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EU-Sanktionen gegen chinesische Batterie-Elektrofahrzeuge

Was jetzt wichtig zu wissen ist

Im Oktober 2024 hat die Europäische Kommission endgültige Ausgleichszölle auf neuer batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEVs), die in der Volksrepublik China hergestellt und in die Europäische Union eingeführt werden, in Kraft gesetzt.

In diesem Beitrag werden die Auswirkungen und Optionen bezüglich der EU-Zölle gegen chinesische Elektrofahrzeuge beleuchtet.

Hintergrund

Im September 2024 kündigte die Europäische Kommission die Untersuchung neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge (BEVs) an, die in der Volksrepublik China hergestellt und in die Europäische Union eingeführt werden. Dies geschah aufgrund des Verdachts, dass die Herstellung und der Export von der chinesischen Regierung in unlauterer Weise subventioniert wurden, wodurch konkurrierende Hersteller in der EU geschädigt werden könnten. Im Oktober 2024 wurde die förmliche Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob die gewährten Subventionen anfechtbar sind.

Nach Abschluss der Untersuchung gab die Europäische Kommission im Juni 2024 bekannt, dass sie Beweise für unfaire Subventionen habe und beabsichtige, entsprechende Ausgleichszölle (auch Antisubventionszölle genannt) zu erheben. Die Kommission legte ausführlich dar, welche konkreten Subventionen in China als unlauter angesehen würden.

Da solche Subventionen die Herstellung von BEVs zu günstigeren Kosten ermöglichen, stellte die EU-Kommission fest, dass dieser unzulässige Wettbewerbsvorteil die EU-Wirtschaft schädigen würde. Die nun eingeführten Ausgleichszölle zielen darauf ab, die Subventionen auszugleichen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und chinesische Hersteller zu schaffen.

Intensive Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der chinesischen Regierung zur Vermeidung der Ausgleichszölle, scheiterten.

Bei der entsprechenden Abstimmung über die Einführung der Ausgleichszölle unterlag Deutschland, das neben einzelnen anderen Mitgliedstaaten gegen die Einführung stimmte.

 

Auswirkungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 hat die EU-Kommission, zusätzlich zum Meistbegünstigungszollsatz von 10 % Ausgleichszölle von bis zu 35,3 % auf BEVs (EU-TARIC-Code 8703 80 10 10) von Herstellern und Ausführern eingeführt, die während der Untersuchung nicht kooperiert haben. Einige BEV-Hersteller, wie BYD, Geely und Tesla, haben kooperiert und erhalten individuelle Zollsätze. Für andere Unternehmen, die kooperiert haben, gilt ein Zollsatz von 20,7 %.

Die Ausgleichszölle werden jedoch nicht rückwirkend angewendet. Die zwischenzeitlich eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle werden nicht vereinnahmt; die entsprechenden Sicherheiten, die Einführer für die vorläufigen Zollbeträge leisten mussten, werden von den Zollbehörden freigegeben.

Die endgültigen Ausgleichszölle sind mit Wirkung zum 30. Oktober 2024 in Kraft getreten.

 

Optionen für Hersteller, Ex- und Importeure von BEVs aus China in die EU

  1. Ursprung: Ausgleichszölle gelten für BEVs mit nicht-präferenziellem Ursprung in China. Ein BEV gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren hat, die zu einem neuen Produkt oder einer wesentlichen Herstellungsstufe geführt hat. Wenn ein BEV seinen Ursprung nicht in China hat, werden keine Ausgleichszölle erhoben. Sollten Sie bereits über eine Umstrukturierung Ihres Unternehmens nachdenken oder wirtschaftliche Gründe dafür haben, lohnt es sich, sich eingehend damit zu befassen.
  2. Zusammenarbeit: Das EU-Antisubventionsrecht verlangt von den Unternehmen, mit der EU-Kommission zusammenzuarbeiten, indem sie ihre Preis- und Kostenkalkulationen offenlegen, um eine niedrigere Subventionsspanne und einen geringeren Ausgleichszollsatz zu erhalten. Diese Option ist noch eingeschränkt möglich, nämlich dann, wenn ein Unternehmen. aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde.
  3. Verpflichtungserklärung: Alternativ können Unternehmen einem Mindesteinfuhrpreis für BEVs zustimmen, der den Subventionsvorteil beseitigt und eine Schädigung der EU-Wirtschaft verhindert. Im Gegenzug wird kein Ausgleichszoll erhoben.
  4. Zollwert: Wenn eeine Verpflichtungserklärung nicht möglich ist, sollten Unternehmen prüfen, ob der Zollwert des BEV korrekt ermittelt wurde. Wenn der Zollwert fälschlicherweise zu hoch war, könnten unnötige Ausgleichszollbeträge vermieden werden.
  5. Gerichtsverfahren: Unternehmen können die o.g. Druchführungsverordnung über die endgültigen Ausgleichszölle wegen Fehlern vor dem Europäischen Gerichtshof oder vor nationalen Gerichten angefechten.
     

Wie kann Deloitte Legal Sie unterstützen?

Wir begleiten Sie gerne durch die kommende Zeit:

  • Deloitte Legal bietet an, den nicht-präferenziellen Ursprung des BEV und mögliche Alternativen in der Lieferkette aus Sicht der EU zu untersuchen und zu bewerten

  • Das Gleiche gilt für die Überprüfung Ihrer Zollwerte

  • Darüber hinaus unterstützen wir den Prozess der Zusammenarbeit und/oder der Verpflichtungen mit der EU-Kommission

  • Schließlich können wir Unternehmen in Gerichtsverfahren gegen die nationaln Zollbehörden und die EU-Kommission vertreten.

 

                                                                                                Stand: November 2024

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