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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Was bedeutet die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten für Ihr Unternehmen?

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR) geht die Europäische Union einen weiteren Schritt in Richtung „nachhaltiges Europa“. Die Verordnung verfolgt das Ziel, die weltweit voranschreitende Entwaldung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuschränken.

Hintergrund

Weltweit beträgt die jährliche Rodung circa 10 Millionen Hektar an Waldfläche. Entwaldung und die Schädigung von Waldflächen tragen unter anderem erheblich zur Klimakrise bei und verursachen einen hohen Verlust an biologischer Vielfalt, der schwerwiegende Folgen für lokale Bevölkerungen hat. Die Marktteilnehmer der Europäischen Union sind für circa 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Um ihren Beitrag zur Reduzierung der weltweiten Entwaldung zu leisten, hat die EU die EUDR verabschiedet.

Was bedeutet die EUDR für Ihr Unternehmen und dessen Lieferkette?

Mit der EUDR werden Unternehmen ab einer bestimmten Unternehmensgröße dazu verpflichtet, bis Ende Dezember 2024 umfangreiche Sorgfaltspflichten zu implementieren, um innerhalb der Lieferkette Entwaldung, Waldschädigung und die Herstellung unter Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes zu vermeiden. Andernfalls dürfen Unternehmen Rohstoffe und Erzeugnisse ab dem 30. Dezember 2024 nicht mehr in die EU ein- und ausführen und auf dem EU-Markt bereitstellen.

Unterliegt Ihr Unternehmen dem Anwendungsbereich der EUDR, ist zu empfehlen, frühzeitig mit der Implementierung der EUDR-Sorgfaltspflichten zu beginnen. Denn im Gegensatz zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dessen Umsetzung ebenfalls ein angemessenes Maß an Transparenz entlang der Lieferkette fordert, verlangt die EUDR eine strenge Konformitätsgarantie, die über die bloße Bemühenspflicht hinausgeht.

Wesentliche Eckdaten der EUDR auf einen Blick:

Klicken Sie auf die Balken für Details.

Welche Akteure sind betroffen?

• Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die ein relevantes Erzeugnis erstmalig,

  1. zum Zweck der Verarbeitung,
  2. zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher, und
  3. zur Verwendung im Unternehmen oder auf dem Unionsmarkt,

    entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder ausführt.

• Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die ein relevantes Erzeugnis

  1. zum Zweck der Verarbeitung,
  2. zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher, und
  3. zur Verwendung im Unternehmen oder auf dem Unionsmarkt

    entgeltlich oder unentgeltlich abgibt.

Für wen gilt die EUDR ab wann?

Ab dem 30. Dezember 2024 tritt die EUDR in Deutschland für für alle mittleren und großen Unternehmen in Kraft.

  • Ab dem 30. Juni 2025 gilt diese für kleinere und Kleinstunternehmen.
  • Die Anwendbarkeit richtet sich nach den Schwellenwerten
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Bilanzsumme
    • Nettoumsatzerlöse
  • Die jeweilige Anwendbarkeit ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu evaluieren.

Welche Produktgruppen sind betroffen? (Beispiele)

• Rohstoffe: Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Naturkautschuk

• Erzeugnisse bzw. Folgeprodukte: Schokolade, Palmkerne, raffiniertes Palmöl

• Zwischenprodukte: Palmitinsäure, Carbonsäure, Fettalkohole, Fäden und Schnüre aus Kautschuk

• Nicht erfasst, da nicht explizit in der EUDR aufgeführt: Seife (auch wenn diese Palmöl enthält), Sojamilch, Autositze mit Lederbezug

Was sind die EUDR-Sorgfaltspflichten?

• Sammlung umfassender Informationen (z. B. Geolokalisierung der Nutzfläche, Art. 9 EUDR)

• Maßnahmen zur Risikobewertung (Art. 10 EUDR)

• Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 11 EUDR), Abgabe einer Sorgfaltserklärung

Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die EUDR?

• Zwangs- und Bußgelder (bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes)

• Temporäres Verbot des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse

• Temporärer Ausschluss von öffentlichen Vergaben

• Erstattung des finanziellen Aufwands der Behörden

• Reputationsrisiken

Welche Fragen sollten Sie jetzt klären?

  • Fällt Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der EUDR?
  • Importieren, vermarkten oder exportieren Sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse?
  • Verfügt Ihr Unternehmen bereits über relevante Sorgfalts- und Risikomanagement-Prozesse, auf denen Sie aufbauen können?
  • Wie steht es um die Lieferketten-Transparenz – können Sie Ihre gesamte Lieferkette bis zu den Anbauflächen der verarbeiteten Rohstoffe zurückverfolgen?
     

Unsere Leistungen

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung in der Umsetzung umweltbezogener Sorgfaltspflichten dabei, die Anforderungen der EUDR effektiv und praxisnah umzusetzen. Unser Dienstleistungsangebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Betroffenheitsanalyse
  • EUDR Readiness Assessment (inkl. Umsetzungsplan)
  • Implementierung der EUDR-Sorgfaltspflichten
    • Definition des Governance-Modells
    • Analyse der Lieferkette zur Informationsgewinnung
    • Konzeption der Methodik und Umsetzung der Risikobewertung
    • Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominimierung
    • Entwicklung einer Sorgfaltserklärung
  • Begleitung bei der Digitalisierung Ihrer Lieferkette zur Schaffung von Transparenz
  • Überprüfung der Wirksamkeit etablierter EUDR-Risikomanagement-Prozesse

Kommen Sie bei Fragen zur EUDR oder zu weiteren Themen im Bereich Nachhaltigkeit und Social Compliance gerne auf uns zu.

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