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Bußgeldfalle Außenwirtschaftsverordnung – und was Treasurer dagegen unternehmen können

Erfahren Sie, wie Treasurer von den Prüfungen im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung betroffen sind, welche konkreten Anforderungen gestellt werden und wie diese schnell erfüllt werden können.

Seit dem Entfall der Delegationsmöglichkeit der Abgabe der Z4-Meldungen zum Kapitalverkehr und Transithandel prüft die Deutsche Bundesbank eine steigende Anzahl an Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Gerade im Bereich Kapitalverkehr sind Treasurer, als Verantwortliche für Geldströme und den Zahlungsverkehr, von diesen Prüfungen betroffen. Und vor dem Hintergrund drohender Bußgelder von bis zu 30.000 EUR pro Meldeverstoß sind sie gut beraten, die Einhaltung der Meldevorschriften sicherzustellen. Darüber hinaus kann es sich auch lohnen, fehlende oder falsche Meldungen in der Vergangenheit selbst zu identifizieren und diese der zuständigen Behörde im Rahmen einer Selbstanzeige zu melden, da so unter bestimmten Bedingungen gemäß den geänderten Vorschriften des AWG die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt.

Doch was genau sind die Anforderungen im Rahmen der Meldung zum Kapitalverkehr? Diese ergeben sich aus den §§63 ff. AWV und umfassen die folgenden grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen einem In- und Ausländer:

  • Geleistete und empfangene Zahlungen ab einer Höhe von 12.500 Euro (oder korrespondierendem Gegenwert in Fremdwährung)
  • Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen In- und Ausländern ab einer Höhe von 5 Millionen Euro (oder korrespondierendem Gegenwert in Fremdwährung)
  • Anteil der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen ab einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als zehn Prozent und einer Bilanzsumme des Investitionsobjektes höher als drei Millionen Euro (oder korrespondierenden Gegenwert in Fremdwährung)

Einhaltung der Außenwirtschaftsverordnung – So geht‘s

Je nach Sachverhalt sind unterschiedliche Meldeformulare zu nutzen und elektronisch über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) unter Einhaltung bestimmter Fristen einzureichen. Neben der manuellen Eingabe der relevanten Informationen ist ein Upload des Meldesatzes im XML- und CSV-Format möglich. Die Abgabe der Meldung hat – je nach Sachverhalt – in monatlicher, vierteljährlicher oder jährlicher Frequenz zu erfolgen.

Zahlungen sind in diesem Kontext entsprechend des § 67 (3) AWV zu interpretieren und umfassen damit neben Bar- / Scheckzahlungen, Überweisungen und Lastschriftzahlungen auch Verrechnungen, Aufrechnungen sowie die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen. Jedoch fallen nicht nur Transaktionen mit Dritten unter die Meldepflicht: auch im Rahmen des Cash Pooling zwischen Konzernunternehmen entstehen regelmäßig meldepflichtige Sachverhalte. In diesem Zusammenhang sind, obgleich Erleichterungen der Meldepflicht hinsichtlich Krediten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten existieren, insbesondere grenzüberschreitende Forderungs- und Verbindlichkeitsbestände sowie Zinszahlungen relevant. Ebenso meldepflichtig, aber nicht unter die „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr” fallend sind Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate. Diese sind mittels eines abweichenden Anlageblattes zu melden.

Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl und Komplexität internationaler Finanztransaktionen bringt die Automatisierung relevanter Prozesse, nicht nur durch die Steigerung der operativen Effektivität einen immensen Vorteil mit sich: die Sicherstellung der Rechtskonformität der Meldungen und die Transparenz des Meldewesens stellt darüber hinaus für Treasurer ein bedeutendes Maß an Sicherheit dar.
 

So unterstützt Sie Deloitte die Bußgeldfalle Außenwirtschaftsverordnung zu vermeiden

Individuelle Lösungen für individuelle Kunden: Basierend auf umfassender und branchenübergreifender Erfahrung in der Beratung von Unternehmen, berät und begleitet Deloitte Sie bei der Konzeption und Implementierung der auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Individuallösung, sowohl zur Überprüfung der Meldungen in der Vergangenheit als auch zur Sicherstellung der korrekten Erfüllung der Meldepflichten in der Zukunft. Unsere Kompetenz umfasst sowohl die Analyse der Zahlungsströme und Identifikation relevanter Geschäftsvorfälle, als auch alle Spektren an Automatisierungsgraden zur Vereinfachung der Abgabe von Meldungen - von der manuellen elektronischen Generierung von Meldesätzen in dem seitens der Deutschen Bundesbank vorgegebenen Datenformat bis hin zur vollautomatisierten Abgabe der Meldung -, so dass Sie den Prüfern der Deutschen Bundesbank mit Zuversicht entgegentreten können.