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IFRS 17 und IFRS 9 bringen Neuerungen für Versicherer

Das International Accounting Standards Board (IASB) geht davon aus, dass der neue Standard für Versicherungsverträge im März 2017 abgeschlossen sein, jedoch nicht vor 2020 in Kraft treten wird. IFRS 9 „Finanzinstrumente“ tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Zahlreiche Versicherer äusserten Bedenken, was den zeitlichen Abstand zwischen dem Inkrafttreten des neuen Standards für Versicherungsverträge und IFRS 9 angeht. Gleiches gilt für die Tatsache, dass damit zwei aufeinanderfolgende umfangreiche Änderungen der Rechnungslegung verbunden sind, die sich bei voller Umsetzung auf den Geschäftsbetrieb und das Unternehmen auswirken. Entsprechend sind die Versicherer der Auffassung, dass es in diesem Zeitraum zu zusätzlicher Volatilität bei Gewinnen bzw. Verlusten kommen könnte.

Am 12. September 2016 gab das IASB Änderungen an IFRS 4 bekannt, um Vorbehalte zu entkräften, die sich auf die temporären Folgen der gleichzeitigen Anwendung von IFRS 9 und IFRS 4 bezogen.

Mit den Änderungen wurden der „Overlay Approach“ und der „Deferral Approach“ eingeführt. Durch die Änderungen an IFRS 4 können:

  • Alle Gesellschaften, die Versicherungsverträge ausstellen, die Volatilität, die entstehen könnte, wenn IFRS 9 vor dem neuen IFRS-17-Standard zur Anwendung kommt, statt in der Gewinn- und Verlustrechnung im sonstigen Ergebnis (OCI) erfassen (als „Overlay Approach“ bezeichnet) und
  • Gesellschaften, deren Hauptaktivitäten mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen, bis 2021 von der Anwendung von IFRS 9 befreit werden (als „Deferral Approach“ bezeichnet). Einrichtungen, die die Anwendung von IFRS 9 aufschieben, wenden weiterhin den bisherigen Standard „Finanzinstrumente“ (IAS 39) an.

Diese im Exposure Draft (Standardentwurf) enthaltenen Ansätze wurden vom IASB im April 2016 erneut bestätigt, als das IASB die internen Empfehlungen mehrheitlich billigte.

Das Hauptziel des „Overlay Approach“ besteht darin, erhöhte Volatilität durch Gewinne bzw. Verluste in transparenter und einheitlicher Weise zu eliminieren und gleichzeitig die Vergleichbarkeit zu maximieren. Gemäss diesem Ansatz weisen Einrichtungen die Differenz zwischen den Beträgen, die unter IFRS 9 erfasst wurden, und den Beträgen, die unter IAS 39 erfasst worden wären, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern im sonstigen Ergebnis (OCI) aus. Dieser Ansatz ist auf finanzielle Vermögenswerte anwendbar, die als mit Versicherungsverträgen zusammenhängend eingestuft und unter IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (FVTPL), nicht jedoch unter IAS 39.

Dagegen weist der „Deferral Approach“ auf Ebene der berichtenden Einrichtung zwei verschiedene Anwendungsperspektiven auf, die davon abhängen, ob die Hauptaktivitäten des Versicherungskonglomerats mit Versicherungen zusammenhängen:

  • Hängen die Hauptaktivitäten des Konglomerats mit Versicherungen zusammen, kann sich das Konglomerat dafür entscheiden, IAS 39 auf alle finanziellen Vermögenswerte im Konzernabschluss anzuwenden. Handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft jedoch beispielsweise um eine Bank, die IFRS-Einzelabschlüsse veröffentlicht, ist IFRS 9 anzuwenden.
  • Hängen die Hauptaktivitäten des Konglomerats nicht mit Versicherungen zusammen, muss das Konglomerat IFRS 9 auf alle finanziellen Vermögenswerte im Konzernabschluss anwenden. Allerdings könnte eine Tochtergesellschaft, die Versicherungsaktivitäten betreibt und IFRS-Einzelabschlüsse veröffentlicht, IAS 39 anwenden.

Die Qualifikationskriterien für die Quantifizierung von „versicherungsbezogenen Aktivitäten“ implizieren:

  • Keine vorherige Anwendung von IFRS 9 (mit Ausnahme der isolierten Anwendung von „eigenen Kreditanforderungen“) sowie
  • Umfangreiche IFRS-4-Verbindlichkeiten im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten der berichtenden Einrichtung unter Anwendung einer Dominanzquote.

Das IASB erklärte, es erwarte, dass im Vergleich zum vorigen Standardentwurf mehr Einrichtungen für die Ausnahme infrage kommen.

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