Transparenzregister

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Meldepflichten zum Transparenz­register für KG bzw. GmbH & Co. KG

­Einschränkende Aus­legung der Melde­fiktion durch das Bundes­verwaltungsamt

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts („BVA“) ist eine Mehrpersonen-KG bzw. GmbH & Co. KG gemäß dem Geldwäschegesetz („GwG“) verpflichtet, Informationen über ihre Gesellschafter dem Transparenzregister mitzuteilen, sofern die Gesellschafter wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind.

Stand: August 2019

I. Hintergrund zu Meldepflichten zum Transparenzregister

Seit 2017 besteht für in Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 GwG und gilt für fast alle inländischen Kapital- und Personengesellschaften (u.a. AG, GmbH, OHG, KG, PartG), die das GwG gemeinsam als „Vereinigungen“ bezeichnet.

Als wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung gilt nach dem GwG insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die dem Transparenzregister bzw. der registerführenden Stelle mitzuteilenden Informationen umfassen Angaben über den Namen, das Geburtsdatum, den Wohnort sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines wirtschaftlich Berechtigten an einer Vereinigung (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Aus den Angaben muss insbesondere hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung).

II. Die Meldefiktion nach dem GwG

Das GwG sieht im Rahmen der Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister eine Fiktion vor, nach der die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt gilt, wenn sich die im Vorabsatz genannten Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft aus einem elektronisch abrufbaren Register, etwa dem Handelsregister, ergeben (vgl. § 20 Abs. 2 GwG). Soweit die nach dem GwG erforderlichen Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten also im Handelsregister eingetragen sind, müssen sie nicht gesondert an das Transparenzregister übermittelt werden.

III. Die einschränkende Auslegung der Meldefiktion durch das BVA in Bezug auf die KG bzw. GmbH & Co. KG

Für Unternehmen in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG hat das für die Sanktionierung von Meldepflichtverletzungen zuständige BVA in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das GwG kürzlich sinngemäß folgende Verwaltungsauffassung vertreten:

Die im Handelsregister eingetragenen Informationen über die Gesellschafter sind –entgegen dem früheren Verständnis in der überwiegenden Literatur – nicht immer ausreichend, um zu beurteilen, ob ein Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter qualifiziert werden kann. Für Kommanditisten ist lediglich deren Haftsumme im Handelsregister eingetragen, während die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht ersichtlich ist. Daher gibt das Handelsregister keine Auskunft darüber, in welchem Umfang ein Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist, weil es keine Informationen über die von den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistenden bzw. geleisteten Pflichteinlagen enthält. Diese Informationen ergeben sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag, der im Falle einer KG oder GmbH & Co. KG durch das und im Handelsregister nicht eingesehen werden kann.

Eine uneingeschränkte Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG ist nach der Auffassung des BVA grundsätzlich weiterhin für die KG bzw. GmbH & Co. KG denkbar, insbesondere in Fällen, in denen der Komplementär (bei einer Vielzahl von Kommanditisten) der einzige wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft ist oder es sich um eine Einheits-GmbH & Co. KG sowie eine Ein-Personen- GmbH & Co. KG handelt. Zur Meldepflicht und Meldefiktion bei Personengesellschaften beabsichtigt das BVA in seinen demnächst aktualisierten FAQs erstmals Hinweise zu veröffentlichen.

IV. Fazit: Ergänzende Meldepflicht bei der Mehrpersonen- KG bzw. GmbH & Co. KG

Inwiefern die vom BVA im streitgegenständlichen Verfahren vertretene Auffassung Allgemeingültigkeit beansprucht, wie sich die Verwaltungspraxis entwickeln wird und welche Folgen dies im Einzelnen mit sich bringt, bleibt abzuwarten. Für den Moment ist Unternehmern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer KG, einschließlich einer GmbH & Co. KG betreiben, zu raten, dass sie – soweit ihre Gesellschaft keine Einheits- GmbH & Co. KG bzw. Ein-Personen-GmbH & Co. KG darstellt oder der Komplementär nicht der einzige wirtschaftlich Berechtigte ist – ergänzend die prozentuale Beteiligung der Gesellschafter, die nach dem GwG als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, an das Transparenzregister mitteilen. Sollte der wirtschaftlich Berechtigte ein Kommanditist sein, muss dem Transparenzregister auch die Höhe der von diesem nach dem Gesellschaftsvertrag geleisteten Einlage gemeldet werden. Insoweit besteht nämlich nach der Entscheidung des BVA mangels entsprechender Handelsregisterangaben keine Meldefiktion.

Verletzungen der sich aus dem GwG ergebenden Mitteilungspflicht können mit Geldbußen in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Wir empfehlen den von der manifestierten Verwaltungsauffassung des BVA betroffenen Unternehmen daher, die nach dieser Auffassung notwendigen (zusätzlichen) Informationen sicherheitshalber zeitnah an das Transparenzregister zu übermitteln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Eine überobligationsmäßige Zuvielmeldung schadet in keinem Falle.

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