.000) Arbeitnehmenden in Deutschland. Faktisch können vom LkSG jedoch auch KMU mit (deutlich) weniger als 1.000 Mitarbeitenden betroffen sein, wenn und weil sie Lieferant eines in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallenden Unternehmens sind und von diesem vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten angehalten werden. Eine der zentralen Sorgfaltspflichten ist die Durchführung einer Risikoanalyse. Eine wirksame Risikoanalyse ist unabdingbare Voraussetzung der gesetzlich geforderten Einrichtung eines Risikomanagements mit dem Ziel, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette zu identifizieren und durch entsprechende Maßnahmen zu minimieren.
10 zentrale Fragen und Antworten zum LkSG (Download #1)
In unserer zum Download bereitgestellten Broschüre „10 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen“ erhalten Sie einen kompakten, verständlichen und praxisnahen Leitfaden, der Sie über die zentralen Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) informiert. Die Broschüre wurde im Juni 2023 aktualisiert und berücksichtigt die Handreichungen sowie das FAQ des BAFA.
10 zentrale Fragen und Antworten zur CSDDD (Download #2)
Nach einer langen Reihe von Ankündigungen und zahlreichen Terminverschiebungen hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 einen Entwurf für die CSDDD vorgelegt. Am 1. Juni 2023 hat das Europäische Parlament mit klarer Mehrheit eine Verschärfung dieses Gesetzesentwurfs beschlossen. Gegenwärtig befindet sich der Entwurf in den Trilog-Verhandlungen, bei denen das Ziel darin besteht, eine gemeinsame Position des EU-Parlaments und des Europäischen Rates zu erreichen. Dabei fungiert die EU-Kommission als Vermittler. Für deutsche Unternehmen ist es von Interesse, an welchen Stellen die EU-Regelung – basierend auf den Standpunkten des Parlaments und des Europäischen Rates – vom LkSG abweicht. Anhand von 10 zentralen Fragen aus Unternehmenssicht stellen wir für Sie die wichtigsten Fakten zur CSDDD zusammen und arbeiten die Unterschiede zum LkSG heraus.
Kurzstudie „Die Umsetzung des LkSG“ (Download #3)
Die Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) findet auf allen Ebenen in den betroffenen Unternehmen statt. Um einen Zwischenstand und die drängendsten Fragen der Unternehmen zu ermitteln, hat das Deutsche Aktieninstitut gemeinsam mit Deloitte eine kurze Erhebung bei Unternehmen aus DAX 40, MDAX und SDAX durchgeführt und ausgewertet. Abgefragt wurden etwa die organisatorische Umsetzungszuständigkeit im Unternehmen, die Durchführung der Risikoanalyse, die Beschwerde-Meldesysteme nach LkSG und die individuellen Herausforderungen bei den jeweiligen Unternehmen. Die Studienergebnisse zeigen, dass die Befragten hier vorrangig den Ressourcenaufwand (Arbeitsaufwand, Zeit, Kapazitäten, Kosten) und die Bestimmung der relevanten Lieferketten nannten.
Überwachung des LkSG-Risikomanagements – Der Menschenrechtsbeauftragte (Download #4)
Dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallende Unternehmen müssen eine interne Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festlegen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Wie das BAFA in seinen FAQ (Frage VII. 1.) klargestellt hat, können Sie sich zur Unterstützung des Menschenrechtsbeauftragten externer Hilfe bedienen. In einem One-Pager haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Rolle des Menschenrechtsbeauftragten zusammengefasst und zeigen auf, wie wir Sie extern unterstützen können.
Die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten
Erfüllung der Anforderungen an die Überwachung desLkSG Risikomanagements
Weiterführende Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
Weitere Informationen zur Umsetzung der LkSG-Sorgfaltspflichten finden Sie auch auf unserer Webseite Compliance in der Lieferkette.
Unser Beratungsansatz: Mit gebündelter Kompetenz zum Ziel
Mit Fachexpertise, relevanter Projekterfahrung und einem breiten Beratungsangebot begleiten wir unsere Mandanten bei der Umsetzung des LkSG in allen Fragen – vom Readiness Assessment, über die Durchführung von Risikoanalysen bis hin zu Anpassung Ihres Compliance Management Systems. Mit Expertenteams, die nicht nur einen sehr guten Blick auf die Regulierung haben, sondern auch die gängige Umsetzungspraxis kennen, erarbeiten wir gemeinsam mit unseren Mandanten effiziente und vor allem unternehmensindividuell passende Lösungen.
Unsere LkSG-Expertinnen und Experten im Überblick
Hans Bernd Brokamp LKSG-Lead Deloitte Sustainability hbrokamp@deloitte.de +49 211 8772 7883 |
Dr. Nima Ghassemi-Tabar Compliance Assurance nghassemi-tabar@deloitte.de +49 211 8772 5829 |
Dorit Schroeren Regulatory & Compliance dschroeren@deloitte.de +49 211 8772 4108 |
Jan Bovermann Supply Chain Management jbovermann@deloitte.de +49 89 29036 6173 |
Bettina Mertgen Legal bmertgen@deloitte.de +49 69 75695 6321 |
Sina Fiedler Beschwerdemanagement sfiedler@deloitte.de +49 211 8772 3288 |
David Heider Procurement dheider@deloitte.de +49 89 29036 7518 |
Anton David Schweizer Third Party Risk Management aschweizer@deloitte.de +49 711 16554 7251 |
Christine Fleischer Regulatory & Compliance cfleischer@deloitte.de +49 89 29036 7536 |
Inhaltsübersicht
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft
- 10 zentrale Fragen und Antworten zum LkSG (Download #1)
- 10 zentrale Fragen und Antworten zur CSDDD (Download #2)
- Kurzstudie „Die Umsetzung des LkSG“ (Download #3)
- Überwachung des LkSG-Risikomanagements – Der Menschenrechtsbeauftragte (Download #4)
- Weiterführende Informationen
- Deloitte Beratungsansatz
- Ihre Ansprechpartner zum LkSG
- Unsere LkSG-Expert:innen im Überblick