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Ein Arbeitgeberzuschuss stärkt Geringverdiener

Eine Analyse des § 100 EStG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat nicht nur das Sozialpartnermodell zum Inhalt. Es beinhaltet auch eine Reihe von weiteren Neuregelungen, um die bestehende bAV für Geringverdiener attraktiv zu gestalten – unser Thema ist der § 100 EStG.

So funktioniert der Arbeitgeberzuschuss für den Geringverdiener

Dem Arbeitgeber steht ein sogenannter Förderbetrag zur bAV zu, wenn er einen Arbeitgeberbeitrag für die bAV von Geringverdienern leistet. Geringverdiener in diesem Sinne sind Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis zu 2.200 EUR brutto. Arbeitgeber können vom Gesamtbetrag der einzubehaltenen Lohnsteuer (erstes Dienstverhältnis und Durchführung der bAV in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg vorausgesetzt) den Förderbeitrag entnehmen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Der Förderbetrag beträgt höchstens 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags (letzterer muss mindestens 240 EUR im Kalenderjahr betragen) mit einer Obergrenze von 144 EUR. Falls der Arbeitgeber schon in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat (in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg), ist der Förderbetrag auf den darüber hinaus geleisteten Beitragsanteil beschränkt.

Ferner stellt der Gesetzgeber Anforderungen an die Kostengestaltung des Tarifs. Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn keine Zillmerung vorliegt; wenn also sichergestellt ist, dass die Kosten des Vertrages nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 5 - S 2333/17/10002, 017/0989084) beschreibt eine Ausnahmeregelung für bestehende Verträge:

„Bei am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass

  • die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und
  • die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten

jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.“

Fazit

Die Intention der Übergangsregelung ist zu begrüßen. Gleichwohl ist vor allem die zweite Anforderung an neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten eine, die den Versorgungsträgern nicht erspart, ggf. aufwändige und kostenintensive Lösungen zu implementieren. Denn Dynamiken in Anlehnung an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind regelmäßig gezillmert. Auch der Arbeitgeber sollte diesen Sachverhalt im Auge behalten. Denn nur bei adäquater Umsetzung seitens des Versorgungsträgers kann ihm die steuerliche Förderung gewährt werden.

In vorgenanntem BMF-Schreiben wird darüber hinaus klargestellt, dass die steuerliche Förderung des § 100 EStG der des § 3 Nr. 63 EStG vorgeht.

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