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Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Um den grenzüberschreitenden Steuerbetrug einzudämmen, hat die OECD im Jahr 2014 einen neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten entwickelt. Zu diesem automatischen Informationsaustausch (AIA) nach dem globalen Standard haben sich am 29.10.2014 alle OECD und G-20-Länder, darunter auch Österreich, bekannt. Inzwischen haben sich bereits über 100 Staaten dazu verpflichtet. Innerhalb der EU regeln insbesondere die EU-Amtshilferichtlinie sowie nationale Umsetzungsgesetze den steuerlichen Informationsaustausch. Ziele sind vor allem die Steuerehrlichkeit sowie Verhinderung von Steuerflucht.

Was ist der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten?

Jene Staaten, die am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, übermitteln einander Informationen über Finanzkonten, die eine Person eines teilnehmenden Staates in einem anderen Staat hält. Konkret sind hierfür sogenannte meldende Finanzinstitute (ua Banken, Verwahrstellen, Versicherungsgesellschaften etc) verpflichtet. Diese haben in AIA-Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren, zu prüfen, ob der Kontoinhaber und somit das Konto meldepflichtig ist, und gegebenenfalls die entsprechenden Informationen an ihre lokale Steuerbehörde zu übermitteln. Diese wiederum leitet die Informationen in einem automatisierten Verfahren an die zuständigen Steuerbehörden der AIA-Partnerstaaten weiter.

Welche Informationen werden gemeldet?

  • Die Daten einer meldepflichtigen Person oder eines meldepflichtigen Rechtsträgers (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer (TIN), Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer).
  • Den Namen sowie die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.
  • Den Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
  • Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen/Dividenden/anderen Einkünfte sowie Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen.
  • Bei Einlagekonten: Gesamtbruttoertrag der Zinsen

Seit wann ist der automatische Informationsaustausch in Kraft?

Für Österreich ist die erste Meldeperiode an EU-Mitgliedstaaten das Jahr 2017 im Jahr 2018 (ausgenommen Neukonten die ab 1.10.2016 eröffnet wurden, welche schon ab der Meldeperiode 2016 im Jahr 2017 gemeldet werden mussten).  

Welche Auswirkungen hat der Automatische Informationsaustausch auf bestehende Abkommen?

Die innerhalb der EU geltende Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie die Zinsbesteuerungsabkommen ua mit der Schweiz oder Liechtenstein wurden durch den automatischen Informationsaustausch obsolet. Bei den Zinsbesteuerungsabkommen konnten natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zwischen einer 35%igen Sicherungssteuer oder einer Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörde wählen. Der erstmalige Informationsaustausch nach dem AIA-Abkommen Liechtenstein-EU (exkl Österreich) findet für die Periode 2016 bzw mit Österreich für 2017 statt. Das AIA-Abkommen Schweiz-EU (inkl Österreich) gilt erstmals für Meldeperioden ab 2017 im Jahr 2018.

Konsequenzen des automatischen Informationsaustausches.

Die Information der betroffenen Kontoinhaber über eine Meldung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfolgt üblicherweise durch die ausländischen Finanzinstitute. Die im Ausland erzielten Kapitalerträge müssen in der österreichischen Steuererklärung deklariert und somit in Österreich besteuert werden. Die ausländischen Finanzinstitute müssen den meldepflichtigen Personen auf ihr Ersuchen hin eine Kopie der Meldung zukommen lassen. Einige Banken weisen darauf hin, dass die durch sie erhobenen und gemeldeten Informationen gegebenenfalls von den steuerlich relevanten Informationen abweichen können. Die Überprüfung durch einen steuerlichen Berater wird empfohlen.

Falls in der Vergangenheit keine Kapitalerträge für das betreffende Land in der österreichischen Steuererklärung erklärt wurden, sollte geprüft werden, ob nicht doch eine Erklärung notwendig gewesen wäre.

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