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­Vertretungs­nach­weis des Director einer UK-PLC

Bloße Einsicht­­nahme im Companies House ist nicht aus­reichend

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 26. Januar 2015 (Az. 12 W 46/15) entschieden, dass eine Vertretungsbescheinigung eines deutschen Notars für den Director einer UK-PLC aufgrund bloßer Einsichtnahme im englischen Unternehmensregister (Companies House) nicht ausreicht, selbst wenn alle Directors beim Eintragungsantrag mitwirken.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Anmeldung auf Eintragung einer Satzungsänderung einer GmbH beim Handelsregister der Vertretungsnachweis für die beiden einzigen Directors des Gesellschafters, einer englischen private limited company (PLC), durch Bescheinigung eines deutschen Notars geführt. Diese Bescheinigung basierte auf bloßer Einsichtnahme in das englische Unternehmensregister (Companies House). Das Handelsregister wies die Anmeldung wegen unzureichendem Vertretungsnachweis zurück.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg bestätigte im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Handelsregisters und zugleich die grundsätzliche Pflicht der Handelsregister, die Vertretungsbefugnis handelnder Organe―auch derer ausländischer Gesellschaften – bei Eintragungsanträgen zu prüfen. Die bloße Einsichtnahme in das ausländische Register sei nur dann ausreichend, so das Gericht, wenn dies seiner rechtlichen Bedeutung und Prüfungskompetenz dem deutschen Handelsregister entspreche. Dies wurde vom OLG Nürnberg für das Companies House verneint, da dieses – anders als das deutsche Handelsregister―bei Eintragungen die Vertretungsbefugnis der handelnden Organe gerade nicht prüft.

Da sich die Vertretungsbefugnis eines UK-Directors nur schwerlich aus einem einheitlichen Gesetz zur Limited bzw. PLC entnehmen lässt und daneben das englische Case Law gilt, könne, so das OLG, die Vertretungsbescheinigung eines Notars nur dann ausreichen, wenn dieser die Gesellschaftsdokumente der PLC eingesehen und geprüft habe und seine Bescheinigung hierauf nachvollziehbar beruhe. Dies soll selbst dann gelten, wenn alle im beim Companies House eingetragenen Directors an der Anmeldung mitgewirkt haben.

Praxishinweis

Das OLG Nürnberg bestätigt im Grunde die bisherige Rechtsprechung. Nach überwiegender Ansicht, so auch das OLG Nürnberg, kann die Vertretungsmacht eines Directors nur durch Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden. Bedeutsam und vor europarechtlichem Hintergrund durchaus kritisch zu bewerten ist, dass eine Bescheinigung eines englischen Notars nach Ansicht des OLG Nürnberg auch dann erforderlich sein soll, wenn sämtliche Directors an der Anmeldung mitgewirkt haben. Dies soll, so bereits das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21. August 2014 – I-3 Wx 190/13), auch gelten, wenn nur ein Director für die englische Gesellschaft bestellt ist.

Die Praxis zeigt, dass zur Vermeidung von Zwischenverfügungen grundsätzlich eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregister erforderlich ist. Zu empfehlen ist, den Nachweis der Vertretungsmacht bei einer englischen PLC oder Limited durch die Bescheinigung eines sog. Scrivener Notary (ein besonders qualifizierter englischer Notar) zu erbringen. Die Notarbescheinigung sollte sich nicht auf die formelhafte Feststellung der Vertretungsbefugnis beschränken, sondern eine explizite Bezugnahme auf eingesehene und geprüfte Gesellschaftsdokumente (insb. Articles of Association, Beschlüsse des Board of Directors etc.) enthalten. Allerdings ist mittlerweile anerkannt, dass eine Bescheinigung eines deutschen Notars dann ausreicht, wenn für die ausländische Gesellschaft eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist. 

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