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Update IFRS 9

Übergangsregelungen zur aufsichtlichen Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge nach Einführung von IFRS 9

Die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 begonnen haben oder beginnen verpflichtend anzuwenden.

Aufgrund der Anwendung des neuen Expected Credit Loss Model im Vergleich zum Incurred Credit Loss Model nach IAS 39 wird ein Anstieg der Risikovorsorge und folglich eine Auswirkung auf das Eigenkapital erwartet. Dies zeigte sich zuletzt in den Ergebnissen der zweiten Befragung zu den Auswirkungen von IFRS 9 (Second Impact Assessment) der EBA. Demnach ist durchschnittlich von einem Anstieg der Risikovorsorge i.H.v. 13% auszugehen. Ferner wird eine Reduktion des harten Kernkapitals (CET1-Kapital) und der Gesamtkapitalquote durchschnittlich um 45 bps bzw. 35 bps prognostiziert. Vergleichbare Ergebnisse lieferte der Thematic Review der EZB. Demnach wird von einer Auswirkung –jeweils für die Institute mit fortgeschrittener Umsetzung im Zeitpunkt der Überprüfung – auf das harte Kernkapital für bedeutende Institute um 40 bps und für weniger bedeutende Institute um 59 bps ausgegangen. Dabei wurde jeweils von einer 100%igen Berücksichtigung der Auswirkungen von IFRS 9 im Erstanwendungsjahr ausgegangen, d.h. ohne Berücksichtigung aufsichtlicher Übergangszeiträume. Die Methodologie des für 2018 angesetzten Stresstests der EBA beinhaltet ebenfalls eine vollumfängliche Berücksichtigung des Erstanwendungseffekts von IFRS 9 auf das Eigenkapital.

Zur Frage der aufsichtlichen Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge nach IFRS 9 und zur Verringerung der potenziell signifikant negativen Auswirkungen auf das harte Kernkapital wurde am 12. Dezember 2017 von EU-Parlament und EU-Rat die Verordnung zur Änderung der CRR in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (EU/2017/2395) veröffentlicht. Durch diese separate Verordnung wird eine – im Vergleich zur Änderung der CRR – vorzeitige Umsetzung einhergehend mit der Erstanwendung von IFRS 9 ermöglicht. Die Verordnung ist seit dem 1. Januar 2018 verbindlich anzuwenden.

Den Instituten wird erlaubt, einen Anteil der erhöhten bilanziellen Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste durch die Erstanwendung von IFRS 9 während eines fünfjährigen Übergangszeitraums, der 2018 beginnt, im harten Kernkapital zu berücksichtigen. Es ist eine Unterscheidung in Risikopositionen vorzunehmen, für die der Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder ein auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) verwendet wird. Die Ermittlung des Anpassungsbetrags erfolgt für beide Ansätze getrennt gemäß in der Verordnung vorgegebenen Formeln.

Das dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Anpassungsbeträge umfasst vereinfacht die folgenden Schritte:

  1. Schritt: Vergleich der bisherigen bilanziellen Risikovorsorge nach IAS 39 (Schlussbilanz zum 31. Dezember 2017 bzw. am Tag vor der Erstanwendung von IFRS 9) und nach IFRS 9 (Eröffnungsbilanz am 1. Januar 2018 bzw. bei Erstanwendung von IFRS 9) (einmalige Berechnung zum Erstanwendungszeitpunkt IFRS 9);
  2. Schritt: Eventuelle Ermittlung konjunkturell bedingter Anstieg der bilanziellen Risikovorsorge nach IFRS. Zielsetzung ist die Abschwächung eventueller Effekte aus einem im Zeitverlauf erhöhten Risikovorsorgebedarf aufgrund einer Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten (Berechnung zum jeweiligen Meldestichtag);
  3. Schritt: Berücksichtigung des ermittelten Anpassungsbetrags während fünfjähriger Übergangsfrist gemäß vorgegebenen Faktoren im Kapital: 2018: 0,95; 2019: 0,85; 2020: 0,70; 2021: 0,50; 2022: 0,25 (jährliche Berechnung während Übergangszeitraum).

Die Institute haben ein Wahlrecht zur Nutzung der Übergangsregelungen, die zuständige Aufsichtsbehörde ist über die Ausübung zu informieren. Während des Übergangszeitraums ist eine einmalige Änderung der Entscheidung – zustimmungspflichtig seitens der Aufsichtsbehörde – möglich.

Bei Ausübung des Wahlrechts hat während des Übergangszeitraums die Offenlegung bezüglich der Eigenmittel, der Kapitalquoten und der Verschuldungsquoten sowohl mit als auch ohne Anwendung der Übergangsregelungen zu jedem Meldestichtag zu erfolgen. Dies dient zur Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen der Anwendung der Übergangsregelungen.

Des Weiteren werden die Übergangsregelungen für die Abschaffung der Ausnahme von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenze für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedsstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedsstaats lauten, angepasst. Der Übergangszeitraum beträgt drei Jahre ab dem 1. Januar 2018 für Risikopositionen, die am 12. Dezember 2017 oder danach entstanden sind. Für Altforderungen besteht ein Bestandsschutz.

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Ihr Ansprechpartner

Tina Ploog
Senior Manager | Audit & Assurance
tploog@deloitte.de