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Richtlinie 2014/67/EU

Auswirkungen für Unternehmen bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz in der EU

Unternehmen sind verpflichtet, ihren ins EU-Ausland entsandten Mitarbeitern bestimmte im Gastland verbindliche arbeitsrechtliche Mindeststandards zu gewähren. Deloitte unterstützt Sie in bei allen Fragestellungen zu Entsendungen und internationalen Mitarbeitereinsätzen, sowohl aus arbeitsrechtlicher wie aus sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht.

Hintergrund

Die Frist für die nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG ist im Juni 2016 abgelaufen.

Die meisten EU-Mitgliedsstaaten haben die entsprechenden Anforderungen inzwischen in nationales Recht umgesetzt oder bereiten eine entsprechende Umsetzung vor.

Durch diese neuen nationalen Rechtsrahmen ergeben sich im Fall grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatzes in der EU neue Pflichten für Arbeitgeber.

Neue Arbeitgeberpflichten aufgrund der sog. Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU

In vielen EU-Mitgliedsstaaten erfolgte lange keine angemessene Umsetzung der Mindeststandards. Deshalb wurde im Mai 2014 die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (kurz „Durchsetzungsrichtlinie“) eingeführt. Das Maßnahmenpaket soll zur besseren und einheitlicheren Durchführung, Anwendung und Durchsetzung, insb. zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes führen.

Spätestens nach Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in nationale Rechtsordnungen können entsendende Arbeitgeber in den meisten EU-Mitgliedsstaaten u.a. folgende Pflichten treffen:

  • Frühzeitige Anmeldung zu entsendender Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde im Gastland (in Deutschland etwa beim Zoll) unter Angabe bestimmter Informationen zu Unternehmen Arbeitnehmer und Einsatztätigkeit
  • Bereithalten spezifischer Arbeitsdokumente im Gastland (i. d. R. in der Landessprache des Gastlandes)
  • Benennung einer verantwortlichen Kontaktperson im Gastland 
  • Aushändigung von Informationen und Dokumenten auf Anforderung der zuständigen Kontrollbehörden
  • Restriktive Registrierungspflichten, auch bei kurzzeitigen Auslandstätigkeiten (z. B. Dienstreisen oder Projektarbeiten)

Zur effektiven Durchsetzung dieser Arbeitgeberpflichten wurden die Sanktionen bei Verstößen deutlich verschärft. Je nach Gastland drohen den Unternehmen empfindliche Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann sogar die Leistungserbringung im Gastland untersagt werden.

Durch Einführung dieser Arbeitgeberpflichten und möglicher Strafen haben sich die rechtlichen Anforderungen an Arbeitgeber beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz in der EU deutlich erhöht.
 

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Richtlinie 2014/67/EU kann die Leistungserbringung im Gastland untersagt werden!

Was können Sie tun?

Aufgrund der neuen rechtlichen Anforderungen an Arbeitgeber sollten Unternehmen insbesondere prüfen,

  • ob grenzüberschreitend eingesetzte Mitarbeiter im Gastland ordnungsgemäß registriert wurden und alle notwendigen Dokumente und Informationen zur Vorlage bei Behörden bereitgehalten werden,
  • ob die A1-Bescheinigungen zum Nachweis der Sozialversicherungszugehörigkeit vorliegen und
  • ob die aktuellen Prozesse im Unternehmen die Einhaltung der beschriebenen Anforderungen, insbesondere im Bereich Dienstreisen und Projekteinsätze, ermöglichen.

Zudem sollte sichergestellt sein, dass Entsendevereinbarungen den Anforderungen des jeweiligen Gastlandes an zwingende Mindestarbeits- und Beschäftigungsbedingungen genügen und diese in der Praxis gewahrt werden.
 

Die Entsendevereinbarungen müssen den Anforderungen des jeweiligen Gastlandes an zwingende Mindestarbeits- und Beschäftigungsbedingungen genügen!

Sprechen Sie uns an!

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zu Entsendungen und internationalen Mitarbeitereinsätzen, sowohl aus sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht.
Wir unterstützen Sie gerne bei

  • Registrierungsverfahren und administrativen Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen - ggf. unter Involvierung unseres engen europaweiten Netzwerkes
  • Beantragung der A1-Bescheinigungen zum Nachweis der Sozialversicherungszugehörigkeit,
  • Überprüfung und Optimierung Ihrer internen Prozesse zur Identifizierung Ihrer im Ausland tätigen Mitarbeiter
  • Einhaltung von Meldeverpflichtungen (auch durch Einsatz von Technologielösungen)
  • Prüfung Ihrer Entsendevereinbarungen auf die Einhaltung der verbindlichen Mindeststandards des Gastlandes
  • allen rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern
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