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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016

Auslaufen des EU-Quellensteuergesetzes und KESt neu für beschränkt Steuerpflichtige

Am 6. Juli 2016 hat der Nationalrat das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 beschlossen. Dieses beinhaltet unter anderem Änderungen im Einkommensteuergesetz mit Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht, sowie das Außerkrafttreten des EU-Quellensteuergesetzes (EU-QuEStG). Anstelle des Quellensteuerabzugs tritt ein automatischer Informationsaustausch, welcher im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) geregelt ist.

Auslaufen der EU-Quellensteuer mit 31. Dezember 2016

Durch die Implementierung des automatischen Informationsaustauschs und dem Auslaufen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie, welche in Österreich durch das EU-QuEStG umgesetzt wurde, findet der damit einhergehende Einbehalt der 35% EU-Quellensteuer ab 1. Jänner 2017 keine Anwendung mehr.

Änderungen der KESt auf inländische (Stück-) Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen soll aufgrund des Wegfalls des EU-QuEStG angepasst werden und künftig an den inländischen (Stück-) Zinsbegriff anknüpfen.

Bei österreichischen Zinserträgen, die an natürliche Personen in einem Nicht-EU Land gezahlt werden, ist zwischen Zahlungen bis 31.12.2016 und ab 1.1.2017 zu unterscheiden.

bis 31.12.2016:

Österreichische Zinszahlungen iSd EU-QuEStG unterliegen dann einem KESt-Abzug, wenn die natürliche Person in einem Nicht EU-Staat ansässig ist. KESt-Gutschriften bei bezahlten Stückzinsen werden nicht gewährt.

ab 1.1.2017:

Der österreichische (Stück-) Zinsbegriff knüpft an das EStG an. Eine Gewährung von KESt-Gutschriften auf bezahlte Stückzinsen ist nicht vorgesehen. Die beschränkte Steuerpflicht fällt nur für natürliche Personen an, die in einem Staat ansässig sind, der mit Österreich keinen automatischen Informationsaustausch vorsieht. Für alle anderen Personen entfällt die beschränkte Steuerpflicht bei Vorlage einer entsprechenden Ansässigkeitsbescheinigung.

Fonds unterliegen nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie mehr als 15% österreichischen Zinsanteil aufweisen.

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