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Anwendung von IFRS 9 für Versicherer

Thought-Leadership, Innovation, Effizienz, Transformation

Der neue Standard IFRS 9 wird per 1. Januar 2018 in Kraft treten, kann jedoch auch vorzeitig angewendet werden. Die Übernahme von IFRS 9 durch die EU läuft noch und dürfte vor dem Inkrafttreten von IFRS 9 erfolgen.

Die Implementierung von IFRS 9 könnte sich signifikant auf Versicherer auswirken, die IFRS anwenden. Die jüngsten Änderungen an IFRS 1, denen zufolge Versicherer den „Overlay“- oder „Deferral“-Ansatz anwenden dürfen, werden Versicherern mehr Zeit geben, um die neuen Regeln zu übernehmen.

Dabei wird das Management die geschäftlichen Auswirkungen, die Volatilität und die Leistung mithilfe eines substanziell modifizierten Ansatzes für Klassifizierung, Ausweis und Bewertung von Finanzanlagen und Verbindlichkeiten, darunter auch Anlageverträge unter IFRS, bewerten müssen.

Wie wirkt sich IFRS 9 auf IFRS-Ersteller aus?

Es ist wahrscheinlich, dass die Versicherer durch die Übernahme von IFRS 9 bestimmten potenziellen Auswirkungen unterliegen:

  • Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Die neuen Anforderungen von IFRS 9 könnten dazu führen, dass mehr Finanzinstrumente in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumente einfliessen – je nach dem Geschäftsmodell, das die Versicherer für die Verwaltung von Finanzanlagen verwenden, und den Merkmalen der Risiken, die Volatilität für die Zahlungsströme von Finanzinstrumenten mit sich bringen. Die Versicherer werden dabei eine detaillierte Bewertung durchführen müssen, um Instrumente zu identifizieren, die den SPPI-Test („Sole Payment of Principal and Interest“) für Instrumente nicht erfüllen würden, die gegenwärtig zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Gleiches gilt für gegenwärtig als zur Veräusserung verfügbar eingestufte Instrumente, die unter IFRS 9 unter die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente (FVTPL) fallen würden. Hierdurch könnten mehr Volatilität und Bewertungsinkonsistenzen entstehen, wenn die Anforderungen von IFRS 9 gemeinsam mit dem neuen IFRS-4-Phase-II-Standard Anwendung finden, der ein Verfahren für die Bewertung des Zeitwerts nutzt, das aufgrund der verschiedenen Kriterien für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Phase II und IFRS 9 potenzielle Bewertungsinkonsistenzen mit sich brächte. Ebenso sollten Versicherer die Bewertung geplanter Änderungen an IFRS 4, IAS 39 und IFRS 9 betreffend die Anwendung des „Overlay“- oder „Deferral“-Ansatzes und Ausnahmen zur Implementierung durch Versicherungsgesellschaften erwägen, die jüngst vom IASB ratifiziert wurden. Unter IFRS 9 bleibt der Ausschluss für Anlageverträge mit DPF (ermessensabhängige Überschussbeteiligung), Finanzgarantien, die zuvor als Versicherungsverträge betrachtet wurden, sowie für Versicherungsverträge bestehen, die zuvor in den Geltungsbereich von IFRS 4 fielen
  • Neues Modell der „erwarteten Kreditverluste“: Durch IFRS 9 wird ein neues Wertminderungsmodell für Versicherer eingeführt, das allgemein als „Modell der erwarteten Kreditverluste“ (Expected Credit Loss Model) bezeichnet wird und sich substanziell vom bisherigen „Modell der eingetretenen Verluste“ (Incurred Loss Model) gemäss IAS 39 unterscheidet. Die Vorgabe gemäss IFRS 9 könnte – verglichen mit der gegenwärtigen Vorgabe gemäss IAS 39 – zu einer früheren Erfassung von Kreditverlusten führen. Rückversicherungsanlagen fallen nicht in den Geltungsbereich von IFRS 9 und werden vom neuen Phase-II-Standard abgedeckt. Allgemein betrachtet orientiert sich die Einführung neuer Impairmentregeln für Rückversicherungsanlagen in Phase II an einem vergleichbaren Ansatz, der durch IFRS 9 eingeführt und für Finanzanlagen verwendet wird. Entsprechend werden Änderungen des erwarteten Barwerts von Zahlungsströmen, die von Änderungen der erwarteten Kreditverluste der Rückversicherer herrühren, unverzüglich erfolgswirksam erfasst. Die Versicherer werden neue Kontrollen und Bewertungsmodelle einführen müssen, um für diese Anlagekategorie vom vorigen Modell der eingetretenen Verluste zum Modell der erwarteten Kreditverluste überzugehen. Die Risikovorsorge wird bereits bei der erstmaligen Erfassung von Krediten und sonstigen Forderungen berücksichtigt. Hierdurch ergibt sich gemäss dem neuen Modell der erwarteten Verluste eine Vorsorge von Anbeginn
  • Umklassifizierungen: Gemäss den neuen Vorgaben unter IFRS 9 dürfen alle betroffenen finanziellen Vermögenswerte nur dann umklassiert werden, wenn sich das Geschäftsmodell einer Einrichtung für die Verwaltung der zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte ändert. Gleichwohl darf eine Einrichtung keine finanziellen Verbindlichkeiten umklassieren
  • Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting): Auch wenn die Hedging-Kategorien unverändert bleiben (d. h. Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb), wird durch IFRS 9 ein Ansatz eingeführt, der Hedge Accounting stärker auf die Risikomanagementfunktionen abstimmt. Allerdings bringt IFRS 9 neue Anforderungen mit, um Sicherungsbeziehungen auf Basis einer qualitativen zukunftsgerichteten Hedge-Effektivität einzurichten, fortzuführen und zu beenden. Dies hebt bestimmte quantitative Vorschriften in früheren Vorgaben auf. Versicherer können nunmehr nach neuen Alternativen für Hedge Accounting Ausschau halten, die unter IFRS 9 eingeführt werden (z.B. bestimmte Kreditrisiken). Um die neuen Hedge-Anforderungen gemäss IFRS 9 zu nutzen (d. h. Designieren von Nettopositionen und aggregierten Exposures in einer Sicherungsbeziehung), müssen Versicherer gleichwohl sicherstellen, dass die Risikomanagementfunktionen und das Hedge Accounting mit einer robusten Dokumentation und einer starken Beziehung unterlegt sind. Für Hedge Accounting wurden umfangreiche neue Offenlegungsvorschriften eingeführt.


 

Herausforderungen für den Schweizer Markt

Die Schweizer Versicherer werden mit potenzieller Volatilität in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung umgehen müssen.

Die Herausforderungen für den Schweizer Markt umfassen:

  • Anwendung neuer Rechnungslegungsrichtlinien für Finanzinstrumente, darunter auch Anlageverträge
  • Bewertung geplanter Veränderungen an IFRS 4 und IFRS 9 betreffend die Anwendung des „Overlay“- oder „Deferral“-Ansatzes und Ausnahmen zur Implementierung durch Versicherungsgesellschaften
  • Bewertung der Risikomerkmale (und Volatilität) von Zahlungsströmen von Finanzinstrumenten und Geschäftsmodellen, die von der Einrichtung für Klassifizierung und Bewertung auf Basis der neuen Kategorien von IFRS 9 herangezogen werden
  • Analyse der Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die durch die Einführung von IFRS 9 und IFRS 17 für Versicherungsverträge entstehen könnte
  • Einführung der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsrichtlinien für Finanzinstrumente, die unter die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Vermögenswerte unter IFRS 9 fallen
  • Einführung eines neuen Modells „erwarteter Verluste“ statt „eingetretener Verluste“ für finanzielle Vermögenswerte und Rückversicherungsverträge, das die Implementierung neuer Wertminderungsmodelle unter IFRS erfordert
  • Einführung von Überleitungsrechnungen zwischen IFRS, regulatorischer und entscheidungsorientierter Berichterstattung
  • Änderung interner Kontrollen der Finanzberichterstattung infolge der Implementierung des neuen Standards
  • Bewertung von Änderungen an IT-Infrastruktur und Systemen
  • Bewertung von Datenmanagement und Berichtsfunktion unter dem neuen Übergangsstandard
  • Auswirkungen durch die Konsolidierung und Änderungen der Finanzberichterstattung für alle Konzerntöchter 

Wie Deloitte helfen kann

Deloitte wurde von grossen Versicherungsgesellschaften und Banken, die weltweit Lösungen anbieten, beauftragt, die Implementierung von IFRS 9 und 17 auf internationaler Ebene anzugehen.

Versicherer müssen die Mechanismen beider Projekte verstehen, um die Auswirkungen künftiger Rechnungslegungsnormen auf die gegenwärtige Geschäftspraxis vollumfänglich zu bewerten.

Wie Deloitte helfen kann:

  • Beratung bei der Bewertung der Auswirkungen neuer Rechnungslegungsrichtlinien
  • Hilfestellung bei der Bewertung geplanter Veränderungen an IFRS 17 und IFRS 9 betreffend die Anwendung des „Overlay“- oder „Deferral“-Ansatzes und Ausnahmen zur Implementierung durch Versicherungsgesellschaften bis zum Datum des Übergangs zu IFRS 17 Phase II
  • Analyse der potenziellen Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz infolge der Implementierung von IFRS 17 und IFRS 9
  • Hilfestellung bei der vollständigen Implementierung von IFRS 9 und IFRS 17 für Versicherer und Projektmanagement über die gesamte Laufzeit Ihres Projekts
  • Hilfestellung bei der Ausarbeitung bzw. Verbesserung von Leitfäden für die Konzernrechnungslegung mit Hinblick auf die Implementierung von IFRS 9
  • Hilfestellung bei der Identifizierung und Bewertung eingebetteter Derivate unter IFRS 9 und IFRS 17
  • Hilfestellung bei der Rechnungslegung zur Anwendung von IFRS auf komplexe Sachverhalte und strukturierte Transaktionen mit Finanzinstrumenten und Versicherungsverträgen
  • Hilfestellung bei der Rechnungslegung für die Anwendung der Fair-Value-Option unter IFRS 9
  • Hilfestellung bei der Implementierung des „Modells der erwarteten Kreditverluste“ für finanzielle Vermögenswerte und Rückversicherungsanlagen
  • Hilfestellung bei der Bewertung und Festlegung von Rechnungslegungsrichtlinien und der Implementierung von Bewertungsmodellen für signifikante Änderungen des Kreditrisikos und der erwarteten Laufzeit von Instrumenten gemäss IFRS 9
  • Anpassung von Abschlüssen und wichtigen entscheidungsorientierten Berichten unter IFRS 9, IFRS 17 und IFRS 13 (Fair-Value-Bewertung)
  • Unterstützung und Beratung bei der Systemanpassung und Festlegung einer IT-Strategie für Finanzinstrumente
  • Beratung zu Datenmanagementrichtlinien für die versicherungsmathematische und Bewertungsmodellierung für Finanzanlagen, Verbindlichkeiten (auch Anlageverträge) sowie Rückversicherungsverträge
  • Ausgestaltung und Implementierung von Kontrollen der Finanzberichterstattung und neuer Geschäftsprozesse infolge der Einführung von IFRS 9
  • Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Überleitungen und Gap-Analysen zwischen IFRS / US-GAAP / Swiss GAAP FER / regulatorischer Berichterstattung
  • Risikomanagementlösungen im Versicherungs- und Finanzbereich, einschliesslich Hedge Accounting
  • Beratung zu Risiken und Finanztransformation zur Bewertung von Risiken und Auswirkungen von Transformationsinitiativen und -aktivitäten auf die IFRS-Rechnungslegung und bisherige Rechnungslegungsrichtlinien, Praktiken und Kontrollen, um IFRS-konform zu bleiben und Risiken abzumildern
  • Massgeschneiderte Schulungen für IFRS 17 / IFRS 9 und sonstige relevante IFRS-Normen und -Auslegungen speziell für Ihr Unternehmen und Ihre Produkte
  • Ausarbeitung einer Roadmap mit Arbeitsschritten, die auf den Implementierungszeitrahmen der Einrichtung abgestimmt ist, sodass die Kommunikation formalisiert wird, die für die Übernahme und Bewahrung wirksamer geschäftlicher und künftiger Rechnungslegungspraktiken erforderlich ist