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Höchstrechnungszins und Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung

Reduktion auf 0,25 % avisiert

Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, zum 1. Januar 2022 den Höchst-rechnungszins bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds auf 0,25 % festzulegen. Dies entspricht der Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV). In ihrem Ergebnisbericht „Garantien der bAV im Niedrigzinsumfeld“ vom 26. Februar 2021 diskutiert sie Garantieniveaus und Wertgleichheit in der betrieblichen Altersversorgung.

Doch bevor wir uns dieser aktuellen Diskussion widmen, ein kurzer, klarstellender Hinweis: Der Höchstrechnungszins nach der Deckungsrückstellungsverordnung für Lebensversicherungen, bzw. nach der Pensionsfondsaufsichtsverordnung für Pensionsfonds, ist derjenige, mit dem die Produktanbieter die Rückstellungen diskontieren, welche ihre eingegangenen garantierten Verpflichtungen reflektieren. Dieser Zins ist grundsätzlich von dem Garantiezins zu unterscheiden. Der Garantiezins bestimmt das feste Preisleistungsverhältnis zwischen Beiträgen und daraus resultierender Leistung. In Deutschland besteht jedoch in der Regel Deckungsgleichheit zwischen Höchstrechnungszins und Garantiezins.

Garantierte Leistungen prägen die betriebliche Altersversorgung seit Jahrzehnten. Die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Garantien und Einstandspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz per 1. Januar 2018 stellt einen Paradigmenwechsel in der betrieblichen Altersversorgung dar.

Für die Beitragszusage mit Mindestleistung formuliert der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz die Anforderung Beiträge zu zahlen und „mindestens die Summe der zugesagten Beiträge … zur Verfügung zu stellen“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Für die beitragsorientierte Leistungszusage fordert der Gesetzgeber lediglich das Erfordernis, „bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) – ein Zahlen dieser Beiträge ist nicht gefordert. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist auf die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beschränkt, während die beitragsorientierte Leistungszusage auch als unmittelbare Versorgungszusage oder Unterstützungskassenzusage gestaltet werden kann.

Im Bereich der Entgeltumwandlung fordert der Gesetzgeber die Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine „wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Die DAV führt hierzu in ihrem Ergebnisbericht „Garantien der bAV im Niedrigzinsumfeld“ vom 26. Februar 2021 aus:

„Insbesondere hat er [der Gesetzgeber, Anmerkung der Verfasser] auch keine Mindestleistungen für beitragsorientierte Leistungszusagen vorgesehen: 

  • Bei Zusage einer Rentenleistung – unabhängig von einer zugesagten Kapitaloption – gibt es keine Zusage hinsichtlich der Höhe des in der Aufschubzeit gebildeten Versorgungskapitals; ein Vergleich mit der Summe der eingezahlten Beiträge erübrigt sich daher. 
  • Auch bei Zusage einer Kapitalleistung gibt es keine gesetzliche Untergrenze für die Höhe des mindestens zugesagten Kapitals. 

Hierin unterscheidet sich die beitragsorientierte Leistungszusage grundlegend von der Beitragszusage mit Mindestleistung.“

 

Bezüglich des Erhalts der Summe der eingezahlten Beiträge bei Beitragszusagen mit Mindestleistung weist die DAV in vorgenanntem Ergebnisbericht auf Folgendes hin:

„Auch bei einer Reduzierung der Kostensätze ist bei kürzeren Laufzeiten in Abhängigkeit vom Kalkulationszins (kleiner oder gleich 0,25 % entsprechend der Empfehlung der DAV) die Mindestleistung nicht darstellbar.“

 

Dies führt zu der Frage der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung. Hier wird im Ergebnisbericht festgehalten, „dass aus aktuarieller Sicht eine wertgleiche Umwandlung von Beitrag in Leistung auf jeden Fall dann gegeben ist, wenn

  1. das Beitrags-/ Leistungsverhältnis nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, insbesondere unter Beachtung des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips, ermittelt wurde,
  2. dabei angemessene Rechnungsgrundlagen verwendet wurden und 
  3. bei versicherungsförmiger Durchführung etwaige auf die Versorgungsberechtigten entfallenden Überschussanteile nach den Grundsätzen der Verursachungsorientierung zur Erhöhung der Leistungsanwartschaften oder zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. 

Es darf davon ausgegangen werden, dass Tarife, die aufsichtsrechtlich genehmigt wurden bzw. gegen die die Versicherungsaufsicht keine Bedenken geltend gemacht hat, dem Wertgleichheitsgebot entsprechen.“


Damit ist die Wertgleichheit aus aktuarieller Sicht nicht statisch, sondern insbesondere abhängig vom Zinsumfeld. Folglich kann auch dann, wenn aufgrund des Zinsumfelds die Versorgungsleistung unterhalb der Summe der eingezahlten Beiträge (abzüglich etwaiger Beitragsanteile für eine Risikotragung) liegt, Wertgleichheit gegeben sein. Überlegungen zum Erhalt der Kaufkraft sind nicht Gegenstand der Betrachtungen.