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Baurecht: Neuer Regelungsmechanismus für Windenergie an Land

Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) und das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz

Aktuell erleben wir eine Trendwende im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Änderungen im Baugesetzbuch und das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz erleichtern die Genehmigung von Windkraftanlagen immens. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die relevanten Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen.

Das ambitionierte Ziel des EEG 2023 ist es, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 80 Prozent zu erhöhen. Dafür müssen zwei Prozent der Landmasse für Windenergie genutzt werden. Aktuell sind nur 0,8 Prozent der Bundesfläche dafür vorgesehen. Die installierte Leistung bleibt bisher deutlich hinter den Zielen zurück. Verschiedene Gesetzesänderungen zielen nun darauf ab, den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen und die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen.
 

Rechtslage vor dem 01.02.2023


Vor dem 01.02.2023 waren Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in der Regel zwar privilegiert zulässig. Jedoch gab es verschiedene Hürden wie den Artenschutz, den Planvorbehalt und Belange des Naturschutzes, die die Genehmigung erschwerten. Der Planvorbehalt ermöglichte es den Planungsträgern, die Besiedelung des Außenbereichs mit Windkraftanlagen gezielt zu steuern und außerhalb von Konzentrationszonen zu verhindern.
 

Rechtslage ab dem 01.02.2023

Als eines der wesentlichen Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land wurde vom Gesetzgeber der Mangel an verfügbarer Fläche identifiziert. Mit dem neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden verbindliche Flächenziele (sog. Flächenbeitragswerte) für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Das Gesetz teilt das Ziel auf die Länder auf, zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie verfügbar zu machen. Die Flächenziele müssen bis zum 31.12.2032 erreicht werden.
Sobald ein Bundesland seine Flächenziele erreicht hat, sind Windkraftanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nicht mehr privilegiert, sondern unterliegen den erschwerten Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Wenn ein Bundesland seine Flächenziele nicht erreicht, bleiben Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig und der Planvorbehalt, der vorher regelmäßig die größte Genehmigungshürde darstellte, findet keine Anwendung mehr. Diese Rechtswirkungen erreicht der Gesetzgeber insbesondere durch eine umfassende Novellierung des § 249 BauGB.
 

Weitere Neuerungen im Baugesetzbuch (BauGB)

Am 04.01.2023 wurde das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht verabschiedet. Es bringt weitere Änderungen im BauGB mit sich, die den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, vorantreiben sollen:

  • Privilegierung von Wasserstoffprojekten in Verbindung mit Windenergieanlagen
    Gemäß § 249a BauGB wurde ein neuer Privilegierungstatbestand geschaffen, der Projekte zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff begünstigt, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Dies ermöglicht es überschüssigen Strom, der bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden muss, am Standort der Windenergieanlage zur Produktion von grünem Wasserstoff zu nutzen.
  • Erweiterung der Nutzung von Tagebaufolgeflächen für erneuerbare Energien
    Die Regelungen des Wind-an-Land-Gesetzes wurden durch eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer in § 249b BauGB ergänzt. Dadurch sollen sog. Tagebaufolgeflächen, insbesondere nach Beendigung der Braunkohleförderung, grundsätzlich für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geöffnet werden können. Diese Flächen gelten aufgrund ihrer Vorbelastung als konfliktarm und verfügen regelmäßig über einen guten Anschluss an die Energienetze.
  • Klarstellung zur optischen Bedrängung von Windkraftanlagen
    Die Änderung des BauGB umfasst auch eine Klarstellung in § 249 Abs. 10 BauGB. Demnach steht der unbenannte öffentliche Belang, der sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ableitet, der optisch bedrängenden Wirkung der Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nun nicht mehr entgegen, wenn der Abstand zur nächsten Wohnbebauung mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht.
     

Auswirkungen der neuen Regelungen

Insgesamt lässt sich aus den kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderungen eine gewisse Trendwende zugunsten der Windenergie ableiten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder von ihrer diesbezüglichen Verordnungsermächtigung Gebrauch machen werden. Die Bundesländer können die Gesetzesänderungen direkt in die politischen Bemühungen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien einbeziehen.

Die Verordnungsermächtigung und die Festlegung verbindlicher Flächenziele ermöglichen eine gezieltere Planung und Umsetzung von Windenergieprojekten. Zudem wird die Herstellung und Speicherung von grünem Wasserstoff privilegiert, der von vielen als idealer Ersatz für fossile Brennstoffe betrachtet wird. Die Planungsträger werden künftig ein gesteigertes Interesse daran haben, Windkraft in ihrem Einzugsgebiet zuzulassen und die hierfür erforderlichen Flächen auszuweisen.


Weitere Informationen zu dem neuen Regelmechanismus für Windenergie an Land haben wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung gestellt.

 

Stand: Juni 2023

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