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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität veröffentlicht, der u.a. die Bündelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbehörde sowie zahlreiche Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der Ergebnisse der Deutschlandprüfung im Jahr 2022 vorsieht. In diesem Rahmen ist die Einrichtung eines Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) geplant. Diesem sollen die zwei einschlägig bestehenden Einheiten, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS), künftig unterstellt werden. Auch für das Geldwäschegesetz und geldwäscherechtlich Verpflichtete ergeben sich wesentliche Änderungen. Einige Regelungen sollen bereits am 1. April 2024 in Kraft treten.

I.

Überblick über die relevanten Änderungen für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz

  • Der Verpflichtetenkreis nach dem Geldwäschegesetz wird um Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert.
  • Ab 1. Januar 2024 müssen alle bereits nach geltendem Recht Verpflichteten bei dem GoAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, registriert sein. Die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei dem GoAML soll zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hintergrund sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Eine Ausnahme soll für Güterhändler gelten. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll für diese ab 1. Januar 2027 Anwendung finden.
  • Erweiterung der Meldepflichten: Gibt ein Verpflichteter zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so muss dies der FIU mit Abgabe der Verdachtsmeldung mitgeteilt werden.
  • Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister:
    Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab 1. Januar 2027, vorher freiwillig); freiwillige Übermittlung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten durch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (spätestens ab 1. Juli 2025); Einführung vertretungsberechtigter Personen für Eintragungen in das Register (spätestens ab 1. Januar 2025).
  • Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zur Erhöhung der Transparenz im anfälligen Immobiliensektor.
  • Zudem wird innerhalb des BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung und Stärkung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt.

 

II.

„Supergeldwäschebehörde“: Bündelung von Schlüsselkompetenzen im neuen BBF

Im BBF, das am 1. April 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, sollen analytische, aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung zusammengeführt werden. Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz etabliert, der die Priorisierung der Geldwäschebekämpfung unterstützt und die derzeitige Zerstückelung minimieren soll. 

„Herzstück“ des BFF: Ermittlungszentrum Geldwäsche

Das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) soll bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug ermitteln und dabei bei verdächtigen Finanzströmen (und nicht wie üblich bei Vortaten) ansetzen, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen („Follow the Money“). So sollen konsequenter professionelle Hintermänner und Netzwerke aufgespürt werden. Dabei soll das EZG die gleichen Befugnisse bei Ermittlungen wie Behörden und Polizeibedienstete nach Strafprozessordnung haben. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Staatsanwaltschaften bleiben unberührt; es erfolgt eine Ressourcenstärkung und Schnittstellenkooperation. Moderne Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz sollen eine effiziente Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit ermöglichen. 

Aufsicht und administrative Ermittlung: FIU, ZfS, ZfG

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und Financial Intelligence Unit, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, sollen ab dem 1. Juni 2025 in das BBF überführt werden. Die FIU soll bei ihrer Arbeit zukünftig stärker den risikobasierten Ansatz verfolgen durch effizientere Filterung der zu analysierenden Meldungen. Dabei darf die FIU automatisierte Verfahren einsetzen; Gefährlichkeitsaussagen über Personen müssen allerdings durch Mitarbeiter der FIU vorgenommen werden.

Zudem wird die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein, deren Zuständigkeiten wie bisher bestehen bleiben. Die ZfG wird u.a. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) erstellen, harmonisieren und aktualisieren, einheitliche Leitlinien für die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entwickeln und dabei ein Statistik- und Reportingsystem für dezentrale Aufsichtsbehörden betreiben. Die ZfG soll außerdem die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA für Deutschland koordinieren.

Für das BFF soll außerdem ein neues Verfahren für Ermittlungen verdächtiger Vermögensgegenstände als separater Gesetzesvorschlag geschaffen werden.

Diese strukturellen Änderungen sind darauf ausgerichtet, die Bekämpfung der Finanzkriminalität nachhaltig zu verbessern.

 

III.

Bessere Register: Das neue Immobilientransaktionsregister und höhere Datenqualität im Transparenzregister

Notare und Gerichte werden zukünftig verpflichtet, Daten, die aus elektronischen Veräußerungsanzeigen nach § 18 Abs. 1,2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als EUR 20.000 beträgt, einem beim BBF angesiedelten elektronischen Immobilientransaktionsregister zu übermitteln. Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Behörden die Möglichkeit erhalten, Daten aus dem Register abzurufen.

Durch zusätzliche Abfragebefugnisse sollen Falscheintragungen im Transparenzregister leichter aufgedeckt und so Berichtigungen angestoßen werden können. Ab 1. Januar 2025 soll durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen können. Es sollen Anreize für eintragungspflichtige Organisationen gesetzt werden, ihr Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Die Geburtsorte der wirtschaftlich Berechtigten werden ab Januar 2027 verpflichtende Informationen.

Weitere Gesetzesänderungen

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und den Änderungen im Geldwäschegesetz sind u.a. noch folgende Gesetze betroffen:

  • Die geplanten Änderungen im Kreditwesengesetz zielen darauf ab, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen; es wird eine Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.
  • Durch Änderungen im Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften ausgedehnt.
  • Die Prüfungsberichtsverordnung wird ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften enthalten.

 

IV.

Fazit für Verpflichtete

Die meisten Änderungen des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität betreffen das neue BBF und das Transparenzregister. Für die Verpflichteten werden schließlich folgende Punkte von Bedeutung sein:

  • Strafanzeigen und -anträge zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung müssen der FIU mitgeteilt werden.
  • Die FIU soll zukünftig die Möglichkeit der Erstellung eines Negativkatalogs (Sachverhalte, die keine Meldepflicht auslösen) haben.
  • Die Zustimmung zu Transaktionen in Fristfällen ist zukünftig nur noch bei der FIU einzuholen – bisher kann auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.
  • Es wird ein bußgeldbewährtes Verbot eingeführt, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsmaßnahmen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Kenntnis zu setzen.

 

Stand: Oktober 2023

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