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EU veröffentlicht finale Investment Firms Regulation (IFR) und Directive (IFD)

Finalisierung des neue Regelungs- und Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen

Die Europäische Union schließt mit der Veröffentlichung der Investment Firms Regulation (IFR) und Investment Firms Directive (IFD) den 2017 begonnen Legislativprozess des Regulierungsrahmens für Wertpapierfirmen ab. Beide Regelwerke traten am 25. Dezember 2019 in Kraft.

Wertpapierfirmen unterliegen derzeit noch – genauso wie Kreditinstitute – dem europäischen Regulierungsrahmen aus CRR und CRD. Dieser regelt die Beaufsichtigung der Unternehmen und legt die Mindestanforderungen u.a. bzgl. Kapitalunterlegung, Liquidität und Risikomanagement fest. Darüber hinaus regelt die MiFID und die dazugehörige MiFIR die Zulassung von Wertpapierfirmen. 

Die Geschäftsmodelle und die inhärenten Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich, sodass der primär für Banken konzipierte Regulierungsrahmen trotz der zahlreichen Ausnahme- und Sondervorschriften der CRR für Wertpapierfirmen nie als angemessen proportional und risikosensitiv für die Geschäftsaktivitäten der Wertpapierfirmen empfunden wurde. In der EU wird daher seit längerer Zeit die Einführung eines eigenen Regulierungsrahmens für Wertpapierfirmen diskutiert. Erste konkrete Vorschläge dazu hatte die EBA im September 2017 in einem von der EU-Kommission beauftragten Bericht vorgelegt. Auf dieser Grundlage hatte die EU-Kommission im Dezember 2017 einen Entwurf für eine Richtlinie und eine Verordnung zur Regulierung der Wertpapierfirmen veröffentlicht. Der damit begonnene Legislativprozess auf EU-Ebene wurde nun kürzlich, am 5. Dezember 2019, mit der Veröffentlichung der finalen Verordnung IFR und Richtlinie IFD im Amtsblatt der EU abgeschlossen.

Die Richtlinie enthält neben Vorgaben zum Anfangskapital der Wertpapierfirmen vor allem Regelungen zu den Aufsichtsbefugnissen und den Instrumenten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden sowie zu den unternehmensinternen und aufsichtlichen Überprüfungsverfahren. Die Vorschriften der Verordnung umfassen die Eigenmittelanforderungen, Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos, die Liquiditätsanforderungen, Meldepflichten bzgl. der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie des Konzentrationsrisikos und die Offenlegungspflichten.

Beide Regelwerke traten am 25. Dezember 2019 in Kraft. Während die Verordnung unmittelbar von den Unternehmen anzuwenden ist, muss die Richtlinie von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Um eine einheitliche Erstanwendung der beiden Regelwerke zu gewährleisten, ist auch die Verordnung im Wesentlichen erst zum 26. Juni 2021 erstmals anzuwenden.

Im Mittelpunkt des neuen Regulierungsrahmens steht die Einordnung der Wertpapierfirmen in unterschiedliche Klassen, die eine differenzierte Anwendung der neuen Regelungen im Sinne der Proportionalität gewährleisten soll. Einordnungskriterien sind Größe des Unternehmens (Bilanzsumme) und Verflechtung mit anderen Finanzdienstleistern und Kunden. So werden große Wertpapierfirmen, die Eigenhandel und Emissionsgeschäft betreiben, weiterhin die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der CRR und CRD erfüllen müssen (Klasse 1). Sind diese Wertpapierfirmen systemrelevant (ab einer Bilanzsumme von 30 Mrd. EUR), werden sie in Zukunft als Kreditinstitute qualifiziert und als solche beaufsichtigt (Änderung des Kreditinstitutsbegriffs der CRR). Damit ist auch eine entsprechende Zulassung erforderlich. Auf der anderen Seite des Spektrums finden sich die kleinen Wertpapierfirmen, die in Zukunft den neuen Regelungen der Richtlinie und Verordnung für Wertpapierfirmen unterliegen. Hier wird noch einmal differenziert zwischen Wertpapierfirmen, für die bestimmte Schwellenwerte u.a. bzgl. der verwalteten Vermögenswerte, der bearbeiteten Kundenaufträge pro Tag, der jährlichen Bruttogesamteinkünfte etc. überschritten werden (Klasse 2), und den sog. kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen, für die die genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden (Klasse 3). Während die Klasse-2-Wertpapierfirmen die Eigenkapitalanforderungen nach dem neuen risikosensitiven Verfahren der K-Faktoren ermitteln müssen, gelten für die Klasse-3-Unternehmen lediglich vereinfachte Mindestanforderungen.

Weitere Neuerungen betreffen u.a. die Bestimmungen für Drittstaatenfirmen. Diese wurden überarbeitet, um eine weitgehende Wettbewerbsgleichheit zwischen Drittstaatenfirmen und EU-Wertpapierfirmen zu erzielen. Darüber hinaus ist eine ganze Reihe von technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards vorgesehen, die die neuen Regelungen der IFD und IFR ergänzen sollen und die vonseiten der EBA noch zu erarbeiten sind.

Auf die Wertpapierfirmen kommt damit ein neues und in Teilen durchaus dichtes und komplexes Regulierungswerk zu. Und auch wenn das neue Regelwerk spezifisch auf die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und die diesen inhärenten Risiken zugeschnitten ist, so sind doch zunächst die Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Regulierung, die eigene Betroffenheit und die daraus ggf. entstehenden Herausforderungen zu analysieren. Zentrale Frage dabei ist, in welche der drei Klassen ein Unternehmen einzuordnen ist und welche Anforderungen u.a. bzgl. Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, Konzentrationsrisiko, Melde- und Offenlegungspflichten sich daraus ergeben.

Bei Fragen der Anwendung der neuen Regelungen unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an.

Ihre Ansprechpartner

Thomas Peek
Director - Risk Advisory
tpeek@deloitte.de

Andreas Cremer
Senior Manager - Risk Advisory
acremer@deloitte.de