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Update 2023: Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 01.01.2023 wurden nach der Senkung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 erneut die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung angepasst. Die in den Sozialversicherungen bestehenden Rechengrößen sind auf die nachstehend aus der tabellarischen Übersicht zu entnehmenden Beträge festgesetzt worden:
Diese Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich – direkt und indirekt – je nach Durchführungsweg auch auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung aus:
- Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt auch der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt der steuerfreie Anteil jährlich acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West. Infolge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich im Jahr 2023 ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.008 Euro (= 8 % von 87.600 Euro). Die Erhöhung von steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen kann mithin sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Vorteil sein.
- Sofern Entgeltteile durch Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung oder Unterstützungskassenversorgung verwendet werden, gelten sie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West nicht übersteigen. Mithin führt die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung auch zu einer Steigerung des sozialversicherungsfreien Beitrags. Im Jahr 2023 können zukünftige Versorgungsbegünstigte einen Maximalbetrag in Höhe von 3.504 Euro (= 4 % von 87.600 Euro) sozialversicherungsfrei einzahlen.
- Die Änderung des sozialversicherungsfreien Anteils der Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung wirkt sich damit mittelbar auch auf die Höhe des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses aus, denn bei Entgeltumwandlung zu Gunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei welcher Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt werden, muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Die oben genannten Änderungen können bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen (insbesondere Direktzusagen) mit einem Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und/oder in Fällen, bei denen eine Sozialversicherungsrente berücksichtigt wird (sogenannte Gesamtversorgungssysteme), auch direkte Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen haben. In den meisten Fällen sind diese Änderungen aber bereits in der Kalkulation durch den versicherungsmathematischen Gutachter in geeigneter Weise berücksichtigt.
Handlungsbedarf? Wann muss neu kalkuliert werden?
Zwingender Handlungsbedarf besteht zumeist hinsichtlich der Anpassung des eingeführten Pflichtzuschusses des Arbeitgebers nach Maßgabe des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Sofern der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss mit Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zahlt, sind diese Verträge ebenfalls anpassungspflichtig. Die bAV-Zusagen sollten diesbezüglich insbesondere auf eine bestehende dynamische Erhöhung der Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers geprüft werden.
Die Erhöhung der Sozialversicherungs- und Steuerfreibeiträge sollte Anlass geben, die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds nachzuprüfen und ggf. unter Berücksichtigung der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Interessen nachzujustieren.
Autoren:
Elisa Ultsch (Deloitte Legal | Employment Law & Benefits)
Daniele Sendler (Deloitte | Global Employer Services) und
Benjamin Bauer (Deloitte | Human Capital / Benefits & Compensation)
Stand: April 2023
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