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Photovoltaikanlagen

Ein großer Schritt in Richtung Klimaneutralität, aber nur ein kleiner Schritt für die Investmentfonds

Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 (das „JStG“) beschlossen und setzt damit ein wichtiges Zeichen für die Erzeugung erneuerbarer Energie im Immobiliensektor und schafft gleichzeitig einen wichtigen Schritt in Richtung Klimaneutralität.

Bisherige Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage war der Betrieb von Photovoltaikanlagen für Spezial-Investmentfonds bei Gebäuden mit erheblichen steuerlichen Risiken verbunden. Im Ergebnis konnten Spezial-Investmentfonds 5 % ihrer Einnahmen aus Einnahmen aus Photovoltaikanlagen und Ladestationen erzielen. Vor diesem Hintergrund war dies für Spezialinvestmentfonds in der Praxis bisher wenig attraktiv und stets mit aufsichts- und steuerrechtlichen Risiken behaftet.

 

Rechtlage nach Zustimmung des Bundesrats

Das JStG enthält erstmals eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Künftig werden für Spezial-Investmentfonds die Bagatellgrenzen, z.B. beim Betrieb von Solaranlagen auf den Gebäuden und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, von 5 auf 10 % angehoben. Demnach dürfen die Spezial-Investmentfonds weniger als 10 % ihrer Einnahmen aus Photovoltaikanlagen und Ladestationen erzielen.

Die Änderung im Investmentsteuergesetz (das „InvStG“) ist ein wichtiger und hilfreicher Schritt und schafft eine gewisse Erleichterung.

Damit ein spürbarer Ruck durch die gesamte Investmentbranche gehen kann, muss jedoch noch mehr Sicherheit, insbesondere im Aufsichtsrecht, geschaffen werden. Diesbezüglich werden die neuen Bagatellgrenzen ansonsten vermutlich nicht voll ausgeschöpft werden.

Zu begrüßen wäre entweder eine entsprechende Regelung des Gesetzgebers für Immobilienfonds im Aufsichtsrecht im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs (das „KAGB“). Alternativ dazu könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) gleichsam zeitnah eine entsprechende investmentrechtliche Regelung klarstellen.

Zur Wahrung der Fondsqualifikation und Vermeidung eines operativen Tätigwerdens würde sich beispielweise eine sog. „Schmutzquote“ anbieten, wonach Investmentfonds auch aufsichtsrechtlich weniger als 10 % ihrer Einnahmen aus Photovoltaikanlagen und Ladestationen erzielen dürfen. Insoweit zeigt insbesondere § 26 InvStG, dass solche „Schmutzquotenregelungen“ in der Praxis bereits anerkannt sind und gelebt werden.

Das Ziel muss es sein, dass das Investmentsteuerrecht und Investmentaufsichtsrecht ineinandergreifen müssen, um divergierende Lösungen zu vermeiden.

 

Ausblick

Nach Zustimmung des Bundesrats, wird das JstG verabschiedet.
 

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