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Änderungen im Infektions­schutz­gesetz

Übersicht über die maßgeblichen Änderungen im Infektionsschutz­gesetz, u.a. Entschädigungs­anspruch, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sowie Klärung des Rechtswegs

Mit den vom Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden neue Grundlagen für Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, Regelungen zur Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sowie zugehörige Erstattungsmöglichkeiten geschaffen und Eingriffsvoraussetzungen geklärt. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen.

Nach den Erfahrungen aus der ersten Pandemiewelle und als Reaktion auf die öffentliche Diskussion um eine stärkere Parlamentsbeteiligung wurde der Ruf nach einer Novellierung des Infektionsschutzgesetzes zu Beginn des sogenannten „Wellenbrecher-Lockdowns“ immer lauter. Der Gesetzgeber kam dem mit der Schaffung einer neuen gesetzlichen Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sowie einer Anpassung des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach.


Regelung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Mit dem neu eingeführten § 28a IfSG wird ein detaillierter Katalog an möglichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie etabliert, die ergriffen werden können, sobald und solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) festgestellt hat. Die Einführung solcher Schutzmaßnahmen hat sich stets am aktuellen Infektionsgeschehen zu orientieren, sie können einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Insbesondere müssen sie aber stets verhältnismäßig sein.

Die Schutzmaßnahmen werden nicht abschließend in § 28a IfSG aufgeführt, explizit genannt werden jedoch beispielhaft Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Pflicht zum Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung (Maskenpflicht), Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen, die Schließung von Einzel- oder Großhandel und Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- sowie Großhandel.


Generelle Verlängerung des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall aufgrund von angeordneter Quarantäne

Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG wird bis zum 31.3.2021 verlängert. Der Arbeitgeber geht dabei zunächst in Vorleistung und erhält auf Antrag eine Erstattung durch die zuständige Behörde. Eine entsprechende Entschädigung soll ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen. Bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich.


Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Reisen in Risikogebiete

Ergänzend zum bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wird klargestellt, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein im Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet eingestuftes Gebiet ein nachfolgendes Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung beanspruchen können. Der Begriff der Reise umfasst sowohl kurze als auch längere Aufenthalte.

Die Reise gilt dann als vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften deshalb jedenfalls besondere und außergewöhnliche Umstände führen - wie etwa die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern-oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Zu den grundsätzlich vermeidbaren Reisen zählen demgegenüber insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.

Da somit die Einordnung einer Reise als vermeidbar bzw. unvermeidbar anhand nicht abschließend klar definierter Kriterien durch den Arbeitsgeber erfolgen muss, verbleibt bei jeder Reise ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit. Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben könnte es daher seitens des Arbeitgebers empfehlenswert sein, die Erwägungsgründe, welche zur Einstufung einer Reise als „unvermeidbar“ herangezogen wurden, zu dokumentieren. Im Fall einer Fehleinschätzung kann ein solche Dokumentation für die Bemessung der Bußgeldhöhe eine zentrale Rolle spielen, da es gegen ein vorsätzliches Missachten der Vorschriften spricht.

Zudem wird der Begriff „Risikogebiet“ in dem neu eingefügten § 2 Nr. 17 IfSG nun legal definiert. Unter einem Risikogebiet ist hiernach ein vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestelltes Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit besteht. Die Einstufung als Risikogebiet greift erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das RKI im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.


Klarstellung des Rechtswegs

Der neue § 68 Abs. 1 IfSG stellt nun klar, dass für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung nach § 56 IfSG gegen ein (zur Zahlung verpflichtetes) Bundesland der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die am Rechtsstreit Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nach § 67 VwGO selbst führen können (also nicht zwingend anwaltlich vertreten sein müssen). Zudem gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, womit es Sache der Gerichte ist, bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.


Perspektive

Mit den verabschiedeten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind noch nicht alle rechtlichen Fragen geklärt. Die Abwägung zwischen der Schwere des jeweiligen Grundrechtseingriffs und dem Zweck der Pandemiebekämpfung bleibt im Zusammenhang mit den in § 28a IfSG nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen ein ganz wesentlicher Aspekt, der auch zukünftig ein Einfallstor für Rechtsstreitigkeiten sein wird. Mit Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit des IfSG sind präzise Definitionen der möglichen Maßnahmen aus § 28a IfSG notwendig. Das Fehlen solcher Definitionen bietet den Landesregierungen weiterhin einen großen Spielraum beim Erlass von Corona-Schutzverordnungen. Ob die vor Verabschiedung des Gesetzes geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen zu einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, bleibt abzuwarten.

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