Article

Institutsvergütungsverordnung 3.0 – Was lange währt...

Bundesgesetzblatt – Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25. Juli 2017

Nachdem die Novelle der InstitutsVergV eigentlich mit Wirkung zum 1. Januar 2017 umgesetzt werden sollte, musste die Aufsicht diesen Termin verschieben, um u.a. die Diskussion zur Anwendung des Proportionalitätsprinzips auf Vergütungssysteme aufzunehmen. Der Novellierungstext ist nunmehr am 4. August 2017 in Kraft getreten und hinsichtlich der Regelungen zur Risikoadjustierung, Offenlegung sowie Verbraucherinteressen wahrenden Anreizsystemen erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt liegenden Bemessungszeitraums anzuwenden.

Während der deutsche Verordnungsgeber der europäischen Forderung nach Identifikation von Risikoträgern durch alle Institute in seinem Entwurf vom 16. August 2016 nachkommen wollte, verbleibt es in der finalen Fassung bei der bisherigen Regelung: Die Identifizierungspflicht von Risikoträgern erstreckt sich nur auf bedeutende Institute. Der Verordnungstext bewahrt auch im Hinblick auf die Umsetzung des Proportionalitätsprinzips weitgehend den status quo. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die im CRD V-Entwurf vom 23. November 2016 vorgeschlagene Einführung einer Bilanzsummengrenze von 5 Mrd. EUR zur Anwendung insbesondere der Zurückbehaltungs- und Auszahlungsanforderungen zu einer Anpassung der Identifikationsgrenze für bedeutende Institute führt.

Abfindungszahlungen werden strengeren Regelungen unterworfen: Als variable Vergütungen unterliegen sie grundsätzlich dem Bonus-Cap und ggf. der Ex-post-Risikoadjustierung. Bestimmte Abfindungsbestandteile gelten jedoch nicht als variable Vergütung. Handelt es sich dabei nicht um exogen bestimmte Abfindungen, wie z.B. gesetzlich vorgesehene, sind diese gegenüber der Aufsicht zukünftig zu begründen, sofern sie nicht 200 TEUR sowie 200% der Fixvergütung überschreiten.

Hinsichtlich der Risikoadjustierungsvorschriften folgt der Verordnungstext weitestgehend der letzten Konsultation: Den Bemessungszeitraum für die Ex-ante-Risikoadjustierung erweitert der Verordnungsgeber für Geschäftsleiter auf mindestens drei Jahre. Dabei kann der Zurückbehaltungs- auf den Bemessungszeitraum insoweit angerechnet werden, als dieser die entsprechende Untergrenze überschreitet. Trotz der arbeitsrechtlich problematischen Umsetzung bleibt es dabei, dass für bestimmtes Fehlverhalten das Instrument des Clawback auf Basis vertraglicher Vereinbarungen mit den Risikoträgern einzuführen ist. Die hinsichtlich der überarbeiteten Vergütungsvorschriften erforderliche Hinwirkungspflicht stellt die Institute somit erneut vor Herausforderungen.

Änderungen im Detail

Neben redaktionellen Änderungen wurden im Vergleich zur überarbeiten Konsultationsfassung auch inhaltliche Änderungen umgesetzt. Sachbezüge, die einkommensteuerrechtlich nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind, werden nicht länger vom Vergütungsbegriff erfasst, während andere nicht-wesentliche Vergütungsbestandteile nunmehr zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird im Wesentlichen die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme auch auf den Prozess der Ermittlung der (Gruppen-)Risikoträger bei bedeutenden Instituten erweitert und in die Überwachungsaufgaben der Kontrolleinheiten aufgenommen. Damit einhergehend hat der Vergütungskontrollausschuss bei bedeutenden Instituten das Aufsichtsorgan nunmehr auch bei der Überwachung dieses Prozesses zu unterstützen. Neu ist des Weiteren u.a. das Gebot, den Verbraucherschutz bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird das Verbot verankert, dass die Vergütung eines für die Kreditwürdigkeitsprüfung im Rahmen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 491 Abs. 3 BGB zuständigen Mitarbeiters mit der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge verknüpft wird.

Abfindungen und vertraglich festgelegte Karenzentschädigungen für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gelten künftig grundsätzlich als variable Vergütungen und bleiben nur unter besonderen Voraussetzungen bei der Berechnung des Verhältnisses der variablen und fixen Vergütung unberücksichtigt. Dabei müssen die Unternehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB oder BaFin) in bestimmten Fällen die Gründe für die Gewährung sowie die Angemessenheit des Abfindungsbetrags darlegen. Im Vergleich zur überarbeiteten Konsultationsfassung sieht die Verordnung in Bezug auf die Offenlegungsanforderungen nach § 16 InstitutsVergV weiterhin vor, dass diese für solche Institute nicht gelten, die weder CRR-Kreditinstitut noch bedeutend sind. Nicht bedeutende CRR-Kreditinstitute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 3 Mrd. EUR erreicht oder überschreitet, haben die gemäß Art. 450 CRR geforderten Angaben nach Geschäftsbereichen offenzulegen. Für Risikoträger, die Geschäftsleiter oder Mitglied der nachgelagerten Führungsebene sind, bleibt es nicht nur bei einem verlängerten Zurückbehaltungszeitraum, sondern es müssen nach der neuen Rechtslage auch mindestens 60% der variablen Vergütung gestreckt werden. Außerdem wird im Hinblick auf andere Risikoträger nunmehr festgelegt, dass der Schwellenwert, ab dem sich der Anteil der zurückzubehaltenden variablen Vergütung von 40% auf 60% erhöht, höchstens 500 TEUR betragen darf. Als Vergütungsbeauftragte können explizit künftig neben Mitarbeitern, die für die Ausgestaltung von Vergütungssystemen verantwortlich sind, auch solche Personen nicht mehr berufen werden, die in der Vergangenheit dafür verantwortlich zeichneten. Daneben muss allerdings in Bezug auf beide Personengruppen hieraus ein Interessenskonflikt resultieren. Die Verordnung wurde am 3. August 2017 im BGBl. Teil I S. 3042 veröffentlicht und trat am 4. August 2017 in Kraft. Die geänderten Anforderungen an bedeutende Institute gelten überwiegend ab Beginn des nach dem 4. August 2017 beginnenden Bemessungszeitraums. Gleiches gilt für die geänderten Offenlegungsvorschriften sowie für die Anwendung von einigen der Verbraucherschutzregelungen.

Klicken Sie hier um zum Bundesgesetzblatt  zu gelangen