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Die Rentnergesellschaft unter IFRS-Bilanzierung

Welche Wirkung eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Personen mit unverfallbaren Pensionsansprüchen auf eine Rentnergesellschaft in der IFRS-Bilanzierung hat.

Rentnergesellschaften stellen eine Möglichkeit dar, Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Personen mit unverfallbaren Pensionsansprüchen auszufinanzieren. Sie reihen sich damit in das breite Spektrum von Ausfinanzierungsmöglichkeiten neben beispielsweise dem Pensionsfond und dem CTA (Contractual Trust Agreement) ein.

Die Nutzung einer Rentnergesellschaft kann dabei mit unterschiedlichen Zielsetzungen verknüpft werden. Die Grundbedingung ist, Rentenleistungen durch ein adäquates Kapitalanlagekonzept langfristig und nachhaltig zu finanzieren. Zum einen kann durch den Verkauf einer Rentnergesellschaft an einen Dritten eine echte Risikoreduktion angestrebt werden: unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt ein vollständiger Verpflichtungstransfer auf den Dritten. Zum anderen kann eine bestimmte bilanzielle Wirkung mit der Gründung und dem Verkauf der Rentnergesellschaft Teil der Zielsetzung sein.

Sowohl der Pensionsfonds als auch das CTA erreichen, eine entsprechende Ausgestaltung vorausgesetzt, eine Saldierung der Verpflichtung mit dem in diesen Vehikeln akkumulierten Vermögen unter internationalen Bilanzierungsvorschriften (IFRS). In beiden Fällen kommt es damit zwar zu einer Bilanzverkürzung, nicht jedoch zu einer Ausbuchung (Settlement) der Pensionsverpflichtungen. Veränderungen im Verpflichtungsausweis, beispielweise durch einen volatilen Rechnungszins, schlagen weiterhin voll auf die Bilanz durch, soweit sie nicht auf der Kapitalanlageseite durch einen LDI-Ansatz (Liability driven Investment) abgefedert werden. Bei niedrigen Rechnungszinsen, wie sie derzeit gelten, ist ein LDI-Ansatz jedoch immer auch mit einem Renditeverzicht verknüpft. Das heißt, im Grunde besteht die Wahl zwischen einer effizienten Finanzierung oder einer verminderten Volatilität – beide Ziele zugleich kann weder der Pensionsfonds noch das CTA erreichen.

Anders dagegen die Rentnergesellschaft: Bei einem vollständigen Verpflichtungstransfer erfolgt ein Settlement, die Verpflichtung wird ausgebucht. Gleichzeitig kann auf der Kapitalanlageseite durch eine Portfoliooptimierung eine für den gegebenen Cashflow (künftige Rentenleistungen) bestmögliche Rendite erwirtschaftet werden. Volatilität auf der Vermögens- und Verpflichtungsseite ist für die Rentnergesellschaft unschädlich. Die Rentnergesellschaft kann somit beide Ziele erreichen: eine effiziente Finanzierung verknüpft mit einer Volatilitätsvermeidung.

Allerdings sind für die Ausbuchung der Verpflichtung Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass es zu keiner Nachfinanzierung kommen kann (siehe IAS 19.8). Daher ist für die ersten 10 Jahren nach Abspaltung der Pensionsverpflichtungen, in denen aufgrund § 133 UmwG eine Nachhaftungspflicht gesetzlich geregelt ist, keine Ausbuchung möglich. Das Settlement greift dagegen unmittelbar für die Verpflichtungen, die den Rentenleistungen ab dem 11. Jahr zuzuordnen sind, soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind. In der Gesamtwirkung ist ab dem Tag der Abspaltung die Bilanz des abgebenden Unternehmens vollständig gegen Volatilität geschützt. Sollte das Deckungskapital in der Rentnergesellschaft geringer als der Verpflichtungswert nach IFRS (Defined Benefit Obligation, DBO) sein, so wird das Eigenkapital gestärkt und es entsteht ein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung.