Transparenzregister

Article

Das neue elektro­nische Transparenz­register

Das am 26. Juni 2017 neu in Kraft getretene Geldwäschegesetz (nachfolgend GwG nF) regelt unter anderem die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters. Zweck der Neuregelung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung durch mehr Transparenz. Es soll verhindert werden, dass sich kriminelle Akteure hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen, wie etwa Briefkastenfirmen, verstecken können.

Stand: August 2017

I. Meldepflicht

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG nF haben in Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (im GwG nF zusammen auch als „Vereinigungen“ bezeichnet) Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Damit sind fast alle Kapital- und Personengesellschaften von dem neuen Gesetz betroffen (u.a. AG, GmbH, OHG, KG, PartG, Genossenschaften), mangels Eintragung jedoch nicht die GbR.
Zur Mitteilung der Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten sind jeweils die gesetzlichen Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner der Gesellschaft verpflichtet. Die Mitteilungspflicht beinhaltet die Pflicht die Angaben laufend auf dem aktuellen Stand zu halten und Änderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen.

Mit der Mitteilungspflicht der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Transparenzregister geht die Pflicht der wirtschaftlich Berechtigten einher, ihrerseits gegenüber den gesetzlichen Vertretern die erforderlichen Angaben zu machen.

Die Mitteilungen zum Transparenzregister müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen.

II. Begriff des wirtschaftlich Berechtigten

Hinsichtlich des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten verweist § 19 Abs. 2 GwG nF auf § 3 GwG nF. Gemäß § 3 Abs. 1 GwG nF ist wirtschaftlich Berechtigter,

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle [die Vereinigung] letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztendlich begründet wird.

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG nF kann somit immer nur eine natürliche Person sein. Wie in § 3 Abs. 2 GwG nF konkretisiert, zählt bei juristischen Personen (mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen und börsennotierten Aktiengesellschaften) und bei sonstigen Gesellschaften zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle liegt danach insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG nF gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG nF ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend. Das GwG nF greift damit auf den konzernrechtlichen Begriff des beherrschenden Einflusses zurück.

III. Notwendige Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Die mitzuteilenden Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG nF:

(1) Vor- und Nachname,
(2) Geburtsdatum,
(3) Wohnort und
(4) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

§ 19 Abs. 3 GwG nF bestimmt, dass die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses klarstellen müssen, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt:

Bei Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG nF (die rechtsfähigen Stiftungen ausgenommen) ergibt sich z.B. die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus

  • der Beteiligung an der Vereinigung, speziell der Kapitalanteilshöhe oder der Stimmrechte,
  • der Kontrollausübung auf sonstige Weise, insbesondere durch Absprachen oder Einräumung von Befugnissen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, 
  • der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners.

IV. Ausnahmen von der Meldepflicht

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG nF gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die ebenfalls elektronisch aus öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) abrufbar sind.

Zudem müssen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG nF börsennotierte Aktiengesellschaften keine Mitteilung an das Transparenzregister machen, da sie bereits den weiterreichenden Offenlegungspflichten des Kapitalmarktrechts unterliegen.

V. Einsichtsrecht in das Transparenzregister

Die konkrete Regelung der technischen Einzelheiten und der Führung des Registers steht noch aus. Fest steht jedoch, dass es nur einen begrenzten Zugang zu dem Register geben wird. Insofern haben Behörden und die oben genannten Pflichtigen Zugang, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Im Übrigen wird ein Zugang nur bei der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme gewährt, welches wohl unter anderem Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen werden vorweisen können.

Wirtschaftlich Berechtigte können bei Vorliegen der Gefahr, dass sie Opfer von Vermögensstraftaten oder Missbrauch werden, eine Zugangssperre beantragen, durch die die Einsichtnahme in ihre Daten vollständig oder teilweise beschränkt wird (§ 23 Abs. 2 GwG nF). Eine Zugangssperre besteht auch bei Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten. Die Zugangssperre greift jedoch nicht gegenüber Behörden oder den oben genannten Pflichtigen.

VI. Rechtsfolgen bei Verstößen

Jeder, der vorsätzlich oder leichtfertig gegen seine Pflichten aus dem GwG verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 GwG nF) und hat ein hohes Bußgeld zu befürchten. Nicht nur das Unterlassen der Mitteilung wird mit Bußgeld sanktioniert, sondern auch die Mitteilung falscher Informationen sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Die Bußgelder reichen gemäß § 56 Abs. 2 GwG nF je nach Einzelfall von einer Geldbuße von bis zu

  • 100.00,00 Euro oder
  • bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß

- bis zu 1.000.000,00 Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sowie
- bis zu 5.000.000,00 Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes gegenüber bestimmten juristischen oder natürlichen Personen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen.

VII. Fazit

Der Gesetzentwurf zum neuen Geldwäschegesetz ist vielfach kritisiert worden. So wurde zum einen der hohe bürokratische Mehraufwand für Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter sowie eine unzureichende Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte bemängelt. Zudem sei nicht klar, ob die Einführung des Transparenzregisters die Erreichung der damit angestrebten Ziele der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung voranbringe.

Unabhängig von der geübten Kritik ist das neue Geldwäschegesetz am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Mitteilungspflichten müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfüllt werden und das Transparenzregister soll dann ab dem 27. Dezember 2017 online zur Verfügung stehen.

Daher ist ein zügiges Handeln durch die Unternehmen geboten. Mithilfe von fachkundiger Beratung müssen die gesetzlichen Pflichten für das jeweilige Unternehmen umrissen und anschließend die erforderlichen Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten frühzeitig in Erfahrung gebracht werden. Auch die bereits in öffentlichen elektronischen Registern hinterlegten Daten sind in diesem Rahmen zu überprüfen. Insofern empfiehlt es sich innerhalb des Unternehmens die nötigen Zuständigkeiten festzulegen und aufzubauen sowie zur ständigen Aktualisierung ein System zur kontinuierlichen Überwachung einzurichten.

Fanden Sie diese Information hilfreich?